Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 30.01.1962 – 5 StR 557/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_3tR 557/81
Im Namen.des Volkes
In der Strafsache gegen
.
gen Polizeihauptwachtmeister Horst R gun aus
geboren am 1929 in Alp (Ostpreußen), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. .den ehemaligen Polizeihauptwachtmeister Hans-Peter 5 em aus ' dort geboren -am 1931,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
1. den ehemali
wegen gemeinschaftlicher schwerer passiver Bestechung u...
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.Januar 1962, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.,Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker
als belsitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr mp als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannts
I. Auf die Revisionen der Angeklagten REES und SED wirä das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 2.Juni 1961 samt den Feststellungen aufgehoben,
l. soweit die Angeklagten wegen gemeinschaft“ licher Begünstigung im Amt verurteilt worden sind,
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2. im Gesamtstrafausspruch.. einschließlich der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
II. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung, und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionen - an das Jandgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründes3?
. .. Die Revisionen beider Angeklügten sind nur zum Teil begründet, I. Die Verfahrensbeschwerden,
l. Beide Revisionen rügen zunächst, daß der Zeuge CD entgegen dem Verbot des § 60 Nr.3 StPO vereidigt worden ist.
Den: Beschwerdeführern ist zuzugeben, daß die Vereidigung dieses Zeugen gegen das Gesetz verstößt. CE war acer Strafkammer erkennbar mindestens verdächtig, vorsätzlich den Tatbestand der aktiven Bestechung nach § 333 StGB verwirklicht zu haben, also bei dem zur Aburteilung stehenden Vorfall in derselben Richtung mitgewirkt zu haben wie die Angeklagten. Schon das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung den Zeugen, der sich durch ‘die Vornahme des Bestechungsaktes nach § 333 StGB vergangen hat, als Teilnehmer im Sinne des § 60 Nr.3 StPO in dem Verfahren gegen den bestochenen Beamten angesehen (vgl. RGSt 64,296,298). Der Zeuge Ci hätte daher nach § 60 Nr.3 StPO, von dem’ 88 keine Ausnahme gibt, unvercidigt bleiben müssen.
Ausnahmsweise kann das Urtsil, soweit beide Angeklagten wegen schwerer passiver Bestechung verurteilt worden sind, jedoch auf diesen Verfahrensfehler nicht beruhen. Denn die Verurteilung der Angeklagten beruht auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten RW; dessen Darstellung auch .der Angeklagte SEM nicht bestritten hat.
.2. Die Revision des Angeklagten RW meint weiter, das Landgericht habe eine Verletzung des § 60 Nr,3 StPO auch dadurch begangen, deß es die Zeugen Chip, Sci. Eheleute con und Dr.ScB vereiäigt habe. Den ist jedoch nicht zuzustimmen, In diesen Fällen ist der Angeklagte FWrnicht wegen schwerer Bestechlichkeit, sondern wegen Erpressung bestraft worden. Der Verdacht einer Beteiligung dieser Zeugen an dieser den Gegenstand
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der Untersuchung bildenden Straftat scheidet aus.. Die Zeugen haben durch die Hingabe der ihnen abgenötigten Gelder nicht in derselben Richtung mitgewirkt wie der Angeklagte,. Sie waren im Gegenteil das Opfer seiner jeweiligen Erpressung.
Dafür, daß die Strafkammer auch noch in der Hauptverhandlung gegen die angeführten fünf Zeugen den Verdacht einer aktiven Bestechung gehabt hat, licgen keine Anhaltspunkte vor... Im übrigen würde ihre etwaige aktive Bestechung keine Beteiligung an der Tat des Angeklagten RW, der Erpressung, sein.
3. Soweit der Angeklagte SB noch rügt, daß gegen den als Zeugen vernommenen Polizeimoister Kifggmn das Verfahren abgetrennt worden ist, kann die Rüge schon deshalb keinen Erfolg haben, weil schon die Staatsanwaltschaft das Verfahren abgetrennt und keine Anklage gegen Ki er hoben hat.
IT. Die Sachrüge. l.. Die Verurteilung beider Angeklagten wegen schwerer passiver Bestechung - insoweit ist der Schuldspruch nur vom Angeklagten SB angefochten - und wegen Erpressung
1§ 8t, wie die Prüfung auf die Sachrüge ergeben hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen...
2. Dagegen wenden sich beide Beschwerdeführer a Recht gegen die Verurteilung aus § 346. StGB.
Der Tatbestand. der vollendeten Begünstigung im Amt setzt voraus, daß ein staatlicher Anspruch auf Verhängung einer Strafe (oder Maßregel) tatsächlich entstanden ist, ‚Der. Begünstigte muß eine mit -Strafe bedrohte Handlung be= gangen haben, Anderenfalls kann ‚er der in Gesetz’ vorgesehenen "Strafe nicht zeitweilig oder dauernd entzogen werden (vgl. BGH IM StGB § 346 Nr.l und 2, RG HRR 1942,385)«
Wie die Beschwerdeführer mit Recht geltend machen, ergibt das Urteil nicht, daß in den sechs bzw. .sieben
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Fällen, die der Verurteilung aus § 346 StGB zugrunde liegen, jeweils ein staatlicher Strafanspruch entstanden ist. Zwar mag gegen die. betroffenen Araftfahrer der Verdacht bestanden haben, sie hätten sich nach §§ 2 Abs.1, 71 StVZO vergangen. Daß dies aber wirklich der Fall war, läßt sich den Gründen nicht entnehmen. Pestgestellt ist lediglich, daß der durchgeführte grobe "Alcotest" mit dem sogen. Drägerschen Röhrchen einen Blutalkoholgchalt von mehr als 0,7 g %o ergab. Damit ist aber noch nicht dargetan, daß die Kraftfahrer im Sinne des § 2 Abs.1 StVZO in ihrer Fahrsicherheit beeinträchtigt waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beginnt die von sonstigen Beweisanzeichen unabhängige allgeme ine Fahruntüchtigkeit erst bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 8 %00 (BGHSt 13,83). Daß auch nur in einem der Fälle besondere Umstände vorgelegen hätten, die eine Beeinträchtigung schon bei einem niedrigeren Blutalkoholgehalt zur Folge hatten, ergeben die Urteilsgründe nicht. Auch kann den Feststellungen des Landgerichts nicht entnommen werden, daß die Kraftfahrer etwa andere Verkehrsübertretungen begangen hätten, die einen staatlichen Strafanspruch zur Entstehung gebracht hätten. Die Verurteilung wegen vollendeter Begünstigung im Amte kann daher nicht bestchenbleiben. In Frage käme jedoch unter Umständen eine Verurteilung wegen versuchter Begünstigung im Amt. Hierzu wird für die neue Verhandlung auf BGH NJW 3961,181
(s.auch Ann. von Martin in IM StGB § 346 Nr.13) verwiesen.
3. Was die Revision gegen die Auffassung des Landgerichts vorbringt, daß die einzelnen Straftaten der schweren passiven Bestechung und der Erpressun; nicht in Fortsetzunzgszusammenhang stehen, ist offensichtlich unbegründet.
4. Das gilt auch von den Angriffen beider Beschwerdeführer gegen die Strafzumessungsgründe der Strafkamner, soweit sie überhaupt im Revisionsverfahren zulässig sind und nicht nur das tatrichterliche Ermessen als solches angreifen.
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Zu prüfen war nur, ob die Strafen aus §§ 332 und 253 StGB nicht deshalb aufzuheben waren, weil sie möglicherweise durch die fehlerhaften Verurteilungen aus § 346 StGB ‘zum Nachteil der Angeklagten beeinflußt worden sind. Das hält der Senat jedoch für ausgeschlossen. Für die Bestechungs strafen entfällt diese Möglichkeit schon deshalb, weil das Landgericht das Vorliegen mildernder Umstände ahne Rechtsirrtum verneint und auf die. sodam mildeste Strafe von je einem Jahre Zuchthaus erkannt hat.
Mit der Aufhebung der Verurteilungen aus § 346 StGB verliert jedoch die Gesamtstrafe ihre Grundlage, Mit der Gesamtstrafe war auch die Anordnung aus § 32 StGB aufzuheben (s. § 76 StGB). Die Nebenfolge aus § 335 StGB bleibt jedoch bestehen. Sie beruht nur auf den Verurteilungen auf Grund des § 332 StGB, dis nicht zu beanstanden sind,
Sarstedt Koffka Schmidt
Siemer Börker