Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 03.08.1979 – 5 StR 153/79

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Beizer Hanifi C BE aus Deu, geboren am BD. .EMm 1915 in Neue (TEEN) ,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3.August 1979 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12.Dezember 1978 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird an eine andere Jugendkamner des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Landgericht sieht in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber Sabine MB und Marianne Mei jeweils ein fortgesetztes Vergehen nach §§ 174 Abs.1 Nr.1, 176 Abs.1, 52 StGB. Durch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges wird der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert. Jedoch hat das Landgericht den Schuldumfang nicht ausreichend festgestellt. Bei einer fortgesetzten Handlung, die aus einer großen Zahl von Einzelakten besteht, kann zwar nicht die genaue Darlegung eines jeden von ihnen verlangt werden. In der Regel muß der Tatrichter aber mitteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte er im Urteil ausgegangen ist (BGH GA 1959,371). Dies ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne eine solche Zahlenangabe entnehmen läßt (BGH Urteil vom 13.Februar 1962 - 5 StR 15/62 -) oder wenn die Tatzeit genau feststeht, darum Zweifel über die Rechtskraftwirkung des Urteils nicht entstehen können und es ferner ausgeschlossen ist, daß eine genauere Feststellung der Zahl der

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Einzelakte das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflußt hätte (BGH GA 1965,182). Ein solcher Ausnahmefall liegt

hier nicht vor. Nach den Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte vom Frühsommer 1975 an mit Sabine und seit

Beginn des Jahres 1976 auch mit Marianne sexuelle Handlungen vor. Er tat dies bis Dezember 1977. Dabei führte er von

Mai 1976 an mit Sabine den Beischlaf und mit Marianne den Schenkelverkehr aus. "Derartige Vorfälle ereigneten sich

mit beiden Kindern bis Dezember 1977 in unregelmäßigen Abständen, mitunter wöchentlich, manchmal auch mit Zwischenräumen von mehreren Wochen .„.. In mehreren Fällen geschah

es auch, daß die Mädchen das erigierte Glied des Angeklagten in den Mund nahmen, während dieser umgekehrt einige Male an Mariannes Scheide leckte". Diese ungenauen Feststellungen lassen auch nicht annähernd erkennen, wie oft der Angeklagte sich an den einzelnen Mädchen verging. Angesichts der

nicht unerheblichen Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten (Sabine) und einem Jahr (Marianne) hätte das Landgericht wenigstens die Mindestzahl der schwereren Einzelakte (Beischlaf, Schenkelverkehr, Mundverkehr) bei jedem der Mädchen angeben müssen,

709Permalink zu Rn. 709recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-03/5-str-153-79#rd_5

Wenn das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung wieder fortgesetzte Handlungen annimmt und erneut feststellt, daß der Angeklagte in Einzelfällen sexuelle Handlungen an einem Mädchen in Gegenwart des anderen vorgenommen hat, wird es auch das rechtliche Verhältnis der beiden Fortsetzungstaten zueinander zu prüfen haben.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Ulsamer