Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 22.05.1962 – 1 StR 103/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Wer einen anderen bestimmt, ihm zur Strafvereitelung zu verhelfen, bleibt nicht als "Täter!" mittelbarer Selbstbegünstigung straffrei, sondern ist wegen Anstiftung zur (Fremd-) Begünstigung strafbar (Bestätigung von BGHSt 5, 75 ohne abschließende Stellungnahme zu BGHSt 14, 172).
Nachschlagewerk: Ja
Amtliche Sammlung: ja 2189 032
StGB §§ 257, 48
Wer einen anderen bestimmt, ihm zur Strafvereitelung
zu verhelfen, bleibt nicht als "Täter!" mittelbarer Selbstbegünstigung straffrei, sondern ist wegen Anstiftung zur (Fremd-) Begünstigung strafbar (Bestätigung von BGHSt 5, 75 ohne abschließende Stellungnahme zu BGHSt 14, 172).
BGH, Urt. v. 22. Mei 1962 - 1 StR 103/62 - 1G Ellwangen/Jagst
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. die Hausfrau Anna zZ WW zchorene VE aus si F}
Krs. 0 » geboren am 1909 in 6 Krs. O 9
2. den Baumeister Eduard_ 2 aus N Krs. OD, dort geboren am 1900,
- Sachbezeichnung: Stgeu.a. - wegen Meineids u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr, als. Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten Eduard und Anna ZUM zegen das Urteil des Landgerichts Ellvangen/Jagst vom 15. November 1961 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat die beiden Angeklagten zu Gefängnis verurteilt, den Ehemann wegen tateinheitlich begangener Anstiftung der früheren Mitangeklagten Frau St zun "cincid und zur Begünstigung, die Ehefrau wegen Meineids in Tatmchrheit mit Anstiftung der Frau StB zum Meineid. Die Revisionen der angeklagten Eheleute haben kcinen Erfolg.
Von den zahlreichen zwar ausführlich dargelegten, jedoch samt und sonders unbegründeten, großenteils offensichtlich fehlgehenden Revisionsrügen verdient nähere Erörterung allein der sachlich-rechtliche Einwand des angeklagten Ehemannes, er sei zu Unrecht der Anstiftung zur Begünstigung schuldig gesprochen worden, weil Selbstbegünstigung stets straflos bleibe, in welcher Form sie auch begangen sci. Diese Rechtsansicht wird allerdings seit langem in der Rechtslehre verfochten (Nachweise bei Müller GA 1958, 334). Die Rechtsprechung ist ihr jedoch nicht gefolgt; sie hat es von je als strafbare Teilnahme an einer Fremdbegünstigung erachtet, wenn der begünstigte (Vor-) Täter einen anderen zu der Begünstigung anstiftete (BGHSt 5, 75, 80 f und die dort angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts). An dieser Rechtsansicht hält der Senat nach neucr Überprüfung fest.
Die schlichte Selbstbegünstigung ist nicht ihrem Wesen nach unrechtsfreies Tun, sondern nur unter dem Gesichtspunkt des § 257 StGB nicht strafbar. Sie erfüllt nicht den Tatbestand dieser Vorschrift, der die Begünstigung cines anderen voraussetzt (BGHSt 9, 71, 73 mit weiteren Fundstellen). Dieser gesetzlichen Regelung mag dic Erwägung zugrundeliegen, es könne niemandem zugemutet werden, sich selbst der Strafver-
folgung zu überliefern; ein Verbot, sich verdienter Strafe zu entziehen, sei daher wirkungslos und verfehle scinen Zweck (RGSt 63, 101, 103; Lange, Die notwendige Teilnahme 86), ! Dicser Gedanke rechtfertigt es jedoch nicht, die Sclbstbegünstigung unter allen Umständen und in jeder Begehungsart straffrei zu lassen. Vielmehr gesteht ihm das Gesetz nur begrenzte strafbefrceiende Wirkung zu. Es wertet die Sclbstbegünstigung in ganz verschiedener Weise,zu Gunsten wie auch zu Ungunsten des Tüters. So knüpft es verfahrensrochtlich an sie als einen Haftgrund an (§ 112 StPO). Sachlich-rechtlich rechnct cs sie dem Täter zwar, wenn sie für sich allein steht, im allgemeinen nicht an, entnimmt ihr aber unter gewissen |
Voraussetzungen Gründe zur Straferschwerung oder zur Nichtanrechnung von Untersuchungshaft (BGHSt 1, 103, 105; 1, 105 | ££; 5, 258 f; BGH Urt. vom 7. November 1961 - 1 StR 423/61 -). | In § 157 StGB wiederum gewährt es für sie die Möglichkeit der Strafmilderung. Dagegen gestaltet es sie in § 351 StGB zu einem Strafschärfungsgrund. In den §§ 211 ("um eine andere Straftat zu verdecken") und 252 StGB bedient sich das Gesctz ihrer als eines tatbestandsunterscheidenden Merkmals. Für § 145 d StGB ist sie ihm tatbestandsmäßig (BGHSt 6, 251,:254 1; EGH IM Nr. 2 zu § 145 d StGB). Durch § 142 StGB vollends bedroht cs die Selbstbegünstigung schlechthin als Unrechtstatbestand mit Strafe. Gerade an dieser Vorschrift, die einem aus- : gesprochenen Vorhaben der Sclbstbegünstigung im Interesse der Sachaufklärung von Verkehrsunfällen entgegentritt (BGHSt 10 9 94), kann man ermessen, daß das Gesetz dem Bestreben eines Straffälligen, die Strafverfolgung gegen ihn zu vereiteln, WIE begrenztes Verständnis entgegenbringt. Im Widerstreit mit dem stärkeren öffentlichen Interesse tritt das Einzelbedürfni® zurück, selbstbegünstigenden Verhaltens wegen nicht zur Rechenschaft gezogen zu werden. Das Gesetz darf dem Täter dann Straflosigkeit, dic es ihm sonst für die Selbstbcgünstigung einräumt, von rechtsvegen versagen. Das bezweifelt
die Gegenmeinung selbst nicht für den Fall, daß der Täter durch strafvereitelndes Verhalten ein neues Rechtsgut verletzt und erneut einen Straftatbestand verwirklicht, z.B. einen Meineid schwört, um die Strafverfolgung wegen eines Diebstahls von sich abzuwenden. In gleicher Weise verwirkt
er Strafe, wenn er einen anderen anstiftet, ihn durch cinen Meineid oder durch eine andere Straftat zu begünstigen. Handelt er.aber solchenfalls nicht im straffreien Raum, so ist cr unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt strafbar, mithin nicht allein wegen Anstiftung zum Meineid oder nach dem sonst verletzten Strafgesetz, sondern auch wegen der tateinheitlich begangenen Anstiftung zur Begünstigung. Damit ist
die Auffassung widerlegt, eine solche Anstiftung sei dem Begriffe nach straflose Selbstbegünstigung in mittelbarcr Täterschaft, das Gesetz äürfe straffreies "täterschaftliches" Handeln nicht als Teilnahme an fremder Tat bestrafen (Lange, wie oben 29, 56 ff, 65 ff, 90). Ohnehin ist dieser Zweifel an der Reichweite gesetzgeberischer Gestaltungsmacht unbegründet. Das Strafgesetz ist nicht genötigt, wesenhaft täterschaftliches Verhalten und wesenhafte Teilnahmchandlungen auch in den Straftatbeständen so und nicht anders zu erfassen. Unbedenklich darf es unrechtes "Tun tatbestandlich so formen, wie das berechtigtem Anliegen staatlichen ;Strafens am besten entspricht. Niemand nimmt daran Anstoß, daß das Gesetz Teilnahmehandlungen in eigenständigen Tatbeständen als Täterschaft mit Strafe bedroht (vgl. dazu z.B. StGB § 49 a; § 100 d Abs. 2 und BGHSt 11, 171, 180; § 180 und BGHSt 6, 46, 48;
§ 243 Abs. 1 Nr. 6, § 250 Abs. 1 Nr, 2 und BGHSt 8, 205).
Dann ist es eine unausbleibliche Folge, daß eigentlich täterschaftliches Verhalten als Teilnahme an fremder Tat denkbar wirö. § 257 Abs. 3 StGB bestätigt das. Demnach besteht weder begrifflich noch rechtlich ein Hindernis, die Anstiftung zur Selbstbegünstigung als Teilnahme an einer Fremdbegünstigung
zu bestrafen - nicht einmal dann, wenn der Angestiftete keinen anderen Straftatbestand verwirklicht als den der Begünstigung nach § 257 StGB. Das ist nicht ungerecht. Denn die Selbstbegünstigung ist nicht unwertfrei. Sie stört vielmehr die geordnete Rechtspflege. Sie straflos zu lassen,
ist ‘.:- kein zwingendes Gebot rechtlichen Denkens, sondern steht im Ermessen der gesetzgebenden Gewalt. Die von ihr der Straflosigkeit selbstbegünstigenden Verhaltens bestimmten Grenzen sind daher rechtens. Sie sind nicht willkürlich. Mit Fug und Recht wird dem Täter zugemutet, sein Streben nach Strafvereitelung nicht dadurch zu vollenden, daß er neucs Unrecht begcht, selbst oder durch andere. Demgemäß hat die Rechtsprechung, zum Teil unter Billigung des Schrifttums, auch in anderen vergleichbaren Fällen stets angenommen, daß als Teilnchner an fremder Tat strafbar sein kann, wer aus besonderen Gründen straflos bliebe, wenn er das geschützte Rechtsgut allcin, als Täter, verletzte, so in BGHSt 4, 396, 400 £f für die Gefangenenbefreiung (§§ 120, 121 St@B); in BGHSt 5, 66 : für die falsche Anschuldigung (§ 164 StGB);
. in RGSt 61, 314, 316 für die Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO); desgleichen in Fällen der sog. notwendigen Teilnahme , z.B.‘ in BGHSt 9, 71 und 10, 386 für die Kuppelei (§ 1§ 0 StGB).
Aus § 257 Abs. 3 StGB, wonach die vor Begehung der Tat zugesagte Begünstigung als Beihilfe zu .bestrafen ist, 15ßt sich kein Gegeneinwand herleiten. Diese ‘Vorschrift bezweckt keine Strafmilderung, sondern soll die Strafschärfung aus dem vielfach strengeren Strafgesetz ermöglichen, das für die Haupttat gilt (BGHSt 6, 20, 23; 11, 316 f). Daher ist die Betrachtungsveise schief, daß der Täter, der sich schon vor der Tat fremden Beistands zur Strafvereitelung vergewissert, "nur" wegen Anstiftung zur Beihilfe @n der Haupttat, und da diese in der Täterschaft aufgeht, allcin
wegen der Haupttat strafbar ist, dagegen der "minder planmäßig und gefährlich" Handelnde, der erst nach vollbrachter Tat zu seiner Begünstigung anstiftet, außerdem auch aus den §§ 257, 48 StGB (Lange 90; Schönke/Schröder § 257 VI}. Viclmehr werden beide für ihre Beteiligung an der Begünstigung bestraft, wenn das auch bei dem ersten nur durch Zumessung der Strafe für die Haupttat geschehen kann.
§ 257 Abs. 2 StGB, wonach die Begünstigung des Täters durch einen Angehörigen straflos bleibt, ist für die Gegenmeinung ebenfalls nicht ergiebig. Die Vorschrift enthält einen persönlichen Strafausschließungsgrund (BGHSt 9, 71, 73 f): Die Vergünstigung, die sie gewährt, kommt keinem anderen zu als den ausdrücklich begünstigten Personen, mithin auch nicht dem Täter, der einen Angehörigen dazu bestimmt, ihm zur Strafvereitelung zu verhelfen. Für ihn verlaufen die Grenzen straflosen Raums so, wie oben erörtert. Ob sie sich für den Angehörigen, der einen Dritten anstiftet, den Tüter zu begünstigen, ebenso oder im Sinne des Urteils BGHSt 14; 172 bestimmen, braucht der Senat nach dem gegebenen Sachverhalt jetzt nicht zu entscheiden. Denn es beschwert die angceklagte Ehefrau nicht, daß die Strafkammer sie straflos gelassen hat, soweit sie durch Anstiftung der Frau Stüber zum Mcineid zugleich der Anstiftung zur Begünstigurg ihres Ehcmannes schuldig wurde. Da das Urteil auch sonst keinen
den Beschwerdeführern nachteiligen Rechtsfehler aufweist, sind beide Revisionen zu verwerfen.
Dr. Geier willms Hübner
Mai . Sanders