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BGH Urteil vom 02.05.1962 – 4 StR 248/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR_248/62 2153 065

ImNanen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Polizeihauptkommissar Arthur rer aus GEB: zevoren arı A 1914 in R

wegen Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 17. August 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumnme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Lanädgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 2. Mai 1962 wird verworfen.

Ler Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage in Tateinheit mit mißlungener Anstiftung zur uncidlichen Falschaussage (§§ 153, 49, 159, 49 a, 73 StGB) zu elf Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Seine die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision hat keinen Erfolg.

I. Der Schuldspruch

Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch weisen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum auf.

1.) Im Ergebnis rechtlich zutreffend geht das Landgericht davon aus, der Angeklagte habe Brigitte KEEED Beihilfe zu ihrer uneidlich falschen Aussage geleistet.

Mehrere veröffentlichte Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (darunter BGHSt 2, 129; 14, 229) sehen die Fortsetzung ehebrecherischer oder ehewidriger Beziehungen währenä des Ehescheidungsverfahrens, in dem der an diesen Beziehungen beteiligte Zeuge aussagen soll, als Schaffung oder Erhöhung einer Gefenrenlage an, die zur Verhinderung einer Yalschaussage verpflichten kann, so daß die Verletzung dieser Verpflichtung als Förderung der Falschaussage durch Unterlassung strafbar sein kann. Doch kann die Falschaussage, wie der Senat in seinem zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung

der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bestimmten Urteil vom 6. April 1962 - 4 StR 32/62 - (NJW 1962, 1306 Nr. 10) ausgesprochen hat, auch in der Form des tätigen Verhaltens dadurch gefördert werden, daß für den zu einer falschen Aussage entschlossenen Zeugen, "über ein bloßes Stillschweigen hinausgehend, äußere Umstände günstiger gestaltet oder Hindernisse aus dem Wege" geräumt oder ferngehalten werden. Das kann vor allem dadurch geschehen, daß dem Zeugen "vor oder bei seiner Vernehmung durth eine ausdrückliche Erklärung oder auf andere Weise" -— sofern sie über das bloße Stillschweigen und Untätigbleiben hinausgeht -’"zum Bewußtsein gebracht wird, er werde im Falle eines Falscheids und eines Meineids nicht verraten werden".

Hier war der Angeklagte mit Brigitte KiiEE> vor deren Vernehnung als Zeugin dahin übereingekommen, daß

sie auf die Frage des Richters nach der Fahrt des Angeklagten nit ihr am 7. Februar 1961 mit Nichtwissen antworten solle. Außerdem stimmte er seine Einlassung zu der erwähnten Fahrt mit ihr so ab, "daß sie mit der falschen Aus-

sage im Einklang stand" (UA S. 28).

Damit hat der Angeklagte auch noch in der Hauptverhandlung ein Verhalten gezeigt, das Brigitte Kun» wissen ließ, er werde in Bezug auf ihre falsche Aussage zu ihr halten, auch wenn sie trotz weiterer Ermahnungen zur Wehrheit bei ihrer unwahren Bekunäung verbliebe. Das aber genügt nach der vom Senat noch kürzlich vertretenen Rechtsauffassung für die rechtliche Annahme einer Beihilfe. durch

tätiges Verhalten.

Danach kann unerörtert bleiben, ob daneben — unter dem Gesichtspunkt der pflichtwidrigen Unterlassung - dem Unstan& rechtliche Bedeutung beizumessen ist, daß der Angeklagte ausdrücklich bei seiner Einlassung auch nach Anhörung der Brigitte KÜEEEEEED 215 Zeugin in der Hauptverhandlung verblieb, nachdem ihn der amtierende Staatsanwalt gefragt hatte, "ob er seine bisherige Einlassung nicht aufgeben wolle, wobei er ihn ermahnte, der Zeugin Ki» zur Wahrheit zu verhelfen!" (UA S. 17).

2.) Ebenfalls insoweit, als der Angeklagte nicht nur wegen Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage, sondern auch in Tateinheit damit wegen mißlungener Anstiftunz zur uneidlichen Falschaussage verurteilt worden ist, wird der Schuläspruch durch die Feststeliungen des angefochtenen Ur-

teils getragen.

legen der zuletzt genannten Straftat hat das Landgericht den Angeklagten verurteilt, weiier der Zeugin Ki GE. bevor diese in der Hauptverhandlung vernommen wurde, einen Zettel übergab, der Anweisungen darüber enthielt, was sie - und zwar in mehreren Punkten dem Angeklagten bewußt der Wahrheit zuwider — bekunden solle. Brigitte KÜEEED 72 diesen Zettel indessen nicht gelesen.

Wird das geplante Verbrechen versucht oder wird es gar vollendet, so ist der Anstifter nur nach dessen Tatbestanä in Verbindung mit § 48 StsB zu bestrafen. Eine Verurteilung nach § 49 a StGB, der nur vorbereitende Handlungen strafrechtlich erfassen will, tritt dann zurück. Anders aber, wenn - wie hier - die "vorbereitete" Haupttat nicht als Folge der Anstiftung in der dem verbrecherischen Willen des Täters entsprechenden Form zum Versuch gediehen ist.

Dann besteht keine Veranlassung, die nur in der Form der Gefährdung erfüllte Strafvorschrift des § 49 a StGB nicht zum Zuge kommen zu lassen. Das gilt selbst dann, wenn es mit Unterstützung einer vom selben Täter erbrachten anders beschaffenen Beihilfehendlung zur Vollendung der gleichen Tat, hier der uneidlich falschen Aussage der Brigitte Ki. gekormen ist, welche die - nißlungene - Anstiftung nicht herbeiführte (vgl. BGHSt 9, 131, 135, 134). Das Ergebnis befriedigt. Denn der verbrecherische Wille des fäters, der weiter ging als die verwirklichte Tat, wird entsprechend seiner Gefährlichkeit berücksichtigt.

2.) Kechtsbedenkenfrei geht die Strafkammer davon aus, daß im vorliegenden Falle die Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage mit der erfolglosen Anstiftung zur Falschaussage in Tateinheit steht, weil die Beihilfe zur falschen Aussage, die der Angeklagte vor und in der Verhandlung begangen hat, in dem Brigitte KB "üverreichten Zettel ihren Ausdruck findet" (Ua S. 35).

4.) Keinem Rechtrirrtum unterliegt auch die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte sich nicht auf § 49 a Abs. 4 StGB berufen könne. Ein strafbefreiender Rücktritt des Angeklagten von der mißlungenen Anstiftung (§§ 159, 49 a Abs. 1 StGB) scheidetaus, da der Angeklagte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils seine Berufung erst zurücknahn, als ihm sein Verteidiger dies geraten hatte, weil der Zeugin KB; sie "möge sagen, was sie wolle; doch keiner mehr glauben" würde. Der Angeklagte handelte danach in der Vorstellung, daß er nicht zum Ziele kommen werde; selbst wenn er es wolle, mithin unfreiwillig.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-02/4-str-248-62#rd_14

5.) Einschließlich ihres rechtsfehlerhäften Hinweises;, ger Tatrichter müsse im einzelnen angeben, wie er zu seinen Feststellungen gelangt sei, sind die gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts gerichteten Angriffe der Revision (I zu 1 und II der Revisionsrechtfertigung) unbegründet,

Die Beweiswürdigung verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrunssregeln.

a) Zu den Angriffen der Revisionsrechtfertigung auf die Beweiswüräigung unter I 1:

aa) In der Beweiswürdigung heißt es wohl, es könne "nichtpositiv festgestellt werden", der Angeklagte habe die als Zeugin vernommene Brigitte KB vor deren Anhörung in der Hauptverhanädlung in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren zu der Aussage beeinflußt, daß sie sich an dic gemeinsame Kraftwagenfahrt mit dem Angeklagten am 7. Februar 1961 nicht erinnern könne. Daran schließt sich der Satz: "Jedenfalls sind aber der Angeklagte und die Zeugin am 31. Januar 1962 in Bielefeld übereingekommen, daß die Zeugin sagen sollte, sie könne sich an die Fahrt vom 7. Februar 1961 nicht erinnern". Ein Widerspruch liegt hierin -— entgegen der Auffassung der Revision — hingegen nicht. Denn die nicht als erwiesen angesehene Einwirkung des Angeklagten auf die Zeugin KB in bestimmten Sinne auszusagen, unterscheidet sich von der als erwiesen angesehenen Abrede zwischen beiden darüber, was Brigitte Kap GEB in. der Hauptverhandlung bekunden solle, insoweit, als damit ein einverständliches Zusammenwirken der Gesprächsteilnehmer im Gegensatz zu einer Überredung der Brigitte vB Surch den Angeklagten festgestellt worden ist.

bb) Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer ferner, die im angefochtenen Urteil festgestellte Abrede zwischen ihm

und Brigitte KEEEEED 1asse sich nicht in Einklang mit dem (auf UA S. 26) folgenden Satz bringen:

"Es liegt auf der Hand, daß er" - der Angeklagte - "dabei auch auf das Beweisthema, zu dem die Zeugin benannt worden war, zu sprechen kam und sich in dem Sinne geäußert hat, wie die Zeugin es bekundet, daß sie nämlich sagen solle, sie könne sich an die Fahrt nicht erinnern, obwohl sie ihm erklärt hatte, daß sie diese Verfolgungsfahrt noch in Erinnerung habe",

Denn die erwähnte Gesprächswendäung, "daß sie nänmlich sagen solle ...", gibt ersichtlich nur einen Teil der zwischen dem Angeklagten und Brigitte Kup stattgefundenen Unterhaltung über den Inhalt ihrer Aussage in der bevorstehenden Hauptverhandlung wieder, die mit der dargestellten Übereinkunft abgeschlossen wurde, Dagegen kann aus dieser Schilderung des Tathergangs nicht entnommen verden, daß der Angeklagte die Zeugin Ki üperredet hat. Diese war vielmehr schon von sich aus entschlossen, die Unwahrheit zu sagen, weil sie nicht in schlechten kuf kommen wollte. Übrigens würde die tatsächliche Annohme einer Überredung, wie die zutreffenden Darlegungen des angefochtenen Urteils (UA S. 26, 27) ergeben, zu der für den Ange- \ klagten nachteiligen rechtlichen Annahme geführt haben, daß der Angeklagte sich der Anstiftung der Zeugin KEED zu ihrer falschen Aussage schuldig gemacht hätte,

cc) Der damalige Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanvelt Dr. MED, hatte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils im Berufungsrechtszug des Strafverfahrens gegen den Angeklagten wegen dessen Verhaltens im Verkehr nit Schriftsatz vom 16. Januar 1962 Brigitte ED als Zeugin dafür angegeben, daß der Angeklagte den — von ihn

in Wirklichkeit am 7. Februar 1961 gesteuerten - Wagen nicht geführt und sich auch nicht in ihm befunden habe. Die Revision erblickt einen Verstoß gegen die Denkgesetze darin,

daß dennoch festgestellt worden sci, der Angeklagte habe Brigitte xD "bei der ersten Besprechung zu dieser Angelegenheit dohingehend beeinflußt, sie solle bei ihrer Vernehmung aussagen, daß sie sich an diese Fahrt nicht er-

innern könne",

Ein solcher Verstoß liegt indessen nicht vor. Die von der Revision behauptete Feststellung ist im angefochtenen Urteil - wie schon erwähnt - nicht enthalten. Die schon erörterte Abrede zwischen dem Angeklagten und Brigitte K& GE ix. Bielefelä fand am 31. Januar 1962 statt (UA S. 11). Setzte sich der Angeklagte dabei infolge seiner unter 5 a bb) erörterten Äußerung gegenüber der Kin GEB nit deren Zeugenbenennung im vorangegangenen Schriftsatz seines Verteidigers in Widerspruch und erscheint sein Verhalten infolgedessen als ungereimt, so ist dennoch die von der Revision beanstandete Feststellung nicht als denkwiarig anzusehen. Der Ängeklagte hatte sich ersichtlich inzwischen entschlossen, sich in Bezug auf die Fahrt vom 7. Februar 1961 anders zu verteidigen, als er zunächst beabsichtigt hatte. Dafür spricht,auch, daß er nach der Sachverhaltsschilderung im angefochtenen Urteil Brigitte KB GE :::2 vor der Hauptverhandlung den mehrfach erwähnten Settel in die Hand zab, in dem er sie aufforderte, als Zeugin zu bekunden, sie könne sich nicht erinnern, an einer Fahrt am 7. Februar 1961 teilgenommen zu haben (UA S. 8, 9)» Auch gab er selbst an, sich an die Fahrt vom 7. Februar 1961 nicht entsinnen zu können (UA S. 16).

b) Zu den Angriffen der Revisionsrechtfertigung auf die Beweiswürdigung unter II:

aa) Daß der Angeklagte einem Funkstreifenwagen begegnet war, hatte er nach den Feststellungen zum Sachverhalt alsbald bemerkt. Auf dem Zettel (UA S. 15), den der An. geklagte für Brigitte EEE zeschrieben hatte, um diese wissen zu lassen, was sie aussagen solle, ist nicht von "der ersten Begegnung" mit dem Funkstreifenwagen die Rede, wie die Revision behauptet, sondern davon, was sie über die Begegnung mit diesem Fahrzeug aussagen solle.

u

bb) Eine Ungenauigkeit ist UA S,. ?1 unter 6 insoweit ),

unterlaufen, als die Worte "daß er wußte!" zwischen "die Zeugin glaube nicht" und "daß das die Funkstreife gewesen sei" ausgelassen sind. Doch ist offensichtlich, daß es sich um einen unbeachtlichen Fassungsfehler handelt.

Il. Der Strafausspruch

Die Strafzumessungserwägungen weisen ebenfalls keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf.

1.) Aus ihnen in Verbindung mit der Sachverhalts- ) schilderung (UA S. 36, 18) ist - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers — zu entnehmen, daß die vom Angeklagten veranlaßte Berichtigung der Aussage der KD GEB: soweit es sich um ihre Teilnahme an der Fahrt an 24. Nai 1961 handelt, bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt worden ist.

2.) Soweit die Revision beanstandet, es wäre die Fflicht der Strafkammer gewesen, "hinsichtlich der Beurteilung der Fersönlichkeit des Angeklagten nähere Ausführungen

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zu machen! und "gerade die Verdienste des Angeklagten als Polizeibeamter über e;nen Zeitraum von ca. fünfundzwanzig Jahren! "näher!' zu erörtern, ist folgendes zu sagen:

In den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils, in denen das Landgericht, obwohl der Angeklagte!"als Folizeibeamter" "wußte", "wie sehr die Rechtsprechung auf wahre Zeugenaussagen angewiesen ist" (UA S. 36), die rechtliche Annahme eines schweren Falles im Sinne des § 153 stüB verneint und von der Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB Gebrauch gemacht hat, erwägt es auch, daß der Angeklagte, wenn es gegen ihn auf eine Gefängnisstrafe von einen Jahr oder darüber erkannte, "automatisch alle Beamtenrechte verlieren würde", Daran schließen sich folgende Sätze: "Die Kammer konnte sich aber nicht dazu entschließen, von sich aus über den Angeklagten völlig den Stab zu brechen und seine Existenz zu vernichten. Die Entscheidung darüber, welche beartenrechtlichen Folgen die Bestrafung haben soll, muß seiner Dienstbehörde, die auch seine Veräienste als Polizeibeauter kennt, überlassen bleiben."

Zwar ist dieser Gedankengang nicht rechtsbedenkenfrei. Denn dem Landgericht oblag es, sich unter Berücksichtigung aller Umstände, darunter auch der beruflichen Betätigung des Angeklagten, darüber schlüssig zu werden, wie hoch die zu verhängende Strafe zu bemessen sci (vgl. BGHSt 8, 186, 190). Aber beschwert ist der Angeklagte durch die rechtsirrigen

Erwägungen der Strafkammer nicht, weil sie nach dem Zusanmenhang, in dem sie angestellt sind, deutlich nur auf eine Milderung der Strafe hinzielen.

Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu ver-

werfen,

Rotberg Krumme Sauer

Lang-Hinrichsen Flitner