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BGH Urteil vom 03.04.1962 – 1 StR 75/62

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Beteiligten haben keinen Anspruch darauf, daß über mehrere Gründe, aus denen die Vereidigung eines Zeugen unterbleiben könnte, getrennt verhandelt und entschieden wird.

2190 056

Nachschlagewerk; ja

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Amtliche Sammlung: ja

StPO §§ 60 ff

Die Beteiligten haben keinen Anspruch darauf, daß über mehrere Gründe, aus denen die Vereidigung eines Zeugen unterbleiben könnte, getrennt verhandelt und entschieden wird.

BGH, Urt. v. 3. April 1962 - 1 StR 75/62 - LG Memmingen

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-

z m Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Josc? C EEE zus VE. Kreis NEM, geboren an 1925 in NE

wegen fortgesetzien Betrugs Ucä.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. April 1962, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof RED ‚als _ Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter rem als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 15. November 1961 mit den Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über

a) die Einzelstrafe im Falle IV der Urteilsgründe b) die Gesamtstrafe.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergenende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zahl-- reicher Betrugs- und Untreuetaten sowie wegen einfachen Bankrotts zur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt und ihm die Ausübung der Tätigkoit eines selbständigen Gewerbetreibenden für drei Jahre untersagt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts. Sie hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

7» Verfahrensbeschwerde

1. Im Falle XI der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten eines fortgesetiztien versuchten Betrugs zum Nachteil der Raiffeisenkasse Vo für schuldig be-

funden. Es hat seine Feststellungen im wesentlichen auf die Zeugenaussage des Kassenleiters Veg@B gestützt. Die Strafkammer ließ Wa als Verletzten gemäß § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt. Sie faßte diesen Beschluß, nachdem der Verieidiger beantragt hatte, ve nicht zu vereidigen, weil er sich möglicherweise durch Nichtanzeige der Kreditverhältnisse des Angeklagten bei seiner voxgesetzten Stelle strafbar gemacht habe. Die Revision meint, die Strafkammer habe vorab äurch einen besonderen und in jedem Falle zu begründenden Beschluß über den Hinderungsgrund des § 60 Nr. 3 StPO befinden müssen. Erst nach Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Nr. 3 StPO durch einen solchen Beschluß sei für eine (gesonderte) Entscheidung nach § 61 Nr. 2 StPO Raum gewesen.

Die Rüge ist unbegründet.

- 3.

Oränet das Gericht die Vereidigung an, weil es die Voraussetzungen des § 60 Nr. 5 StPO {oder eines anderen zwingenden oder nach dem Ermessen des Gerichts anwendbaren gesetzlichen Grundes der Nichtvereidigung) verneint, so braucht es diesen Beschluß nicht zu begründen {BGHSt 15, 253%. Nur der Beschluß, mit dem das Gericht von der Vereidigung absieht, muß den Grund für das Unterbleiben der Vereidigung des Zeugen angeben (§ 64 StPO). Dabei genügt es, wenn ein die Nichtvereidigung tragender Grund bezeichnet ist. Das Gericht braucht sich nicht darüber zu äußern, ob cs außerdem noch einen anderen Grund für gegeben:oder nicht für gegeben hält {KM Anm. 1 zu § 64 StPO). Die Beschlußfassung über die Vereidigung ist ein einheitlicher Vorgang. bei dem das Gericht zugleich alle für eine etwaige Nichtvereidigung wesentlichen Gesichtspunkte in Erwägung zu ziehen hat. Bei der Anhörung der Beteiligten zur Frage der Vereidigung ist Gicosch dementsprechend auch Gelegenheit geboten, zu allen !donkbaren Gründen Stellung zu nehmen, die cin Unterbleiben der Vereidigung erzwingen oder den Gericht nach seinem Ermessen ermöglichen, von einer Vereidigung abzuschen. Der Verteidiger hätte also im gegebenen Falle sclbstverständlich auch zur Anwendbarkeit und zur Anwendung des § 61 Nr. 2 StPO Stellung nehmen können. Ex hat jedoch weder in der Hauptverhandlung einer Anwendung des § 61 Nr. 2 StPO widersprochen noch mit der Revision gerügt, daß es an üden Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift gefehlt habe {vgl. üazu BGHSt 5, 85). Auf eine getrennte Erörterung und Beschlußfassung über die denkbaren Gründe der. Nichtvereidigung, wie die Revision sie für geboten hält, hatte er jedoch keinen Anspruch.

2. Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO ist offensichtlich unbegründet.

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1. Die Sachrüge ist nur für den Fall VIII der Urteilsgründe näher ausgeführt. Die Revision meint, die Verurteilung wegen Betrugs in diesem Falle könne keinen Bestand haben, weil nicht festgestellt sei, daß der Angeklagte das Vermögen der Volksbank CE peschädigt oder gefährdet habe.

Das ist unrichtig.

Der Angeklagte hatte von der Firma N in

- CoD seinen LKV gekauft. Der Kauf wurde durch Wechsel finanziert, die der Verkäufer ausgestellt hatie und die der Angeklagte unä seine Ehefrau akzeptiert hatten, Das bei diesem Geschäft in Anspruch genommene Finanzierungsinstitut gab die Wechsel bei der Volksbank Ci zum Diskont.

Die Firma Nil hatte sich das Eigentum an dem LKW vorbehalten, fand sich aber bereit, das Fahrzeug der Volksbank zur Sicherheit zu übereignen. Es händigte dieser auch den Kraftfahrzeugbrief aus.

Den Betrug beging der Angeklagte dadurch, daß er sich den Kraftfahrzeugbrief von der Bank unter dem unwahren Vorwand herausgeben ließ, ihn kurzfristig zur Umschreibung dcs Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle zu benötigen, während er ihn in Wirklichkeit zur Erlangung weiterer Bankkrediite vorwenden wollte. Damit führto er eine Verschlechterung dcs Vermögensstandes der Bank herbei. Zwar wurde, wie das Landgericht zutreffend darlegt, das Sicherungseigentum der Bank an dem LKW durch die Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefs nicht beseitigt. Es wurde aber erheblich gefährdet, weil der Besitz des Kraftfahrzeugbriefs dem unredlichen Angeklagten die Möglichkeit gab, den LKW an Dritte zu veräußern

und im Tallc der Übergabe an einen gutgläubigen Eriwerber auch das Eigentum der Bank zum Erlöschen zu bringen.

Daß die Firma Nein Ergebnis für die Wechsel

"gut!" war, schließt den Eintritt eines Schadens nicht aus. Denn für die Frage, ob ein Vermögensschaden gegeben ist, kommt es ausschließlich auf den Vergleich des Vermögensstandes des Verletzten vor und nach der Vermögensvorfügung an. In diesom Sinne ist der Wegfall oder die Gefährdung jeder Sicherheit, dic der verletzte Gläubiger in Händen hat, als Vermögensschaden anzusehen.

2. In den übrigen Fällen hat die auf die allgemeine Sachrüge hin erforderliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen. Die Revision ist insoweit zum Schuldspruch durchweg offensichtlich unbegründet. Eine Ausnahme bildet nur der Fall IV Nr. 7 der Urteilsgründe (Untreue zum Nachteil der Maria MW. Hior tragen die Feststellungen den Schuldspruch nicht. Es handelt sich um folgenden Sachverhalt:

Der Angeklagte befaßte sich unter anderem mit dar gewerbsmäßigen Beschaffung von Darlehen. Da er über keine eigenen Geldmittel verfügte, hatte er die Filiale Augsburg der Bayerischen Vereinsbank zur Einräumung eines Refinanzierungskredits veranlaßt. Dieser Krödit wurde in der Weise beansprucht, daß der Angeklagte von den Personen, denen er die Beschaffung eines Darlehens gegen Provision und Zins versprochen hatte, "Globalwechsel" über den Darlehensbetrag zuzüglich der in der vorgesehenen Laufzeit anwachsenden Zinsen akzeptieren ließ, die er dann bei der Bank zur Gutschrift auf sein Konto einreichte. Hieraus entnanm er die Beträge für die Darlehen, welche in monatlichen Raten zurückgezahlt wurden. Die Wechsel waren jeweils nach drei

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Monaten fällig, sollten jedoch nach der Vereinbarung mit der Bank unter Abzug der zwischenzeitlich gezahlten Raten bis zur vollen Tilgung der Darlehen prolongiert werden. Voraussetzung dieser Geschäftsabwicklung war, daß der Angeklagte immer 20 % des Diskontierungserlöses der Wechsel auf seinem Konto bei der Bayerischen Vereinsbank stehen ließ.

Im Falle IV, 7 der Urteilsgründe wandte sich die Hausfrau Maria vo aus Ay an den Angeklagten und teilte ihm wahrheitswidrig mit, daß ihr Verlobter Roman Pr sie beaufizagt habe, für ihn ein Darlehen von 650 IM zu beschaffen. Sie legte eine sog. Selbstauskunft und eine eidesstattliche Erklärung über die Bezüge ihres Verlobten vor, die sie ohne dessen Wissen mit seinem Namen unterzeichnet hatte. Sie unterschrieb auch zwei Gehalitsforderungsabtretungen, einen Sicherungsübereignungsvertrag und den Vertrag über das Darlehen unbefugt mit dem Namen Ges Verlobten und setzte dessen Namen als Akzeptant schlicßlich auf den Blankowechsel, nachdem ihr der Angeklagte versichert hatte, daß der Schuldner bei pünktlicher Ratenzahlung mit dem Wechsel nichts mhr zu tun haben werde.

Die Unterschriften mit dem Namen Roman Pr leistete sie sieis außerhalb des Büros des Angeklagten. Der Angeklagte zahlte ihr daraufhin von der Darlehenssumme von

650 DM einen Betrag von 597,80 DM aus. Die Differenz behicli or als Bearbeitungsgebühr und Provision. Andererseits wurden der Darlehenssumme 130 DM Zinsen (24-% pro Jahr‘; zu= geschlagen. Dementsprechend trug der Ängeklagte in den Wechsel, den er bei der Bank einreichte, einen Betrag von ?7S0 DM ein. Frau MW: die zur pünktlichen Zahlung der Raten entschlossen war, zahlte in den folgenden drei Monaten ordnungsgemäß je 78 DM. Nach Ablauf der ärei Monate unterblieb gleichwohl die Prolongierung des Wechsels unter

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Anrechnung der Raten, weil der Angeklagte -— ebenso wie

in den anderen Fällen - das Geld für sich verbraucht und das Konto bei der Bank überzogen hatte. Die Bank verlangte die Einlösung des Wechsels. Frau Mg zahlte in der Folgezeit den Wechselbetrag ab.

pas Landgericht hat ein Treueverhältnis kraft Vertrages zwischen dem Angeklagten und Pr oder Frau MB nicht angenommen. Es hat seine Verurteilung jedoch. darauf gestützt, daß auf Grund der Tatsache, daß die zahlungswillige Frau Mg "vertiragsgenäß" die Raten bezahlte unä der Angeklagte sie vereinnahmte, zwischen beiden ein sozialethisches Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB zustande gekommen sei, das den Angeklagten verpflichtet habe, in Wahrnehmung der Vermögensinteressen Frau ges für die Anrechnung der Raten auf die Schuldsumme zu sorgen. Wenn er auch von der Fälschung der Unterschrift keine Kenntnis hatte, so sei der Angeklagte sich doch, wie das Landgericht meint, seiner Pflicht bewußt gewesen, für die Anrechnung der Raten Sorge zu tragen.

Diese Begründung rechtfertigt den Schuldspruch nicht. Es gehört zum Tatbestand des § 266 St@B, daß der Täter durch die Treuwidrigkeit demjenigen einen Nachteil zufügt, dessen Vermögensinteressen ihm anvertraut sind. Eine entsprechende Vorstellung ist für den inneren Tatbsstand erforderlich. Daran fehlte es. Denn die Vorstellung eines zwischen ihm und Frau Mg entstandenen sozialethischen Ireueverhältnisses, aber auch die Vorstellung, gerade Frau Mg und nicht Pro) üurch die Nichtanrechnung der Raten auf die- Wechsolsumme einen Vermögensnachteil zuzufügen, konnte:der Angeklagte nur haben, wenn ihm bekannt war, daß Frau Na die Vollmacht ihres Verlobten vorgetäuscht und seine Unterschriften gefälscht hatte, oGer wenn

er zum mindesten mit diesem Sachverhalt rechnete. Auf

der anderen Seite ist es richtig, daß das Landgericht

eino Untreue zum Nachteil Pr verneint hat. Insoweit waren zwar alle Voraussetzungen zur inneren Tatseite gegeben, es fehlte jedoch am äußeren Tatbestand. Die Tai des Angeklagten kann insoweit nur als Versuch einer Untreue beurteilt werden, der in Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung straflos bleibt (§ 43 Abs. 2 StEB).

3, Da nach der Sachlage nicht zu erwarten ist, daß die neue Verhandlung zu einer Verurteilung des Angeklagien im Fallo IV, 7 der Urteilsgründe führen könnte, kann der Senat abschließend entscheiden. Alleräings scheidet ein Freispruch aus, weil das Landgericht sämtliche unter Abschnitt IV der Urteilsgründe zusammengefaßie Untreuetaten als fortigesetzte Handlung gewertet hat. Deshalb ist lediglich der Schuldspruch auf die restlichen Zuwiderhandlungen gegen § 266 StGB zu beschränken und der Ausspruch über

die Einzelstrafe aufzuheben, weil allein der Tatrichter darüber zu entscheiden hat, ob die von ihm im Falle IV verhängte Einzelstrafe auch bei etwas verringertem Schuldumfang angemessen ist.

4. Damit kann auch der Ausspruch über die Gesamtistrafe nicht bestehenbleiben. Indessen hätte er auch deshalb aufgehoben werden müssen, weil das Landgericht gegen § 79 StGB verstoßen hat. Das Landgericht Memmingen hatte den Angeklagten nämlich schon am 27. November 1958 wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einem Monat Gefängnis verurteilt und dieso Strafe zur Bewährung ausgegesetzt. Ein Teil der im gegenwärtigen Verfahren abgeurteilten Taten liegt zeitlich vor dem Urteil vom 27. November 1958. Das Landgericht hätte also für diesen Komplex zusammen mit der früheren Strafe eine Gesamtstrafe und für

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die später begangenen Taten eine zweite Gesamtstrafe bilden müssen. Das wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung zu beachten sein (vgl. BGHSt 4, 366).

Die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe macht die Entscheidungen über die Anrechnung der Untersuchungshaft und das Berufsverbot hinfällig (§ 76 StGB). Das Landgericht wird also auch :.darüber neu zu entscheiden haben. Beim Berufsverbot könnte eine engere Begrenzung des Gegenstands der beruflichen Betätigung (Handelsgewerbe) geboten erscheinen, die auf die Art des in den strafbaren Handlungen zu Wage getretenen Mißbrauchs zugeschnitten

ist (vgl. BGH IM Nr. 2 zu § 42 1 StGB, RGSt 71, 69). Dr. Geier Seibert ' Willms

Hübner Mai