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BGH Entscheidung vom 26.04.1963 – 1 StR 423/63

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR_423/63 2117 07° ’

Im Namon dos Volkes

In der Strafsache

gegon

den Elektriker Wolfgang DEE zus m Krs. PO , &ctoren 2 GE 1935 ir Dim:

wegen versuchter Notzucht

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 4. Februar 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders

als beisitzende Richter,

Bundesamvalt un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstello,

für Recht erkonnt:

Auf dio Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom

26. April 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Dice Sacho wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dio Kosten dos Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwieson.

Die Rovision des Angeklagten wird verworfen.

Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Did Revision der Staatsanwaltschaft

Dio Revision der Staatsanwaltschaft erhebt die Aufklärungsrüge und macht dio Verletzung sachlichen kechts geltend. Die Sachrüge hat im Ergebnis Erfolg.

1. Die _Verfahrensrüge

Die Verfahrensrüge kann unerörtert bleiben, da dio Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt. Die Staatsanwaltschaft hat es in der Hand, in der neuen Hauptverhandlung durch geeignete Fragen und Anträge auf die von ihr gewünschte weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken.

2. Dis _Sachrügeg

Das Vorbringen der örtlichen Staatsanwaltschaft enthält nur unzulässigo Angriffo gegen dio Feststollungen und dio Beweiswürdigung des Landgerichts; in ihnen sind keino Rechtsfehler zu erkennen. Die Feststellungen sind widerspruchsfrei getroffen, die Beweiswürdigung onthält keinen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen dic Denkgesetze. Es ist sehr wohl denkbar, daß eine Frau nach

rfolgter Gewaltanwendung schließlich wirklich in den Gcschlechtsverkehr einwilligt, bevor der Täter sein Glied bei ihr eingeführt hat. Solche Fälle haben die Rechtsprechung schon wiederholt beschäftigt. Sie sind mit Recht als versuchte Notzucht angesehen worden (vgl. RG JW 1934,

2335 Nr. 7 a; 1935, 2734 Nr. 16; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 1952 - 3 StR 50/52 bei Dallinger, MDR 1953, 147).

Jedoch weist der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, daß die Strafkammer es unterlassen habe zu prüfen, ot der Angeklagte nicht in Tateinheit mit dem Notzuchtsversuch, wegen dessen die Strafkammer ihn verurteilt hat, auch eine leichte vorsätzliche oder eine fahrlässige Körperverletzung begangen hat. Nach den Feststellungen des Landgorichtg wurden seine Angriffe gegen das sich wehrende Klidchen schließlich "so brutal, daß sie erhebliche Schmerzen bereiteten" (UA 8). Maria Le natte drei Tage nach den Vorfall "noch die blauen Flecken, die sie am rechten Hondgelenk sowie an einem Oberschenkel erlitten hatte" (UA 10). Diese Verletzungen sind keino Merkmale, die der Tatbestand des § 177 StGB begrifflich in sich schließt, Sio erfüllen darum den Tatbestand der Körperverletzung, der mit der vorsuchten Notzucht in Tateinheit steht (BGH NJW 1965, 1683 Nr. 15).

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Die Verlotzte und ihre Eltern haben zwar nur wegen Beloidigung Strafantrag gestellt (Bl. 9 und 10 d.A.). Darin liegt jedoch keine Einschränkung in dem Sinne, daß die Tat des Angeklagten nur unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung, nicht aber unter demjenigen der Körperverletzung verfolgt werden solle. äs ist vielmehr davon auszugehen, daß dio Tat nech dem Willen der Verletzten und ihrer Eltern unter allen in Botracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden sollte (BGH IM § 61 StGB Nr. 1 b = NIW 1951, 368 Nr.2; Urteile das Bundesgerichtshofs vom 20. März 1962 - 1 StR 51/62 und vom 2. Juli 1963 - 1 StR 156/63, insoweit NJW 1963,

1683 Nr. 15 nicht veröffentlicht).

Der „ufgezeigte sachlichrechtliche Mangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache im ganzen, da eine Körperverletzung mit der versuchten Notzucht in Tateinheit stehen würde.

In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer, wenn sio wieder zur Verurteilung des Angeklagten kommen und auf cine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 9 Monaten Gefängnis erkennen sollte, ihre Ansicht, das Öffentliche Interesse verlango keine Vollstreckung der Strafe, eingohender als bisher zu begründen haben. Die bisherige Begründung der Strafaussetzung zur Bewährung ist recht knapp. Insbesondere hat die Strafkanmmer sich bei der Entscheidung der Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, nicht damit auseinandergesetzt, ob das Sühnebedürfnis der Verletzten die Vollstreckung der Strafe verlangt (BGH Iä § 23 StGB Nr. 7). Auch könnte die Tatsache, daß die Strafkammer trotz der Zubilligung einer Bewährungsfrist Ehrverlust verhängt hat, dafür sprechen, daß sie den Begriff des öffentlichen Interesses verkannt hat. Zwar schließen sich die Verhängung von Ehrverlust und die Zubilligung einer

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Bewährungsfrist wegen der verschiedenen bei den Entscheidungen hierüber in Betracht kommenden Gesichtspunkte nicht notwendig aus. Jedoch bedarf die Zubilligung einer Bewährungsfrist trotz Verhängung von Ehrverlust einer besonders sorgfältigen Begründung.

II, Die Revision _ des Angeklagten

Dice Revision des Angeklagten erschöpft sich in Angriffen gegen die Bewoiswürdigung des Landgerichts, in der keine Roöchtsfehler zu erkennen sind. Die Nichtverurteilung wegen Körperverletzung beschwert den Angeklagten nicht. Seine Revision ist daher zu verwerfen.

Dr. Geier Seibert willms

Mai Sanders