Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 11.09.1979 – 5 StR 419/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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O) N u\
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Kontoristen Gerhard W EB
aus He: geboren am B.WEB 1946 in MED,
wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
-2- 73
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11.September 1979 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2.März 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Das Landgericht sieht in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber Claudia, Marion und Karin Wege jeweils ein fortgesetztes Vergehen nach den §§ 174 Abs.1 Nr.1, 176 Abs.1 StGB. Soweit das Verhalten gegenüber Cjaudia und Marion in Frage steht, hat das Landgericht den Schuldumfang nicht ausreichend festgestellt. In der Regel muß der Tatrichter mitteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte er ausgegangen ist (BGH GA 1959,371). Das ist ausnahmsweise nur dann entbehrlich, wenn dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne eine Zahlenangabe zu entnehmen ist (BGH 5 StR 15/62 vom 13.2.1962) oder wenn die Tatzeit genau feststeht und ausgeschlossen ist, daß eine genauere Feststellung der Zahl der Einzelakte das Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten beeinflußt hätte (BGH GA 1965,182). Dem entsprechen die Urteilsgründe hinsichtlich der Taten zum Nachteil von Claudia und Marion nicht. Es bleibt offen, wie häufig in dem Zeitraum von Ende 1974 bis August 1977 die Mädchen veranlaßt wurden, an dem Glied des Angeklagten zu reiben und zu lutschen (UA S.4). Eine genauere Bestimmung der Zahl dieser massiven Einzelakte könnte das Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten beeinflussen.
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Der Schuldspruch wegen der Tat zum Nachteil von Karin We@iB kann nicht bestehen bleiben, weil nach den bisherigen Feststellungen dieses Vergehen mit dem Vergehen zum Nachteil von Marion tateinheitlich zusammentreffen kann. Indem der Angeklagte Karin bestimmte, sexuelle Handlungen an Marion vorzunehmen, und zugleich Marion veranlaßte, diese Handlungen zu dulden (UA S.5), hat er insoweit durch ein und dieselbe Willensbetätigung beide Kinder mißbraucht. Das Marion betreffende Vorgehen kann Einzelakt auch der angenommenen fortgesetzten Tat zum Nachteil von Marion gewesen sein, so daß die Taten zum Nachteil von Marion und Karin insgesamt als eine Handlung anzusehen wären (BGHSt 6,81,82)*,
Dem tritt der Senat bei.
Herrmann Fleischmann Schuster
Horstkotte Ulsamer