Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 23.01.1962 – 1 StR 455/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Wer eine Urkunde fälschlich anfertigt oder verfälscht und später von ihr einmal oder in mehreren Fällen Gebrauch macht, begeht grundsätzlich rechtlich selbständige Handlungen, es sei denn, daß nach allgemeinen Grundsätzen zwischen einzelnen Fällen Fortsetzungszusammenhang begründet ist {in Ergänzung zu BGHSt 5, 291).
Nachschlagewerk: ja
Wer eine Urkunde fälschlich anfertigt oder verfälscht und später von ihr einmal oder in mehreren Fällen Gebrauch macht, begeht grundsätzlich rechtlich selbständige Handlungen, es sei denn, daß nach allgemeinen Grundsätzen zwischen einzelnen Fällen Fortsetzungszusammenhang begründet ist {in Ergänzung zu BGHSt 5, 291).
BGH, Urt. v. 23. Januar 1962 - 1 StR 455/61 - LG Freiburg
Tım Namen des Volkes
"In der Strafsache
gegen
1. den Gebrauchtwagenhändler Rudi RB aus AM: geboren am EEE 1 922 in DW, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
2. den Kaufmann und Müller Emil M aus HB geboren am 1916 in 2 Jugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Januar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter mr‘ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamnt:;
”. Auf die Revisionen der Angeklagten Nm und RB wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 26. Mai 1961 mit den Feststellungen aufgehoben
a) in den Fällen II, 6 und II, 7 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafen.
In Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Von Rechts wegen
Gründe§
Die Angeklagten haben, teilweise zusammenwirkend, cin Gewerbe daraus gemacht, sich durch strafbare Handlungen in den Besitz von Kraftfahrzeugen zu setzen und diese im Ausland zu verkaufen. Das Landgericht hat beide zu ciner Gesamtstrafe von je vier Jahren Gefängnis verurteilt und zwar MlBnosen Urkundenfälschung, Betrug än Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünf Fällen und Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen, REED Wegen schweren Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hohlerei in ärei Fällen, einfachen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei in sechs Fällen, gewerbsmäßiger Hehlorei in vier Fällen und Voriäuschung einer Straftat. Es hat beiden Angeklagien die Erlaubnis zum Führen von Kraftliahrzeugen auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt odor gesperrt und zu ihren Straftaten dienende Werkzeuge und sonstige Gegenstände eingezogen.
Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie haben nur teilweise Eriolg.
I. Verfahrensrügen
1. Mit der Verfahrensrüge beanstanden beide Revisionen, daß die Zevein CB, die im Zusammenhang mit dem Fall II, 6 der Urteilsgründe vernommen wurde, nicht beeidigt worden ist. Die Rügen greifen durch.
Die Zeugin wurde in der Hauptverhandlung vernomwen. Über ihre Beeidigung ist in der Sitzungsniederschrift
nichts gesagt, insbesondere fehlen im Protokoll auch Angaben darüber, daß die Beeidigung aus einem geseizlichen Grunde (§§ 60 ff StPO) unterblieben sei. Ein Anhalt, daß ein solcher Grund bestanden haben könnte, ist auch sonst nicht ersichtlich. Das Landgericht hat also gegen die Vorschrift des § 59 SiPO verstoßen, welche die Vereidigung von Zeugen, abgesehen von den geselzlichen Ausnahmefällen, zwingend vorschreibt.
Die Verurteilung des Angeklagten MED wegen Beirues in Tateinheit mit Urkundenfälschung und des Angeklagten Ro] wegen gewexrbsmäßiger Hehlerei im Falle II, 6 der Urteilsgründe kann auf dem Rechtsfehler beruhen.
2. Die vom Angeklagten MB im Falle II, 3
der Urteilsgründe erhobene Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet.
II. Sachrügen
l. Zur_Sachrüge_des Angeklagten Mg@-
a) Im Falle II, 7 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei eines PKW Mercedes 190 verurteilt. Er gehörte der Firma FÜ AC in Brüssel und war dieser Firma am 19. August 1960 abhanden gekommen. An diesem Wagen hattc der Angeklagte, wie das Landgericht weiter feststellt, bei einer Polizei-Kontrolle am 11. Juli 1960 ein französisches Kennzeichen angebracht. Die Revision findet in den beiden Daten mit Recht einen unlösbaren Widerspruch. Wenn der Wagen erst am 19. August
oder später in den Besitz des Angeklagten gelangt
war, konnte dieser ihn nicht gut schon am 11. Juli
mit einem falschen Kennzeichen in Benützung haben.
Der Angabe der Daten mag ein Schreibversehen zu Grunde liegen, doch läßt sich das für das Revisionsgericht
in Ermangelung aus dem Urteil selbst ersichtlicher sicherer Anhaltspunkte nur vermuten. Deshalb ist der Widerspruch als rechtlicher Mangel zu werten, der die Aufhebung des Urteils in diesem Punkte notwendig macht:
b) Was die Revision zur Verurteilung im Falle Il; 5 vorbringt, erschöpft sich in unbeachtlichen Angriffen auf dic Beweiswürdigung. Die Strafkammer durfte aus den wicdergegebenen Tatumständen ableiten, daß es der An= geklagte war, der sich den Wagen unter dem falschen Namen var DD zunietete, dessen er sich später auch in den Fällen II, 5 und II, 6 der Urteilsgründe bediente.
c} Die Revision bemängelt weiter, daß die Strafkammer die fünf Fälle, in denen sie den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und die zwei Fälle, in denen sie den Angeklagten wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hohlerei verurteilte, nicht jeweils als eine fortgesetzte Tat beurteilt hat. Sie verkennt damit, daß der Vorsatz, sich durch Straftaten einer bestimmten Art eine Einnahmequelle zu verschaffen, für sich allein noch keinen Fortsetzungszusammenhang begründet. Der Täter muß vielmehr das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, sowie Ort und Zeit und unscefähre Art dor Begehung von vornherein oder doch jeweils vor Beendigung der vorausgehenden Einzeltat desiimmt ins Auge fassen (siehe BGHSt 1, 313, 315):
-5:-
Davon kann nach den Feststellungen des Handgerichts nicht die Rede scin. Nichts spıäücht nämlich dafür,
daß der Angeklagte etwa, als er am 2. Februar 1960
den Anmietebetrug zum Nachteil der Autofirma vem-Fo in Zürich beging, schon vorgehabt hätte, im folgenden Monat einen ähnlichen Anmietebetrug zum Nachteil der Autofirma VW in Ansterdamt:zu begehen. Diese und die späteren Taten wurden vielmehr
in ihrer jeweiligen besonderen Gestaltung ganz offensichtlich erst auf Grund von Entschlüssen des Angeklagtien begangen, die dieser jeweils erst nach Beendigung der vorausgehenden Tai, wenn auch in Verfolgung cines allgemeinen Verbrechensplanes, faßte. Andererseits werden Einzelfälle der Hehlerei nicht durch § 260 StGB zu einer sogenannten Sammelsirafiat verbunden. Auch sie können nur nach den erörterien allgemeinen Grundsätzen eine fortgesetzte Handlung bilden (BGH NJW 1953, 955 Nr. 24).
a) Bei seinen Betrugstaten bediente sich der Angeklagte in den Fällen 2 und 4 der Urteilsgründe eines auf den Namen IQ, in den Fällen 3, 5 und 6
eines auf den Namen var DB ausgestellten Passes-» Beide Pässe hatte er selbst verfälscht, indem er das
Lichtbild des Passinhabers durch sein eigenes Lichtbild ersetzte und den amtlichen Stempel über den
Rand des Lichtbilder nachzog. Er hatte diese Änderung in der Absicht vorgenommen, sich durch die Vorlage dieser Pässe auszuweisen und vor allem bei der An=- mietung von Kraftfahrzeugen über seine Identität zu täuschen, ohne daß zu diesem Zeitpunkt schon ein bestimmier Plan bestand, wann und wo er unter Täuschung über seine Person Kraftwagen annieten würde.
Bei dieser Sachlage sieht sich der Senat mit Rücksicht auf seine Rechtsprechung über das Verhältnis der Fälschungstat zum späteren Gebrauchmachen von dex gefälschten Urkunde durch denselben Täter (BGHSt 5, 291 und die dort angeführten Entscheidungen 1 StR 399/51 vom 23. Oktober 1951, IM Nr. 6 zu § 263 StGB; 1 StR 743/52 vom 17. März 1953) auf die allgemeine Sachrüge hin zur Prüfung der Frage veranlaßi, ob etwa alle Akte des Gebrauchmachens nur als vatsächliche Beendigung des mit der Vornahme der Fälschung bereits vollendeten Vergehens gegen § 26’! StGB anzusehen seien, weil dieser Gebrauch schon cinem bei der Verfälschung besiehenden allgemeinen Plan des Täters enisprach. Verhielte es sich so, dan: . wären Fälschung und Gebrauch desselben Passes durch
den Angeklagten insgesamt nur als ein Vergehen gegen § 267 SiGB zu werten und damit auch die an sich selbständigen Beirugstaten zu einer Tat im Rechissinne zusammengefaßt (vgl. hierzu BGHSt 3, 165 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Senat hat eine solche Folge verneint. Er ist der Ansicht, daß nur der zur Begründung einer Fortsetzungstat erforderliche Gesamtvorsatz, auf dessen Erfordernisse oben unter c) näher eingegangen wurde, geeignet ist, verschiedene Fälle des Gebrauchs _ einer Falschurkunde (zugleich mit den damit verbundenen Betrugstaten) zu ciner Tai im Rechtssinne zusammenzufassen, ohne daß es dabei einen Unterschied necht, ob der Täter die Urkunde selbst gefälscht oder verfälscht hat oder ob er sich der von einer anderen Feıson gefälschten oder verfälschten Urkunde pedient {in diesem Sinne schon BGH 3 StR 75/55 vom 28. April
en un ee me er anna
FRE PRDeaES
1955 GA 1955, 245). Nach Auffassung des Senats muß seine oben angeführte Rechtsprechung auch dahin ergänzt werden, daß die Verwirklichung beider Begehungsfornen dcs § 267 StGB, nämlich des Fälschens oder Verfälschens und des Gebrauchmachens nur dann als eine Tat zu werten ist, wenn der Täter sich bereits bei der Fälschungshandlung im Sinne eines Gesamtvorsatzes bestimmte Vorstellungen über den späteren Gebrauch der Falschurkunde macht. Es reicht dafür nicht aus, daß er ihre spätere Verwendung nur in allgemeinen Umrissen plant. Vielmehr müssen, ausgenommen den Fall der fortgesetzten Handlung, grundsätzlich und nichi nur dann zwei selbständige Handlungen angenommen werden, wenn der Täter wie in acm in BGHStT 5, 29 behandelten Falle die Urkunde zu einem gänzlich anderen Zwecke gebraucht, als er es
sich bei der Fälschung vorgestellt hat.Zwar hat das Landgericht den Angeklagten nur wegen der Fälle des Gebrauchmachens und nicht noch gesondert wegen dex Verfälschung der auf die Namen Tg und varı De ausgestellten Pässe verurteilt. Der Angeklagte ist hien-- durcä abon nur: damnicht beschwert, wenn man mit dem Senat davon ausgeht, daß das fälschliche Anfertigen oäer die Verfälschung einer Urkunde und das Gebrauchmachen von ihr grundsätzlich selbständige Handlungen sind und als eine Tat im Rechtssinne nur unter den Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs angeschen werden können; denn sonst würden die mehreren Fälle des Gebrauchmachens durch die vorangegangene Handlung des Verfälschens möglicherweise zu einer rechtlichen Einheit verbunden.
Daß Fälschen einer Urkunde und mehrere Fälle des Gebrauchmachens grundsätzlich selbständige Handlungen sind und nur unter den Voraussetzungen des
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Forisetzungszusammenhangs zu einer Handlung im Rechissinne zusammengefaßt werden können, entspricht nach Ansicht des Senats einem Gebot der Gerechtigkeit. Di: gegenteilige Ansicht würde zu unannehmbaren Ergebnissen führen. Wollte man nämlich schon einen allgemeinen Plan des Täters für den späteren Gebrauch, wie ihn der Angeklagte gefaßt hatte, genügen lassen; alle späteren Akte des diesem Plan entsprechenden
“Gebrauchs mit der Fälschungshandlung zu Einem Vergehen
gegen § 267 StGB zusammenzufassen, so würde damit der Täter, der zusätzlich selbst gefälscht unä damit schvierer gegen das Gesetz verstoßen hat, besser gesielli sein als ein Täter, der nur eine von anderer Hand gefälschte Urkunde gebraucht; Genn er würde im Gegensatz zu jenem Gurch ie zusätzliche Hanälung der Tälschlichen Anfertigung oder des Verfälschens xreichen, daß die sonsi als selbsiänäige straibare Handlungen zu beurteilenden mehreren Fälle das Gebrauchmachens von einer Falschurkunde rechtlich als eine Handlung angesehen werden müßten mit der Folge, daß für die eine Tat nur die in § 267 StGB angedrohte Strafe verhängt werden könnte, während sonst für die mehreren Fälle § 74 Abs. 3 StGB die Verurteilung zu einer höheren Gesamtstrafe erlauben könnte, Wegen des Grundsatzes, daß niemanä wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden gdaıf (Art. 103 Abs. 3 GG}, und unter dem Gesichtspunkt des Verbrauchs der Strafklage würde der Täter, der selbst eine Urkunde fälscht,,. Gen Vorteil gewinnen, daß mit der Aburteilung dieser Jat auch alle Fälle des Gebrauchmachens mitabgeurteilt sind, mögen sie im Zeitpunkt des Urteils auch noch nicht bekannt sein und nicht im Forisetzungszusammenhang zueinander stehen,
wenn nur die Fälle des Gebrauchmachens sich ganz allgemein innerhalb der Vorstellungen hielten, die sich der Täter bei der Fälschung über die spätere Verwendung machte. Demgegenüber müßte ein Täter, der von einer von fremder Hand gefälschten Urkunde mehrmals Gebrauch macht, ohne daß zwischen den mehreren Fällen Fortsetzungszusammenhang besteht, für jeden Fall zesondert einstehen und die Verurteilung wegen eines Falles würde die Strafklage hinsichtlich der anderen Fälle nicht verbrauchen. Für eine solche unterschiedliche Behandlung ist kein innerer Rechifertigungsgrund ersichtlich. Die Gerechtigkeit fordert vielmehr, einen Täter, der nicht nur von faischen Urkunden Gebrauch macht, sondern diese Urkunden sogar selbst gefälschi hat, deswegen nichi zu begünstigen. Deshalb muß jede rechtliche Betrachtung als unzutreffend abgelehnt werden, die zu einem solchen Ergebnis führen könnte.
e) Soweit sich die Revision mit der allgemeinen Sachrüge gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Falle der Verfälschung des später nicht nachweisbar zu Täuschungszwecken verwendeten Passes auf den Namen Cremer und gegen die wahldeutige Verurteilung wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei im Falle II, 8 der Urteilsgründe richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagien ergeben. Offensichtlich fehl geht, was die Revision gegen die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung vorıbringt. So wendet sie sich zu Unrecht dagegen, daß cas Landgericht die Begehung der Taten innerhalb kurzer
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Zeit und an weit auseinanderliegenden Orten sirafschärfend berücksichtigt hat. Denn die Strafkammer hat darin ersichtlich ein Anzeichen dafür gesehen, aaß es sich bei dem Angeklagten um einen besonders ralflinierten und gefährlichen Betrüger handeli.
2. Zux_Sachrüge des Angeklagten Row
Der Angeklagte Resch kann mit der Sachrüge keinen E<folg haben. Der von ihm behauptete Widerspruch besteht nicht. Zur Frage des Forisetzungszusammenhangs kann auf die entsprechenden Aus-Tührungen zur Revision des Angeklagien Me verwiesen werden. Auch die Sirafzumessung 1äßi keinen Rechisfehler erkennen. Es ist selbsiverständlich für das Schuldmaß von Belang, ob der Täter (nur) ein Kraftfahrzeug stieh%t oder ob er sich auch die darin vorgefundenen wertvollen Sachen aneignet. Die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Seine Revision konnte deshalb nur auf die Verfahrensrüge in Falle II, 6 der Urteilsgründe Erfolg haben.
3. Da die bei beiden Angeklagten gebotene Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe auch die Entscheidung über die Aberkennung der Fahrerlaubnis,das Berufsverbot, gie Einziehung und die Anrechnung der Untersuchungshaft ergreift [§ 76 StGB}, wird die Strafkammer auch in diesen Punkten neu zu ent-
Scheiden haben. Vom Boden der bisherigen Feststellungen zur Schuldfrage zeigte sich in diesen Entscheidungen zur Straffrage kein Rechtsfehler.
Dr. Geier Seibert willms
Hübner Mai