Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 26.02.1960 – 4 StR 593/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StR 593/39 2160 041
ImNanen des Volkes in der Strafsache gegen
den Arbeiter Manfred üustav_ Harry N_e aus RR - BED: geboren au W: DB inc ‚ zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Meineids
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumnme als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr.Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung;
Bundesanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 28. September 1959 im Strafausspruch aufgehoben. In diesem Unfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Hechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt und ihn die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Lauer von zwei Jahren aberkannt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rüsgt die Verletzung materiellen Rechte.
Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte mußte auf Betreiben einer Elektro-Firma, die ihn ausgeklagt und fruchtlose Pfändungsversuche unternommen hatte, den Offenbarungseid über sein Vermögen leisten. Er verschwieg bei der Ausfüllung des Vermögensverzeichnisses bewußt, daß er einige Monate vorher von der Firma PB- "oe in N eine Agfa-Billy Kamera mit Zubehör unter Eigentunsvorbehalt der Lieferfirma auf monatliche Raten gekauft und vor Bezahlung der Raten bei einer Leihanstalt verpfändet hatte. Er leistete sodann den Eiä dahin, daß er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.
Die auf die Sachrüge erforderliche Überprüfung des Urteils ergibt, daß gegen den Schuldspruch wegen Meineids nach
3 154 StGB keine Bedenken bestehen. Dagegen kann das Urteil in Strafausspruch keinen Bestand haben.
Die Strafkammer hat dem Angeklagten, der nach den Feststeilungen den Meineid aus Furcht vor einer ihm infolge der Verpfändung des Photoapparates drohenden Strafverfolgung geleistet hat, den Strafmilderungsgrund des % 157 Abs. 1 StGB zugute gehalten. In bewußten Gegensatz zu der übereinstimmonden Auffassung des Reichsgerichts (RGSt 74, 44; JW 1934, 1785) und des Bundesgerichtshofs (NJW 1953, 390) hält sie die ent-
sprechende Anwendung des § 157 Abs. 1 StuB zugunsten des \ngeklasten für geboten.
Der Bundesgerichtshof hat an seiner Auffassung in ständiger Kechtsprechung festgehalten (vgl. u.a. GA 1958, 112; NJW 1958, 429; 4 StR 139/59 vom 5. Juni 1959). Der Senat hat keine Veranlassung, nunmehr von ihr abzuweichen.
§ 157 Abs. 1 StGB spricht klar aus, daß nur die Strafe des Zeugen und des Sachverständigen unter den näher bezeichne. ten Voraussetzungen gemildert werden kann. Der Meineid des Zeugen oder des Sachverständigen ist in bewußten Gegensatz ge- | stellt zu denjenigen der Partei, auch des Offenbarungseidpflic. tigen. Die jetzige Fassung hat § 157 StGB durch die Novelle vom 29. Mai 1943 (RGBl I, 339) erhalten. Auch nach dem früheren Wortlaut wurde die Strafmilderung nur dem Zeugen und dem Sachverständigen zugebilligt. Zur Zeit der vweltung der Trüheren Vorschrift hat das Reichsgericht am 26. Januar 1940 die Entscheidung RGSt 74, 44 erlassen, die - wie hier - den Fall eine Offenbarungseides nach § 807 ZPO betraf. Es hat die entsprechende Anwendung des § 157 StGB auf.diesen Fall in erster Linie deshalb abgelehnt, weil der klare Wille des üesetzgebers entgegenstehe. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber indes nicht zum Anlaß genommen, den § 157 Abs. 1 StGB trotz wesentlicher Umgestaltung im übrigen auch insoweit zu ändern. Das 1äßt darauf schließen, daß das Gesetz derjenigen Person, die als Partei, alsc auch als Offenbarungseidpflichtiger, einen Meineid geleistet hat, die Strafmilderung des § 157 Abs, 1 StB nicht zubilligen will. Da es sich hiernach erkennbar um
eine abschließende “egelung der Voraussetzungen des vom Strafrichter zu berücksichtigenden Aussagenotstandes handelt, ist eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf den Vollstreckungsschuldner nach der Ansicht des Senats nicht zulässiß:
Lsr erörterte Rechtsfehler berührt weder den Schuldspruch (RGSt 60, 106) noch die zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen, zu deren Aufhebung kein Anlaß besteht, so daß nur der Strafausspruch als solcher aufgehoben werden muß.
Las Landgericht ist indes nicht gehindert, innerhalb des durch § 157 Abs, 1 StsB nicht gemilderten Strafrahmens des § 154 StGB zugunsten des Angeklagten die Zwangslage zu berücksichtigen, in der er sich bei der Eidesleistung befunden hat. &s wird andererseits den § 161 Abs. 1 StGB anzuwenden haben, nach den bei jeder Verurteilung wegen Meineids, mit Ausnahme der Fälle in §§ 157 und 158, auf die dauernde Unfähigkeit des Verurteilten zu erkennen ist, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Krumnme Martin Bundesrichter Proffr, Iansg-Hinrichsen ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben,
Krumme
Flitner Börtzler