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BGH Entscheidung vom 28.04.1955 – 3 StR 75/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3_StR 75755 2235 008
ImNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
Günter Werner K EEE aus VE , geboren am EEE 1922 in TERREEB, 2.27%. in Untersuchungshaft,
wegen Betrugs Udo,
hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs 1 in der Sitzung. vom 28. April 1955, an der teilgenommen haben:
_ Senatspräsident Glanzmann. | » als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof, Dr.Busch “= | Bundesrichter Dr ‚Jagusch a e ‚Bundesrichter Dr.Wiefels j
Bundesriehter Wirtzfeld als- beisitzende Richter,
Bundesanwalt Em Bun .... als Vertreter der Bundesanwaltschaft;, "Justizangestellter 4 als Urkundsbeamter ser Geschäftsstelle,
Ar mc am
Auf. die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg, bahn vom 16. Dezember
1954.
ei 1. im Schuldspruch mit den Feststellungen aufge-Be hoben, soweit der Angeklagte wegen Betrugs, ‚begangen durch Erschleichung der Zulassung zum Studium, verurteilt worden satz
2. in den Fällen der Straftaten zum Nachteil der Firmen SCEEB-NReinizer, Te, und im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betrugs in vier Fällen und wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen verurteilt wird, und im Strafausspruch aufgehoben,
Aufgehoben wird ferner die Gesamtstrafe. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs in neun Fällen, davor in vier Fällen in - Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Unterschls-.. gung in einem Fall zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden.
Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt, Die Revision hat teilweise Erfolg. | a
1: In dem ersten Fall des Urteils hat das ; Tandgericht den Angeklagten deshalb wegen Betrugs verurteilt, weil er durch die wahrheitswidrige Angabe, er besitze das Reifezeugnis des Realgymnasiums in Eisenach die Zulassung zum
tudium der Zahnmedizin an der Universität Marburg erschlichen hat. Täuschungshandlung, Irrtumserregung und Verfügung des Getäuschten - die das Landgericht ersichtlich in der
Zulassung zum Studium an der Universität findet - sind hier
Zwar eindeutig festgestellt. Es fehlt aber an Angaben darüber, worin die Strafkammer den Vermögensschaden sieht, dessen Fest-
u stellung Voraussetzung für die Verurteilung wegen Betrugs ist.
Die Verurteilung kann daher nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht wira zu prüfen haben, ob dem Land Hessen oder der Universität als öffentlich-rechtlicher Körperschaft ein Vermögensschaden entstanden ist; hierfür wird. ‚die Fest-
stellung notwendig sein, dass ‚gerade für den Angeklagten wäh-
rend seiner Studienzeit besondere Aufwendungen gemacht worden sind, die über die allgemeinen Unkosten für die Unterhaltung der Universität hinausgehen. Dabei kommt etwa die Übernahme von Aufwendungen für Krankheits- und Unfallversicherung in Betracht. Der Eintritt des Vermögensschadens wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Land Hessen oder die Univer-
sität sonst diese oder ähnliche Aufwendungen für einen anderen, anstelle des Angeklagten ordnungsgemäss zugelassenen Studenten gemacht haben würde; dadurch würde der ersichtliche Zusammenhang zwischen der Täuschungshandlung des Angeklagten und der auf Seiten des Landes (oder der Universität) eingetretenmVermögensminderung nicht in Frage gestellt werden. |
Die Annahme eines Vermögensschaden: ıs wird dagegen nicht
damit begründet werden können, dass wegen des numerus clau-
sus dureh die Zulassung des Angeklagten zum Studium die Anwartschaft des nächstfolgenden Bewerbers vereitelt worden ist, Einer solchen Anwartschaft kann noch kein gegenwärtiger Vermögenswert ‚zuerkannt werden, Ein echter Vermögensschaden des nächsten Bewerbers ist somit zu verneinen. Der Fall liegt anders als der vom Reichsgericht in DRiZ 1932, Rspr Nr 5 entschiedene,
Zur Frage des Vermögensschadens muns auch. die innere Tatseite geklärt werden. |
2. ‚Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrug s in weiteren vier Fällen zum Nachteil der Firmen SEE Reini - ger, > u RED un. va begegnet dagegen | keinen rechtlichen Bedenken. N Ze
Nach der Feststellung des Tatrichters hat der > Angeklagte in der Absicht, dem zahnärztlichen Institut der Universität Marburg den Besitz en neuzeitlichen technischen
Gerät ‚zu verschaffen, diesen Firmen vorgetäuscht, ‚er habe
die sichere Aussicht, Gelder zur Bezahlung der Lieferungen aus. einer amerikanischen "Mc- -Cloy- -Spende!" zu erhalten, Dadurch veranlasste er sie, zahntechnisches Gerät in sehr erheblichem Werte zur Verfügung dieses Instituts zu lie--
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fern. Die Firmen haben einen Schaden erlitten, da die Forde-
rung gegen den Angeklagten wertlos war, fristgemässe Zahjungen nicht erfolgt sind und die Firmen auch beim anderweitigen Absatz des Geräts, bei dem es sich teilweise um Sonderanfertigungen handelte, erhebliche Schwierigkeiten gehabt haben, Die äusseren Merkmale des Betrugs sind hiernach dargetan. ‚Auch zur inneren Tatseite hat das landgericht ausreichende Feststellungen getroffen.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahne des Landgerichts, dass der Angeklagte, indem er die beiden Schreiben vom 10. August. und 22, Oktober 1953 unbefugt mit | dem Namen des Finangreferenten des Verbandes deutscher Studentenschaften "Bente!" unterzeichnete,jeweils den Tatbestand der Urkundenfälschung in der ersten Begehungsform des § 267 SteB verwirklicht hat. | |
. Das Vorbriägen der Revision stellt sich in diesen Fällen lediglich als ein unzulässiger Angriff gegen die ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemein gültigen Erfahrungssätzen vorgenommene Beweiswürdigung des Tatrichters gar, sie ‚für das Revisionsgericht bindend ist,
Nicht: zu. ‚billigen int jedoch die Annahme des Banane mit Urkuhdenfälschung stehe. Der Angeklagte wollte zwar mit den beiden falschen‘ Urkunden den bei seinen Machenschaften in gutem Glauben mitwirkenden Prof.Dr. | und die Lieferanten täuschen. Daraus ergibt sich ‚aber noch keine
Tateinheit zwischen Urkundenfälschung und Betrug. Diese setzt
vielmehr voraus, dass eine fälschlich angefertigte Urkunde tatsächlich zu Täuschungszwecken in betrügerischer Ibsicht benutzt wird, d.h. durch den Täter selbst oder durch einen Dritten der körperlichen Wahrnehmung anderer als Mittel des
Betrugs zugänglich gemacht wird (RGSt 16, 224 2
‚ 224 (22573 215 3167; 59, 394 ‚3957; RG HRR 1940, Nr 1272).
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Dass der Angeklagte von dem ersten fäischiich angefertigten Schreiben in dieser Weise Gebrauch gemacht hat, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Hinsichtlich des zweiten Schreibens vom 22, Oktober 1955 ergibt sich aus den Urt eilsfeststellungen nur, dass er. es dem Prof.Dr.
He und’ dem Direktor Kegb von der Firma EB ee zeigt hat. Es "könnte hiernach allenfalls der Gebrauch des zwei-
ten. Schreibens mit dem gegenüber der Firma Tg» begangenen |
Betrug in Tateinheit stehen. Dieser Betrug, war aber spätestens mit der letzten Lieferung der Firma Tg, die am
15. Juli 1953 erfolgte, ‘also vor äem. ‚Gebrauch der falschen Urkunde, beendet. Auch in diesem Fall kann daher § 73 StGB
keine ‚Anwendung finden,
Nach allem ist. die Annahme von Tateinheit zwischen Betrug und Urkundenfälschung in den vier Fällen rechtsfehlerhaft, Es handelt sich hier vielmehr um zwei rechtlich. selbständige Fälle von Urkundenfälschung, bei denen im ersten Fall die Verurteilung leäiglich wegen der fälsch-Jichen Anfertigung der Urkunde ‚erfolgen kann, während im zweiten Falle von der Urkunde ‚zum Zwecke der Täuschung auch Gebrauch gemacht, worden ist, Auch im zweiten Fall ist der Angeklagte aber nur wegen einer Urkundenfälschung zu bestrafen. Wenn der Täter nämlich. seine von vornherein bei der Herstellung. der. falschen Urkunde gefasste Abs icht, sie in bestimmter Weise zur Täuschung im Rechtsverkehr zu gebrauchen, später in die: Tat umsetzt, bilden ‚das Fälschen und das spätere Gebrauchmachen zusammen hur ein Vergehen gegen § 267 StGB; es wird dann die mit dem Fälschen echtlich zwar schon vollendete Straftat doch erst durch aen Gebrauch tatsächlich beendet (BGH 1 StR 399,51 vom
23.10.19515 BGH 1 StR 743/52 vom 17.3.1953; BGHSt 5, 291 (2937): Dass der Angeklagte von der zweiten Urkunde gegenüber zwei Personen Gebrauch gemacht hat, hindert das Vor-
iegen einer Straftat insoweit nicht, da er dies von vornherein beabsichtigt hat und somit das Gebrauchmachen als solches eine fortgesetzte Handlung darstellt,
Der Senat kann von sich aus den Schuldspruch in diesem Sinne berichti igen, da es ausgeschlossen erscheint, dass der Angeklagte - der die Urkundenfälschung zugegeben hat -. sich bei Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts anders hätte verteidigen können. Der Strafausspruch musste dagegen aufgehoben werden, Wegen der Bemessung der Einzeistrafen im Hinblick auf das Verbot der Strafschärfung (§ 358 Abs 2 StPO) wird auf die Entscheidung RGSt 67, 236 hingewiesen.
3. Offensichtlich unbegründet ist die Revision des Beschwerdeführers in den Betrugsfällen Ei, DL . Dr. ii) 677 m nd Rp, in denen sie nur unzuläs-
sige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters vorträgt.
4, Ebenso lässt die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen.
Glanzmann Busch Jagusch
Dr,Wiefels Wirtzfeld'