Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 06.04.1962 – 4 StR 32/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
Der Senat gitt - im Anschluß an die Entscheidunsen BGHSt 2, 129 £f und 14, 229 ff - seine in der- Entscheidung BGHSt 5, 18 fr vertretene Auffassung auf, wonach eine Prozeßpartei, ' die durch ihr wahrheitswidriges Bestreiten die Vernehmung eines vom Prozeßgegner benannten Zeugen veranlaßt hat, auch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände schon dadurch Beihilfe zum Meineid leiste, daß sie bei der in ihrer Gegenwart stattfindenden Beweisaufnahme eine vorsätzliche Eidesverletzung des Zeugen nicht durch.das Bekennen der Yahrheit verhindert. StPO § 267 Abs. 3 Der Gesichtspunkt der allgemeänen Abschreckung, den der Gesetzgeber bei der Aufstellung eines bestimmten Strafrahmens bereits berücksichtigt hat, darf bei der Bemessung der “trafe innerhalb dieses Strafrahmens nicht lediglich unter.Heranziehung der Tatbestandsmerkma le strafschärfend verwertet werden.
”* 7
Nachschlagewerk: Ja 2 1 4 9 074
Amtliche Sammlung: nein
StGB § 8 49, 154
Der Senat gitt - im Anschluß an die Entscheidunsen BGHSt 2, 129 £f und 14, 229 ff - seine in der- Entscheidung BGHSt 5, 18 fr vertretene Auffassung auf, wonach eine Prozeßpartei, ' die durch ihr wahrheitswidriges Bestreiten die Vernehmung eines vom Prozeßgegner benannten Zeugen veranlaßt hat,
auch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände schon dadurch Beihilfe zum Meineid leiste, daß sie bei der in ihrer Gegenwart stattfindenden Beweisaufnahme eine vorsätzliche Eidesverletzung des Zeugen nicht durch.das Bekennen der Yahrheit
verhindert.
StPO § 267 Abs. 3
Der Gesichtspunkt der allgemeänen Abschreckung, den der Gesetzgeber bei der Aufstellung eines bestimmten Strafrahmens bereits berücksichtigt hat, darf bei der Bemessung der “trafe innerhalb dieses Strafrahmens nicht lediglich unter.Heranziehung der Tatbestandsmerkma le strafschärfend verwertet werden.
BGH, Urt.v. 6. April 1962 4 StR 32/62 NIG Bochum
4 StR _ 32/62
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. den Reviersteiger Walter S ED aus TE ,
dort geboren an MEEEEEb 10905,
2. die Hausfrau Käthe Maria H ueiiiiiiw cetorene Tem aus Km, dort getoren am mm 1919,
wegen Meineides u.a.
hat der 4. Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1962, an der teilgenommen haten:
Senatspräsident Dr. Rotkerg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EEEER bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 29. Seprtember 1961 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch bezüglich der Angeklagten nn I
b) im Strafausspruch bezüglich des Angeklagten SD.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten Schwaak wird verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten Sl wegen Keineides zu einem Jahr Gefängnis, die Angeklagte Faii> wegen Beihilfe zum Meineid zu zehn Monaten Gefängnis auf Grund folgender Feststellungen verurteilt:
Im Herkst 1959 erhot der Bergmann Heilb segen seine Ehefrau, die Angeklagte HeilB Thescheidungsklage. Er begründete sie u.a. damit, daß seine Frau mit dem Angeklagten SEE chebrecherische oder ehewidrige Beziehungen unterhalte. Der zum Beweis hierfür von dem Kläger Feb als Zeuge benannte Angeklagte SB vurde an 14. Dezemter 1959 vom Landgericht vernommen. Er sagte aus, er habe mit Frau HEEB, die er seit vielen Jahren kenne, keinen Geschlechtsverkehr gehabt und keine Lietestezeugungen ausgetauscht.
Er hate sie zwar gelegentlich in einer Gastwirtschaft getroffen, aber immer nur zufällig unä nie auf Verabredung. Auf diese Aussage leistete er den Zeugeneid. In Wirklichkeit hatte sich der Angeklagte SW mit der Angeklagten He im September 1958 zu einer gemeinsamen Urlautsreise verabredet. Dabei übernachteten beide Angeklagten zusammen mit der Tochter Ursula der Angeklagten Hz» einmal in VE und eine Woche lang in Temmmmup in einem Doppelzimmer. Jeweils stand zwar Sie das eine, den beiden Frauen miteinander das andere Bett zur Verfügung. Mehrmals lag ater SW nit der Angeklagten He zusammen im Bett. Einmal verbrachte die Angeklagte He die Ganze Nacht im Bett des Angeklagten Sup.
Beide Angeklagten rügen mit ihren Revisionen Verletzung des sachlichen Rechts. Der Angeklagte SB macht außerdem einen Verfahrensverstoß geltend.
want
Wr AT u
Be Pr)
- 3 -—
Die Revision der Angeklagten Fl hat vollen, die des Angeklagten SW teilweise Erfolg.
I. Der _Schuldspruch gegen den Angeklagten Ss
l. Seine Überzeugung davon, daß die Urlauksreise der beiden Angeklagten so zustande gekommen und verlaufen ist,
wie oben niedergelegt, hat das Landgericht entscheidend auf
die eidlichen Aussagen der als Zeugin vernommenen Ursula HR zegründet. Die Revision des Angeklagten See macht geltend, mit der Vereidigung dieser Zeugin habe das Landgericht den 8 61 Nr. 2 StPO verletzt.
Grundsätzlich sind in der Bauptverhandlung alle Zeugen
zu vereidigen, soweit nicht einer der gesetzlichen Gründe “vorliegt, die ausnahmsweise das Absehen von der Vereidigung zetieten oder freistellen. Nach § 61 Nr. 2 i.V. mit § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO kann der Tatriehter nach seinen pflichtmäßigen Ermessen von der Vereidigung eines Zeugen atsehen, der das Kind eines Beschuldigten ist, j
Dem Revisionsgericht obliegt nur die Nachprüfung, ot der Tatrichter bei der Vereidigung eines Zeugen, den er nach § 61 Nr. 2 StPO hätte unvereidigt lassen können, einem Rechteirrtum unterlegen ist.
Dafür, daß das Landgericht die Vorschrift des § 61
Nr. 2 StPO übersehen hätte, sind keine Anhaltspunkte gegeten. Auch die Revision behauptet dies nicht.
Der Bundesgerichtshof hat tereits ausgesprochen (vel. BGHSt 1, 175, 180), daß einer der Gründe, die die Nichtvereidigung des Zeugen rechtfertigen können, die Besorgnis sein kann, daß der Zeuge - sei es, wie dort, als Verletzter oder, wie hier, als Angehöriger eines Ange- ° klagten — voreingenommen sein und deswegen von der \Wahr-
ne nen.
en
heit atbweichen könnte. Die Revision behauptet, diese Besorgnis hate hinsichtlich der Zeugin Ursula HB vorgelegen. Das Landgericht hat jedoch die Glaubwürdigkeit der Zeugin Ursula HB eingehend geprüft unä ihre Aussagen für glauthaft gehalten (UA 6 kis 10). Datei ist es auf alle Gesichtspunkte, aus denen die Revision die Unglaubwürdigkeit der Zeugin herleiten will, eingegangen. Daß es sie anders als die Revision gewertet hat, kann rechtlich nicht beanstandet werden. Die Beweiswürdigung obliegt dem Tatrichter. Verstöße gegen Denkgesetze oder die Erfahrung sind dem Landgericht entgegen der Meinung der Revision nicht unterlaufen.
Die Tatsnche, daß das Landgericht die Zeugin Ursula HB vereidigt und ihre Aussage als eidlich gewertet hat, kann somit nicht als Verfahrensverstoß beanstandet werden.
2. Auch sachlichrechtlich ist im Schuldspruch gegen den Angeklagten SW ein Rechtsirrtum nicht erkenntar.
Il. Der Schuldspruch gegen die Angeklagte Hoggiie
1. Das Landgericht hat die Beihilfe der Angeklagten He zum Meineid des Angeklagten SE nicht in einem tätigen Verhalten, sondern nur in einem pflichtwidrigen Unterlassen ertlickt. Dazu hat es dargelegt, die Angeklagte EB hate in ihrem Scheidungsprozeß mehr getan, als den Vortrag ihres Ehemannes üter das Verhältnis zu Se einfach zu bestreiten. In ihrer Klageerwiderung sei vielmehr vorgetragen worden, sie "lege Wert darauf, daß diese Dinge aufgeklärt würden und der Kläger von seiner &Kifersucht tefreit würde". Damit habe sie auf das von der Gexenseite benannte Beweismittel der Vernehmung des Zeugen Sci. Bezug genommen und "diesen im Hinblick auf das gemeinsame
-5-
Urlautsgeschehen in DEEP der Gefahr einer falschen Aussage unter ihrer Beeidigung" ausgesetzt (UA 11). Darliber hinaus hat das Landgericht festgestellt, daß vor der Zeugenvernehmung des Angeklagten SB vom 14. Dezember 1959 "stillschweigendes Einvernehmen" zwischen ihm und der Angeklagten Hg darüter bestanden hate, daß "der Urlaub in Neun unter allen Umständen nicht in den Prozeß einzuführen" sei (UA 5, 10 und 11). Die Angeklagte HP, die tei SlBs5 Vernehmung und Eidesleistung am 14. Dezember 1959 zugegen gewesen sei, hate diesen falsch schwören lassen, obwohl ihr durch ihr vorausgehendes Verhalten die Fflicht erwachsen sei, den Meineid zu verhindern.
2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Beihilfe zum Meineig nicht.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Angeklagte HB dadurch allein, daß sie im Ehescheidungsverfahren ehewiärige Beziehungen zu SW at - stritt und somit ihren Ehemann als Frozeßgegner veranlaßte, SWBs5 Zeugenvernehmung zu erwirken, für äiesen noch keine besondere Gefahrenlage herteiführte, die sie zum Handeln, nämlich zur Verhinderung der falschen Aussage und des Meineides, verpflichtete; insbesondere hat sie die Gefahrenlage für den Zeugen nicht allein dadurch geschaffen, daß sie erklärte, der Zeuge möge vernommen werden (vgl. BGHSt 2, 129, 133/134).
Mit Recht erhekt die Revision dagegen Bedenken, daß das Landgericht die Herteiführung einer solchen Gefahrenlage für den damaligen Zeugen SB deswegen angenommen hat, weil die’ Angeklagte HB in ihrer Klageerwiderung erklären lief, sie lege Wert auf die Aufklärung dieser
2 E2ue
Dinge. SIEB mußte als Zeuge, nachdem er von dem Kläger benannt war, ohnehin vernommen werden. Mit welchen Worten die damalige Beklagte erklärte, der Zeuge möge vernommen werden, kann keinen Unterschied begründen, zumal - worauf die Revision ebenfalls hinweist - nicht feststeht, inwieweit eirzelne Wendungen in dem Schriftsatz des anwaltlichen Vertreters der damaligen Bekla&ten von ihr beeinflußt sind. Es ist überdies auch nicht festgestellt, daß SED davon erfahren hatte, daß neben dem Kläger auch die Beklagte sich ausdrücklich auf scin Zeugnis terufen hatte, und daß er eten deswegen sich ihr in erhöhten
Naße verpflichtet. fühlte und zur Falschaussage gedrängt sah.
. Auch die zweite Erwägung des Landgerichts, daß nämlich zwischen den beiden Angeklagten vor und im Zeitpunkt der Falschaussage des Angeklagten SB ein "stillschweigendes Einvernehmen in der Angelegenheit Damp" testanden hake, rechtfertigt nicht die Annahme, daß die Angeklagte HB Qurch pflichtwidriges Unterlassen den Meineid gefördert habe. Der an einer iiheverfehlung beteiligte Dritte, der im Ehescheidungsprozeß auf Veranlassung des anderen Ehegatten sols Zeuge gerade liter die Frage ehewidriger Beziehungen gehört wird, wird in aller Regel annehmen, daß der schuldige Ehegatte die Eheverfehlung im Frozeß bisher verschwiegen hat und weiter verschweigen will. Das Gefühl des gegenseitigen Verpflichtetseins, das bloße "stillschweigende Einvernehmen" darüber, reicht ater für sich allein gerade nicht aus, um eine besondere Gefahrenlage für den Zeugen zu schaffen, die den schuldigen Ehegatten verpflichtet, den Zeuren von der Falschaussage abzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schafft der schuldige Ehegatte
- 171 -
erst durch besondere, noch hinzukommende Umstände eine solche ihn zur Verhinderung der Falschaussage verpflichtende Gefahrenlage für den Zeugen, etwa dadurch, daß er noch während des Ehescheidungsverfahrens die ehebrecherischen oder ehewidrigen Beziehungen zu dem Zeugen Tortsetzt und dadurch die Gefahr für ihn herkeiführt oder wenigstens erhöht, falsch auszusagen und einen Meineid zu schwören. (vgl. BGHSt 2, 129, 134/135; 14, 229, 230/231).
Durch tätiges Verhalten würde der schuldige Ehegatte den Meineid des Zeugen, was vor allem von Bedeutung ist, wenn er die ehewidrigen Beziehungen zu ihm im Zeitpunkt des Ehescheidungsprozesses bereits abgebrochen hat, dadurch fördern, daß er für den zum Meineid entschlossenen
Zeugen, über ein bloßes Stillechweigen hinausgehend, äußere Umstände günstiger gestaltet oder Hindernisse aus dem Wege -räumt oder fernhält. Das könnte vor allem dadurch gerchehen, daß er den Zeugen vor oder bei seiner Vernehmung durch eine ausdrückliche Erklärung oder auf andere Weise - sofern sie über das bloße Stillschweigen und Untätigbleiben hinausgeht - wissen läßt, daß er ihn im Falle einer Falschaussage und eines Neineides nicht verraten werde (vgl. BGHSt 2, 129, 132).
Der erkennende Senat hatte im Urteil BGHSt 3, 18 ff im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden, daß eine Prozeßpartei, die durch ihr wahrheitswidriges Bestreiten die Vernehmung eines vom Prozeßgegner benannten Zeugen veranlaßt hat, auch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände schon dadurch Beihilfe zum Meincid leiste, daß sie bei der in ihrer Gegenwart stattfindenden Beweisaufnahme eine vorsätzliche Eidesverletzung des Zeugen nicht durch das Bekennen der Wahrheit verhindert. Diese Auffassung ist mit dem Gedanken, die in den später er-
Sonn
gangenen Entscheidungen BGHSt 2, 129 ff und 4, 229 ff ausgesprochen worden sind, nicht zu vereinbaren. Der Senat gibt diese Auffassung auf.
3. Für den Fall, daß das Landgericht auf Grund ergänzender Feststellungen den äußeren Tatbestand der Beihilfe zum NMeineid wieder bejahen sollte, wird auf folgendes hingewiesen!
Sowohl die Ausführungen des angefochtenen Urteils - die auf die in NJW 1960, 1356, 1357 = BGHSt 14, 229, 232 abgedruckte Entscheidung des erkennenden Senats gegründet sind - darüber, daß bei einer unechten Unterlassungstat die Bejahung der inneren Tatseite das Bewußtsein der Rechtspflicht zum Handeln voraussetze, wie auch die insoweit erhobenen Angriffe der Revision sind überholt durch die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 29. Mai 1961, atbgeäruckt in BGHSt 16, 155 ff. Danach ist bei einer vorsätzlichen unechten Unterlassungstat der Irrtum des Täters über die Rechtspflicht, zur Erfolgungsabwerdung tätig werden zu müssen, ein Verbotsirrtum und nicht ein Tatbestandsirrtum. Der Vorsatz des Täters braucht sich in einem solchen Falle nur auf die zu einem tatbestandsmäßigen Erfolg führende Unterlassung und auf die Umstände zu erstrecken, welche die Zugehörigkeit des Täters zum Kreise derjenigen begründen, die zur Abviendung. des: Erfolges verpflichtet sind. _-
III. Die Strafaussprüche
l. Dem Angeklagten SB nat das Landgericht ohne Rechtsirrtum die Rechtswohltat des § 157 StGB zugute gehalten. Die Anwendung dieser Vorschrift nötigte das landgericht nicht, die unterste Grenze des bei Zubilligung mildernder Umstände in Rede stehenden Strafrahmens
des § 154 Ats. 2 StGB zu unterschreiten.
- 9 -
Rechtlich nicht haltbar ist aber die strafschärfend terücksichtigte Erwägung, den Angeklagten und der Allgemeinheit müsse "eindringlich und nachhaltig vor Augen geführt werden, wie verwerflich gerichtliche Falschaussagen und deren Beeidigung" seien. Der Tatrichter darf zwar neben dem Gedanken der gerechten Sühne die Gesichtspunkte der notwendigen Abschreckung des Täters und der Allgemeinheit berücksichtigen. Deshalb ist es zulässig, etwa die besondere Anfälligkeit des Täters für Straftaten der atgeurteilten Art oder die außergewöhnliche Häufung von Straftaten der betreffenden Art in der letzten Zeit oder im Bezirk des Gerichts strafschärfend zu berücksichtigen. Die Erwägung des Gerichts läuft aber ganz allgemein darauf hinaus, daß ein Meineid deswegen
streng bestraft werden müsse, weil 08 eben ein Meineid sei.
Der Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung, den der Gesetzgeber bei der Aufstellung eines bestimmten Strafrahmens bereits berücksichtigt hat, darf tei der Bemessung der Strafe innerhalb dieses Strafrahmens nicht lediglich unter Heranziehung der Tatbestandsmerkmals strafschärfend verwertet werden.
2. Der Strafausspruch für die Angeklagte He ist mit der Aufhebung des Schuldspruchs in Wegfall gekommen. Sollte sie das Landgericht in der neuen Verhandlung wiederum der Beihilfe zum Meineid schuldig befinden, so wird es auch für sie die vorstehenden Ausführungen zu berücksichtigen haben.
Daß für - die Angeklagte Hi eine Strafmilderung nach § 157 StGB nicht in Betracht kommt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. RGSt 74, 44; BGH NJW 1951, 809; 1953, 390; 1958, 429; 4 StR 593/59 vom 26. Februar 196C).
er nn
en nn
rum
m
- 10 -
3. Die Erwägungen, aus denen das Landgericht für teide Angeklagten von der Aberkennung der Eidesfähigkeit und der bürgerlichen Ehrenrechte abgesehen hat, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Für die neue Entscheidung kommen diese Maßnahmen ohnehin nach § 358 Ats. 2 Satz 1 StPO nicht in
Betracht.
Rotterg Krumme Sauer Lang-Hinrichsen Börtzler