Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Beschluss vom 20.07.1962 – 4 StR 485/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
— Een StGB §§ 120, 48 Gefangene, die ohne Gewaltanwendung gemeinschaftlich fliehen und sich dabei gegenseitig lediglich die für dic eigene Selbstbefreiung nützliche oder für erforderlich gehaltene Hilfe leisten, sind nicht wegen Beihilfe zur Selbstbefreiung des anderen (§ 120 StGB) oder wegen Anstiftung zu einer solchen Beihilfe (§§ 120, 48 StGB) strafbar.
2153 073
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
— Een
StGB §§ 120, 48
Gefangene, die ohne Gewaltanwendung gemeinschaftlich fliehen und sich dabei gegenseitig lediglich die für dic eigene Selbstbefreiung nützliche oder für erforderlich gehaltene Hilfe leisten, sind nicht wegen Beihilfe zur Selbstbefreiung des anderen (§ 120 StGB) oder wegen Anstiftung zu einer solchen Beihilfe (§§ 120, 48 StGB) strafbar.
BGH, Beschl. v. 20. Juli 1962 - 4 StR 485/61 - SchöG Lippstadt LG Paderborn OLG Hamm
Beschluß
In der Strafsachce
gegen
den Kraftfahrzeugschlosser Dankward M EEE aus
KD- . zcboren 2 EEE 1936 ir vu,
wegen Gefangenenmeuterei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Hamm vom 3. Oktober 1961 - 1 Ss 934/61 - nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 20. Juli 1962 durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg und die Bundesrichter Dr. Sauer, Martin, Prof. Dr. Jang-Hinrichsen und Dr. Flitner beschlossen:
Gefangene, die ohne Gewaltanwendung gemeinschaftlich fliehen und sich dabei gegenseitig lediglich die für die eigene Selbstbefreiung nützliche oder für erforderlich gehaltene Hilfe leisten, sind nicht wegen Beihilfe zur Selbstbefreiung des anderen (§ 120 StGB) oder wegen Anstiftung zu einer solchen Beihilfe
Gründe§
I. 1. Der Angeklagte verbüßte im Frühjahr 1959 im Gerichtsgefängnis in Lippstadt eine Gefängnisstrafe. An 2. April 1959 wurde er, wie schon öfters, zusammen mit dem Untersuchungshäftling TED zu Arbeiten in der Waschküche herangezogen. Hierbei mußten sie in einer Zinkwanne Naßwäsche von
der im Keller des Amtsgerichtsgebäudes befindlichen und nicht zum verschlossenen Teil des Gerichtsgefängnisses ghörenden waschküche auf den Trockenboden über dem Gerichtsgefängnis tragen. Der Angeklagte war entschlossen, auf diesen Weg zu fliehen und gewann TE fir diesen Plan. Auf den Yorschlag des Angeklagten stellten die beiden zu diesem Zweck auf dem Weg zum Trockenboden die 96 cm lange und mit der wäsche 70 cm hohe Wanne am oberen Ende einer Treppe quer ab, um dem noch mit dem Versch.ießen der Waschküchentür beschäftigten Aufsichtsbeamten die Verfolgung zu erschweren, und gelangten dann - während der Beamte zuerst die Wanne zur Seite rücken mußte - über den Gerichtsflur ins Freie. Bereits nach ciner Stunde wurde der Angeklagte wieder ergriffen.
2. Nachdem beide vregen Gefangenenmeuterei angeklagten Gefangenen von Schöffengericht Lippstadt freigesprochen worden waren, hat die Strafkammer des Tandgerichts Paderborn den Angeklagten, nach Abtrennung des Verfahrens gegen Pf»
GEB. ;esen Gefangenenmeuterei zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten müchte das Oberlandesgericht in Hamm diesen freisprechen. Es ist der Ansicht, daß die beiden Häftlinge zwar mit vereinten Kräften gehandelt haben. Mindestens da aber, wo jeder nicht mehr tue, als nach dem Fluchtplan für die eigene Selbstbefreiung erforderlich scei, werde die Hilfelcistung für den anderen von der Straflosigkeit der Selbstbefreiung erfaßt und müsse daher auch die Anstiftung straflos bleiben, weil Anstiftung zur Selbstbefreiung straflos sei. Widerstand im Sinne von § 122 StGB hätten sie nicht geleistet.
An einem Freispruch sieht sich das Oberlandesgericht gleichwohl gehindert, weil das Oberlandesgericht in Oldenburg in
HIW 1958, 1598 die Ansicht vertreten hat, daß gemeinschaftlich flichende Gefangene wegen der gegenseitigen Unterstützung
sich der strafbaren Beihilfe zur Gefangenenbefreiung schuldig machen, selbst wenn die Flucht ohne die gegenseitige Hilfe unmöglich wäre und weil — so meint das Oberlandesgericht in Hamm - der Bundesgerichtshof in BGHSt 4, 399 die Anstiftung zur Beihilfe zu der Selbstbefreiung des Anstiftenden immer für strafbar erklärt habe. Es hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur "ntscheidung vorgelegt.
II. Die Vorlegung ist zulässig. Zwar würde die in BGHSt 4, 396 dargelegte Rechtsansicht eine Vorlegungspflicht nicht begründen, da es sich um keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs handelt, sondern um cin Gutachten, das anläßlich der Nachprüfung des bayrischen Gesetzes Nr. 55 vom 26. Oktober 1946 "zur Bostrafung der Entweichung von Gefangenen" auf seine Verfassungsmäßigkeit für das Bundesverfassungsgericht ‚erstattet worden ist, Jedoch begründet die vom Oberlandesgericht in Hamm weiter angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts in Oldenburg (NJW 1958, 1598) die Vorlegungsvflicht gemäß § 121 Abs. 2 GVG.
III. In der Sache tritt der Senat der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts bei.
1. Das Reichsgericht hat in der Entscheidung GA Bd. 59 S. 116 f,;, :. in der der Sachverhalt im einzelnen nicht mitgeteilt ist, ausgeführt, daß bei gewaltloser Flucht zweier Gefangener, die sich zu diesem Zweck verbunden haben, die Beihilfe des einen zur Selbstbefreiung des anderen strafbar scin könne. Das Reichsgericht hat hierbei erklärt, daß dies dann nicht der Fall ist, "wenn jeder nur sich selbst befreit, wohl aber dann, wenn einer dem anderen bei dessen Sclbstbefreiung behilflich ist".
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Bei der Frage der Anstiftung zur Beihilfe zur Selbstbefrceiung des Anstiftenden hat das Reichsgericht ständig die Ansicht vertreten, daß diese strafbar sei (RG$St 61, 51). Zs hat hierzu ausgeführt, daß die Rücksichtnahme des Gesctzes auf den Freiheitsdrang des Menschen nicht dazu führe, der Strafbarkeit auch solche Handlungen des Gefangenen zu entziehen, äurch die er als Anstifter Ursache der strafbaren Tätigkeit eines anderen gcworden sei und auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen (RGSt 3, 140; 57, 417 £ und bei Anstiltung zur Kuppelei durch den an der Unzucht Beteiligten: RGSt 4, 252; 23,'69 und 25, 369).
Die vom Reichsgericht entschiedenen Fälle sind mit Ausnahme des Falles GA 59, 116 mit dem vorliegenden nicht zu vergleichen, da sie die - entscheidende - Besonderheit nicht aufweisen, daß beide Gefangene nur das tun, was nach dem gcmeinsamen Plan zur Befreiung beider förderlich ist. Bci diesen Fällen hat es sich nämlich - sofern es um Gefangenenbefreiung ging - fast immer um nicht wechselseitige Beihilfe (RGSt 3, 140; 57, 417: 61, 31 und auch 50, 85) oder um die Beihilfe durch einen Nichtgefangenen gehandelt.
2. Dem vorliegenden Fall ist dagegen bis zu einem gewissen Grad der vom Oberlandesgericht in Oldenburg in NW 1958, 1598 entschiedene vergleichbar. Ts hat die Erfüllung des Tatbestandes des '§ 120 StGB auch dann angenommen, wenn der Gefangene, der einem Mitgefangenen zur Selbstbefreiung behilflich war, anschlicßend nach verabredetem Plan von dem durch die Unterstützung befreiten Mitgefangenen Hilfe für dic eigene Befreiung erhalten sollte. In diesem Fall hatte sich der NMitgefangene auf die Schultern des Angeklagten gestellt und so den Mauerrand erklimmen können, von wo aus er dann versuchte, den Angeklagten nachzuziehen. Das Ober-
landesgericht begründet seine Entscheidung wie das Reichsgericht damit, daß zwar die Selbstbefreiung eincs Gefangenen unter Berücksichtigung seiner besonderen persönlichen Lage straflos sei, daß diese Straflosigkeit aber nur für die schlichte Selbstbefreiung gelte und ihre Grenzen dort habe, wo der Gefangene über das vom Gesetz vorausgesetzte Mindestmaß an Mitbeteiligung hinausgehe. Zwar verkenne das Gericht die Besonderheit des Falles nicht, die darin liegt, daß die Mitwirkung des Angeklagten zur Selbstbefreiung des Mitgefangenen für seine eigene Befreiung deshalb notwendig war, weil sich keiner von beiden auf dem vorgesehenen Wege hätte allein befreien können. Doch liege einc notwendige Teilnahme im Rechtssinnc nicht vor, weshalb der Angeklagte sich unabhängig von der von ihm Tür seine eigene Person erstrebten Selbstbefreiung durch Hilfeleistung an der Selbstbefreiung seines Mitgefangenen beteiligt habe.
3. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Richtig ist freilich, daß in Fällen der geschilderten Art eine "notwendige Teilnahme" im rechtstechnischen Sinn. nicht gegeben ist. Der Umstand, daß die eigene Befreiung eines Gefangenen auf dem geplanten Wege tatsächlich nur möglich ist, wenn er mit einem anderen Gefangenen gemeinschaftlich handelt, kann - worauf das Öberlandesgericht Oldenburg und auch das vorlegende Oberlandesgericht mit Recht hinweisen - nicht als notwendige Teilnahme angeschen werden. Denn die straflose Selbstbefreiung ist auch ohne die Mitwirkung eines anderen, auch eines Mitgefangenen, tatbestandsmäßig möglich,
Ob die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Straffreiheit der Selbstbegünstigung für die Entschridung des vorliegenden Falles entsprechend herangezogen werde
können oder die unterschiedliche tatbestandsmäßige Ausgestaltung der beiden Vorschriften (§ 120 und § 257 StGB) dies hindert, wie der Generalbundesanwalt meint, kann dahingestellt bleiben.
Maßgebend für die Entscheidung sind folgende Trvägungen:
Mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, daß in den Fällen, in denen ein Gefange- - ner einen Dritten anstiftet, ihm bei der Selbstbefreiung behilflich zu sein, der Gefangene sich einer Anstiftung zu § 120 Abs. 1 2. Halbs. StGB schuldig macht. Dics gilt immer dann, wenn der Dritte ein Außenstehender, also Nichtgefangener, ist (BGH 5 StR 72/61 vom 2. Mai 1961); es gilt aber auch für einen Mitgefangenen, der lediglich bei der Selbstbefreiung des anderen mitwirkt. Der Bundesgerichtshof hat diese Ansicht auch in Fällen der Begünstigung schon mehrfach vertreten (vgl. BGHSt 5, ', 75, 81; und in der für die Amtl. Sammlung bestimmten Entscheidung BGH 1 StR 103/62 vom 22. Mai 1962). Weiter ist mit dem Reichsgericht und BGHSt 9, 62 davon auszugehen, daß auch ein Nitgefangener, der einem anderen Gefangenen Hille bei der Selbstbefreiung leistet, sich grundsätzlich gem. § 120 Abs. 1 2. Halbs. StGB strafbar macht. Dieser Satz bedarf jedoch einer Zinschränkung auf die Fälle, in denen ein Gefangener nur eine Hilfe leistet, die nicht auch seiner eigenen Befreiung dient. Befreien sich dagegen mehrere Gefangene gemeinsam und unterstützen sie sich dabei gegenseitig, so ist eine andere rechtliche Beurteilung erforderlich.
Die Straflosigkeit der Selbstbefreiung des Gefangenen nach geltendem Recht - außer im Falle des § 122 5tGB - beruht darauf, daß "das Gesetz aus humanen Beweggründen dem
Freiheitsdrang cines Menschen glaubte Rücksicht schenken zu sollen" (RGSt 3, 140, 141). Dieser Gedanke trifft auch zu, wenn sich mehrere Gefangene gemeinsam befreien und dabei gegenseitig unterstützen. In diesem Fall steht, worauf bereits das Oberlandesgericht in Celle (NJW 1961, 183 Nr. 16) zutreffend hingewiesen hat, für jeden Gefangenen seine eigene Befreiung beherrschend im Vordergrund; jeder der Gefangenen wird die ihm zufallende Tätigkeit in erster Linie für seine Befreiung vornehmen und für den Mitgefangenen nur deshaib, damit dieser seinen Beitrag bei der Durchführung der gemeinsamen Flucht, also auch für ihn, leistet. In der Unterstützung des anderen Gefangenen wird er nur ein Mittel zur eigenen Befreiung sehen. Sie geht daher in dem von seinem eigenen Freiheitstrieb beherrschten Willen zur Selbstbefreiung auf.
Der Vorgang ist, worauf das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend hinweist, dem Bild der "Mittäterschaft" vergleichbar. Denn es handelt sich um die Verwirklichung eines gemeinschaftlichen, auf ein und denselben Inderfolg gerichteten Willens. Nur die Durchführung erfolgt mit einer bestimmten Rollenverteilung, weil diese den Beteiligten für die Frreichung des gemeinsamen Zieles besonders geeignet erscheint. Wie bei der Mittäterschaft die gegenseitige Hilfe und entsprechend auch die Anstiftung zu ihr von der umfassenderen betceilipungsforn aufgesogen werden, also ihren Charakter als Gegenstand oiner gesonderten rechtlichen Würdigung verlieren, oo liegt es entsprechend auch hier, wo bereits die Vorstellung des einzelnen, dem anderen Hilfe zu leisten, in dem Geaanken an das gleiche Ziel aufgeht.
as würde daher der sich natürlicherweise aufdrängenden Ganzheitsbetrachtung widersprechen, den äußerlich und inneriich cinheitlichen Vorgang in mehrere rechtlich selbständig zu würdigende #inzelakte - Selbstbefreiung und Beihilfe zur
Befreiung eines anderen - aufzuspalten. Nur eine einheitliche vwürdigung des der äußeren FTrscheinung und dem inneren Zusanmmenhang nach einheitlichen Gesamtvorgangs wird den tatsächlichen Gegebenheiten gerecht, von denen sich das Recht nicht entfernen darf, wenn es nicht lebensfremd sein will. Bei dieser Einheit steht aber, wie bereits ausgeführt, die Scelbstbefreiung im Vordergrund. Sie muß daher allein die Grundlage
für die rechtliche Beurteilung bilden.
Diese Erwägungen tragen jedoch nur soweit, als der Gefangehe die Unterstützung des anderen nur als Mittel zur cigenen Sclbstbefreiung vornimmt. Tut ein Gefangener mit seiner Unterstützungshandlung mehr, als seiner eigenen Befreiung nütz- "ich ist, so fällt dies aus dem einheitlichen Gesamtvorgang heraus und ist selbständig als strafbare Tcilnahmehandlung
zu werten.
Zusammenfassend ist deshalb mit dem vorlegenden Oberlandesgericht zu sagen: Gemeinschaftlich und gewaltlos fliehende Gefangene, die sich gegenseitig unterstützen und dabei nur das tun, was nach dem gemeinsamen Fluchtplan jeweils für die eigene Befreiung förderlich ist, begehen lediglich eine straflose Selbstbefreiung. Die im Rahmen des Fluchtplans gewährte gegenseitige Unterstützung wird von der Straflosigkeit erfaßt, eine straibare Beihilfe zur Selbstbefreiung des anderen liegt nicht vor.
Soweit die nach dem gemeinsamen Fluchtplan vorgesehene und für die eigene Befreiung förderliche Nilfeleistung nicht überschritten wird, kann - da kein strafbares Tun gegeben ist -— auch keine strafbare Anstiftung begangen werden.
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß der Angcklagte sich keiner strafbaren Beihilfe zur Selbstbefreiung
und auch keiner Anstiftung zur Beihilfe zu seiner Selbstbefreiung schuldig gemacht hat. Denn beide Gefangene haben nach ihrem gemeinsamen Plan nur das getan, was der Selbstbelreiung jedes einzelnen förderlich war.
4. Der hier entwickelten Rechtsansicht steht keine Tntscheidung des Bundesgerichtshofs entgegen. Wie bei der Früfung der Zulässigkeit der Yorlegung bereits dargelegt vwurde, handelt es sich bei der in BGHSt 4, 396 geäußerten Ansicht nur um ein Gutachten des Bundesgerichtshofs, dessen Entgegenstehen nicht zur Anrufung des Großen Senats für Straf- ‚sachen (§ 136 GYG) zwingen würde. Außerdem ist in diesem Gutachten der Sonderfall, der zur Vorlegung in dieser Sache geführt hat, nicht behandelt worden.
Auch die Iintscheidung BGH 5 StR 72/61 vom 2. Hai 1961 steht mit der hier vertretenen Meinung nicht in Widerspruch, In dem vom 5. Strafsenat entschiedenen Fall hatte ein Gefangener seine in Freiheit befindliche Ehefrau, also nicht eine mit ihm gemeinschaftlich fliehende Person, veranlaßt, ihm bei einem Ausbruch aus der Strafanstalt zu helfen. Auch nach der vom beschließenden Senat dargelegten Meinung liegt hier eine strafbarce Anstiftung zur Beihilfe zur Selbstbce-
freiung vor.
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Der Generalbundesanwalt hat die Ansicht vertreten, daß in Fällen der vorgelegten Art wegen Beihilfe zur Gefangenenbefreiung und Anstiftung zur Beihilfe zu bestrafen sei.
Rotberg Sauer Bundesrichter Hartin ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Rotberg
Lang-Hinrichsen Flitner