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BGH Entscheidung vom 19.01.1962 – 4 StR 411/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR_ 411/61

2165 025

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Gastwirt Heinz r ED au: v EEE geboren am EEE 1929 in 2ER:

wegen schwerer Körperverletzung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1962, an der teilgenommen haben:

Senawsgräcident Dr.Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr.Lang-Hinrichsen Bundesrichter Fr. Flitner Bundesrichter Börtzler

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 20. März 1961 wird verworfen. -

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Dem Angeklagten ist zur last gelegt, am 26.September 1960, 0.30 Uhr in Dorsten den Schlosser Reinhard WR üurch einen Schuß aus einer Gaspistole vorsätzlich körperlich so mißhandelt zu haben, daß dieser dadurch das Sehvermögen auf dem linken Auge verlor.

In der Hauptverhandlung ist folgendes festgestellt worden:

In den Abendstunden des 25. September 1960 kam der Schlosser Reinhard WW; der zuvor schon in drei oder vier Gaststätten 10 vis 12 Glas Bier getrunken hatte, in die vom Angeklagten betriebene Gastwirtschaft Alekotte in De und trank dort weiter Bier. Dabei kam es zu Streitigkeiten zwischen Wie und dem Angeklagten, in deren Verlauf der Angeklagte den VB zum Bezahlen und zum Verlassen des Lokals aufforderte. Dieser aber weigerte sich zu gehen. Er äußerte gegenüber der in den Streit hineingezogenen Ehefrau des Angeklagten: "Du bist mir viel zu rotzig, ich hau dich in die Schnauze". Dem Angeklagten war bekannt, daß WB zu Handgreifiichkeiten neigte. Er holte daher zur Vorsicht und, weil er sich Wi» körperlich unterlegen fühlte, seine Gaspistole aus einem Fach hinter der Theke. Mit ihr eilte er seiner Ehefrau zur Hilfe, als VW diese, nachdem sie vor die Theke gekommen war, "mit einem zerbrochenen Bierglas in üser zum Schlag gehobenen Hand" angreifen wollte. "Blitzschnell wandte sich WEB, mit dem angebrochenen Bierglas immer noch zum Schlage ausholend, gegen den Angeklagten, der daraufhin im letzten Au-

genblick vor dem Zusammenstoß aus kurzer Entfernung schoß", WEB wurde von dem Schuß ins Gesicht getroffen und fiel zu Boden. Da der Schuß nur aus

20 cm Entfernung abgegeben war, trat eine Prellung und dadurch eine starke innere Blutung des durch den Pulverschmauch äußerlich verbrannten linken Auges des VEEEED ein. Er verlor dessen Sehkraft völlig.

Das Landgericht hat den Angeklagten mangels Beweises freigesprochen, weil ihm nicht widerlegt werden könne, daß er von WW angegriffen worden sei und auf ihn in Notwehr geschossen habe, ohne diese zu überschreiten.

Die Revision des Nebenklägers beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Sie ist unbegründet.

I. Die Verfahrensrüge

1. Die Revision beanstandet, aus der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung ergebe sich nicht, daß der Angeklagte das letzte Wort gehabt habe. Abgesehen davon, daß der Nebenkläger damit eine unbeachtliche. ?Protokollrüge erhebt, ist diese Beanstandung nach §§ 339, 397, 385 Abs. 1 Satz 1 StPO > unzulässig. Denn ’ die Vorschrift (§ 351 Abs. 2 Satz 2 StPO), wonach dem

"Angeklagten das letzte Wort gebührt, ist lediglich zu dessen Gunsten gegeben. Im übrigen ist dem Protokoll über die Hauptverhandlung zu entnehmen, daß dem Angeklagten, nachdem sein Verteidiger sich geäußert hatte,

‚Gelegenheit gegeben wurde, sich zu erklären und danacn

das Urteil verkündet worden ist (Hauptakten Bl. 57 Rückseite).

'2. ber Nebenkläger hält die §§ 147, 336 StPO für verletzt, weil die Strafkammer mit Rücksicht auf die Vorstrafen des Angeklagten gehalten gewesen sei, "die Strafakten, ferner aber die Ermittlungsakten 20 Js 300/60 -— StA Essen — beizuziehen und sie auch der Vertretung der Nebenklage zwecks Vorbereitung der Verhandlung zur Verfügung zu stellen." "In der Nichtherbeiziehung und Zurverfügungstellung" der Akten müsse, so führt die Revision aus, "eine Behinderung der Vertretung der Nebenklage gesehen werden", Auf "diesen Verletzungen" beruhe auch das angefochtene Urteil.

§ 147 StPO enthält nur eine zugunsten des Angeklagten und seines Verteiäigers vorgesehene Befugnis zur Akteneinsicht. Auf sie kann der Nebenkläger sich nicht berufen (§§ 339, 397, 3§ 5 StPO).

Ob Verfahrensbestimmungen verletzt worden sind, dic zugunsten des Nebenklägers bestehen, kann unerörtert bleiben. Denn jedenfalls beruht das angefochtene Urteil nicht darauf.

Die Einsicht in die dem Gericht damals allein vorliegenden Hauptakten ist dem Vertreter des Nebenklägers auf dessen Antrag gestattet worden. Schon damals konnte er den Hauptakten entnehmen, daß der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung vorbestraft ist und gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen schwerer Körperverietzung schwebte (HA Bl. 18). In der Hauptverhandlung wurden dem Angeklagten in Anwesenheit des

um

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Webenklägers und seines Vertreters seine Vorstrafen vorgehalten und von ihm anerkannt. Sämtliche Prozeßbeteiligten waren mithin vor der Verkündung des angefochtenen Urteils darüber im Bilde, daß der Angeklagte bereits einschlägig vorbestraft war und das bezeichnete Ermittlungsverfahren gegen ihn lief. Wenn der Angeklagte dennoch durch das angefochtene Urteil freigesprochen wurde, so geschah dies, weil ihn seine Einlassung, in diesem Falle in Notwehr gehandelt zu haben, auf Grund des Beweisergebnisses der Hauptverhanälung nicht widerlegt werden konnte (va Ss. 7).

3. Soweit der Nebenkläger die Aufklärungsrüge erhebt, weil Anton Sc als Zeuge nicht vernommen worden ist, wird dies des Zusammenhangs wegen bei Behandlung der Sachrüge erörtert werden.

II. Die Sachrüge

Gegen den Freispruch des Angeklagten mangels Beweises bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

i. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils, wonach der Angeklagte in Notwehr gehandelt und diese nicht überschritten hat, sind rechtsbedenkenfrei., Der Angeklagte durfte dem ihn mit einem angebrochenen Bierglas in der Hand blitzschnell angreifenden Schlosser VB; dem er sich nach den Feststellungen mit Recht körperlich unterlegen fühlte, zur Abwendung der ihn u.a. durch Schnittwunden drohenden Gefahr durch Gebrauch der in seiner Hand befinälichen Gaspistole entgegentreten. Da ihm niemand zu Hilfe kam, ein An-

ruf bei der Polizei keine rechtzeitige Hilfe versprach, und ein bloßes Drohen mit der Gaspistole gegenüber VOED, ‘essen "agressiver Charakter" dem Angeklagten bekannt war, und den er zuvor schon vergeblich zum Verlassen des Lokals aufgefordert hatte, keine ausreichende Wirkung versprach, durfte er ein stärkeres Mittel wählen, das geeignet war, dem Angriff wi" ; nicht nur zu begegnen, sondern ihn wirksam zu entkräften. Das aber stellte nach der Sachlage nur die Benutzung der Gaspistole zum Schießen, nicht dagegen lediglich ihre Verwendung zum Schlagen dar. Daß der Angeklagte absichtlich aus nur 20 cm Entfernung auf Vom geschossen hat, hält die Strafkamner für ausgeschlossen. Damit scheidet aus, daß der Angeklagte nicht nur zur Abwenr geschossen oder seine Notwehr überschritten hat. Aber auch ein fahrlässiges Handeln des Angeklagten kommt nach den Feststellungen der Strafkammer nicht in Betracht, da der blitzschnell handelnde Tg; "im Begriff, sich auf den Angeklagten zu stürzen, die Entfernung zu ihm selbst durch seine Angriffsbewegung verringert hat".

2. Die Angriffe des Beschwerdeführers auf die Beweiswüräigung des Landgerichts sind unzulässig. Die Feststellung der Tatsachen obliegt dem Tatrichter.

Die Strafkammer hat dabei - entgegen den Ausführungen der Revision - weder gegen Denkgesetze noch gegen Er-Tahrungsregeln verstoßen.

Schon der Ausgangspunkt der Revisionsangriffe ist falsch, Die mit den Bekundungen der Eheleute Krim» und des ebenfalls als Zeugen vernomnenen Sch EEE 2.0. in Widerspruch befindliche Aussage der Edith Tg

steht nicht allein. Sie ist vielmehr nicht nur von der Ehefrau des Angeklagten, sondern auch von der Serviererin Marianne TB bestätigt worden. Daß

die Strafkammer den Bekundungen dieser Zeuginnen

den Vorzug gab, zumal beide Zeuginnen Twin keiner Abhängigkeit mehr vom Angeklagten stehen, während die Eheleute Krb nit aem Angeklagten befreundet sind und Kr sowie sch vor dem Vorfall schon erhebliche Mengen Bier zu sich genommen hatten, stellt gewiß keinen Verstoß gegen Lenkgesetze und Erfahrungsregeln dar. Das neue Vorbringen der Revision, weder auf Sch noch auf Kr = habe Ger Alkonolgenuß eingewirkt, ist in der Revisionsinstanz unbeachtiich. Der Beschwerdeführer unternimmt den vergevlichen Versuch, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch seine eigene

zu ersetzen,

3. Fehl schlägt auch die — schon unter I 3 er-

. wähnte - unter ausdrücklichem Hinweis auf § 244

Abs. 2 StPO erhobene Aufklärungsrüge. Der Beschwerdeführer beanstandet mit ihr, daß der vom Verteidiger des Angeklagten als Zeuge benannte Anton Sue: der zur Hauptverhandlung trotz Ladung nicht erschienen war, als Zeuge nicht vernommen worden ist, obwohl der Verteidiger des Angeklagten um 'Tertagung gebeten habe. Er führt dazu aus, daß mithin eine vollständige Aufklärung unterblieben und nicht lückenlos festgestellt sei, ob er den Angeklagten tatsächlich rechtswidrig angegriffen habe.

Diese Beanstandung ist als Aufklärungsrüge unbegründet.

Der Bundesgerichtshof hat zwar im Anschluß an das Reichsgericht (RGSt 58, 141) wiederholt entschieden, daß von Prozeßbeteiligten (Staatsanwalt und Angexlagtem) gestelltc Beweisamträge als auch für andere Prozeßbeteiligte (Angexlagten und Mitangeklagten) geltend angesehen werden könnten, dies aber immer nur unter der Voraussetzung, daß der andere Prozeßbeteiligte ausdrücklich oder durch schlüssige Handlungen erkennen ließ, er schließe sich dem Beweisamtrag zur Klärung der Beweisfrage an (vgl.

BGH NJW. 1952, 2753 Nr. 215 MDR 1952, 4105; BGH 2 StR 227/55 vom 24. Februar 1954 - unveröffentlicht;

4 StR 455/57 von 17. Oktober 1957 - unveröffentlicht). Ein solcher Fail liegt nier aber nicht vor. Denn da der Beschwerdeführer vor und in der Hauptverhandlung keinen Beweisamtrag stellte und sich dem Antrage des Verteidigers des Angeklagten auf Vertagung nicht anschloß, vielmehr in keiner Weise zu erkennen gap, daß ihm an der Anhörung des auf Antrag des Verteidigers geladenen und nicht erschienenen Zeugen gelegen sei, bestand für das Landgericht keine Veranlassung zu

der Annahme, der Beschwerdeführer verspreche sich

von der Vernehmung dieses Zeugen eine seinen Belangen entsprechende Klärung. Somit mußte die Strafkammer sich nicht zur Vernehmung des SED als Zeugen gedrängt fühlen, nachdem die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nach ihrer Überzeugung eine Klärung des Tatvorgangs erbracht hatte, die einen Freispruch des Angeklagten mangels Beweises gestattete.

Sollte die Revision ihre Beanstandung nicht als Aufklärungsrüge, sondern als andere Verfahrensrüge aufgefaßt wissen wollen, so könnte der Beschwerdeführer

aus dem Umstand, daß der Angeklagte nicht gemäß § 228 Abs. 1 StPO beschieden worden ist, ebenfalls nichts herleiten. Denn die fehlende Bescheidung des vom Verteidiger des Angeklagten gestellten Antrages könnte nur als unzulässige Beschränkung der Verteidigung des Angeklagten angesehen werden, nicht aber als eine

Beschwer des Nebenklägers.

Nach alledem ist die Revision des Nebenklägers

zu verwerien,

Rotberg Martin Lang-Hinrichsa Flitner Börtzler