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BGH Entscheidung vom 17.10.1957 – 4 StR 455/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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TH 45a 495/51 2263 01? j

Tn Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den italienischeu Fabrikarbeiter Alfred T EEE aus LEE. dort geboren am iD: ED EB: zur Zeit

in UntersuchuugshaT%, wegen eines Vergebkens der Vollvrunkenheit,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerickhtshofs ii der Sitzung vom 17. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender Bundesrichter Dr. Saner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Staatsenwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizengestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Av? die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lendgerichis in Hager vom 5. Mai 1957 mit den Feststellungen sufgehoben.

Lie Sache wird zur neuen Verhandiung und Entscheidung, auch über lie Kosten des Resutsmittels, au das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

I. Dem Angeklagten war im Eröffnungsbeschluß ein Verbrechen der versuchten Verführung des 19-jährigen Siegfried ME zur Unzucht (§§ 175 a Nr. 3, 43 StGB) zur Last gelegt. Die Beweisaufnahme hatte neben dem Tathergang insbesondere aucl. die Frage zum Gegenstand, ob der Ange-

klagte zur Zeit der Tat infolge vorausgegengenen Alkoholgenusses zurecinungsunfähig war. Die Strafkaniner ist davon überzeugt, daß bei ihm mindestens die Voraussetzüngen des § 51 Abs. 2 SiGB vorlagen. Sie hält es aber darüher hiness nichv für ausgeschlossen, daß die Zurechnungsfühigkeit äe Angeklagten in vollem Umfang aufgehoben war: Sie has ihn wegen eines Vergshens der Volltrunkenheit nach § 530 a StGB verurvei)s. Zur Begründung Ges Schuldspruchs beruft sie sich auf den Beschluß des Großen Senats des Bundesgerichishofs für Strafsachen vom 15. Oktober 1956 (BGHSt 9; 390 1595j). Wie dor; entschi eden ist, muß jemand aus § 330 a verurteilt werden, wenn zweilelhaft bleibt, ob der verschuldete Rausch seine Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen eder nür (erhebiich) vermindert hat,

Die Strafkammer hat von’ dem Versuch abgesehen, ihre Zweifel über den völligen Mangel der Zureohnungsfähigkeit ‚des Angexlagten durch Anhören .eines Sachverständigen Zu ‚beleben. Der Vertreter der 'Stastsanweltschaft hatte in der Kauptverhandlung in erster Linie beantragt; Gen Angeklegten freizusprechen, hilfsweise, das Gutachten’ eines Sachver- ‚ständigen über dei Geisteszustand.. des Angeklagten zur Zeit der. Tat einzuholen. Der Verteidiger des Angeklegten, der ehen-Zalls in erster Linie um seinen Freispruch gebeten haite, Iraniragte "für den rall der Hinzuziehung eines Sachrerständigen einen psy"hiatrischen oder neurologischen Sachverständigen zu wählen".

In ihren Urteilsgründen hat die Strafkamncer sich mit diesen Anträgen der Staatisanvaltschaft und des Verteidigers folgendezwaßen auseinandergesetizi:Gerade der Wille des zu homossxueller Betätigung unter All-oholeinfluß neigenden Anpelilagten sei wegen des Alkoholgenusses derart gestört gewesen, daß er ihn einer wahrscheinlich noch vorhandenen besseren Einsicht gemäß nicht mehr zu lenken vermochte, LS zei damit "ein Bereich des Zweifels zwischen § 52. Abs. 1 und § 5i Abs. 2 StGB erreicht, den sicher abzustecken nach der Überzeugung der Karmer auch durch Anhören eines Sarhverständigen nicht wchr gelingen" "könne, "zumal die Psychiater nach eigener wissenschaftlicher Üherzeugunsg für Fülie der verliegender Art erfahrungsgemäß zu verschiedenen Ergebnissen gelangen". Deshalb seien "die auf Klärung diesca Zwcifeisbereiches zieienden hilfsweisen Beveisamträgs des Sitzungsvertreters der Staatsanweltschaft und des Verseidigers ... abzulehnen", . en

II. Nadptsüchlich diese Ablehnung beanstandet der inseklagte in seiner Revision, in deren "Begründung er

‚außerdem die allgemeine Sachrüge geltend macht. Das Rechtsmittel muß zur Aufhebung des Urteils führen.

1.) Im Gegensatz su der Behauptung Ges Beschwerdeführers, eußer dem Sitzungsvertreter der Staatsanvaltschaft habe auch sein Verteidiger in der Eauptverhandlung die Einholung eines

achversti.ndigengutachtens hillsveise beantragt, ergibt die Sitzungsnioderschrift zwar, daß der. Verteidiger keinen solchen Antrag gestellt hat. Trotzdem darf daran der Revisionsangriff nicht Scheitern. Wie das. Reichsgericht in u68% 58, 147 cusgeführt hat, kenn ein von einen uitangeklagten gestellter Beweisamtrag als aush für einen anderen Liitangeklagten geitend dann angecehen werden. wenn dieser zum Ausäruck bringt, Gaß er sich dem Baweisamtrug seines vitangeklagtell

anschließen will. Es genügt nach der Ansicht des Reichszerichts, wenn dieser Wille auf irgendeine Weise aus dem Verhalten des Angel:ilagten erkennbar wird und er nach Lage der Sache erwarten darf, daß der Tetrichter den Beveisamtrag auch zu seinen Gunsten würdigen werde. Dieser Auffassung l:et sich der 2, Strafgenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil. von 16. kai 1952 (HDR 1952, 410) angeschlossen.

Diese Grundsätze verdienen auch für den Fell Anerkennung, daß, wie hier, die Staatsanwaltschaft einen Beweisamtrag gestelit hat. den’sich der Angeklagte erkennbar zu cigen machen wollte. Demgemäß hat bereits der 3. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in einem Urteil vom 15. November 1951 \3 Sta 449/51 in NIW 1952, 275 Nr. 21) entschieden, daß auch der Angel:lagte die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisamtrages der Steatcunvraltschaft rügen kann, wenn die Umstände ergeben, daß der Antrag nicht ausschließlich die Belastung des Ange-Klesten bezweckte und dieser durch Sein Verteidigungsvorbringen den Willen erkennen ließ, auch er wünsche die von der Staatsanwaltschaft erstrebte Aufklärung. Im vorliegenden Fall diente der liilfsamtrag der Steatsanwaltschaft den Interessen des Angeklagten; dies ergibt sich aus dem in

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erster Linie auf seinen Freispruch gerichteten Antrag der Staats-

anwaltschaft,. Dem Antrag des Verteidigers war deutlich zu envnehmen, daß er sich, wenn auch nicht ausdrücklich, so

Goca der Sache nach dem Beweisbegehren der. Stactsanwaltschaft anschließen wollte. Demnach kann der Angeklagte zu seinen Gunsten Rechte aus der Ablehnung .des hilfeantrages der Staatsanwaltschaft herleiten; wenn die Strofkarner dadurch

das Verfahrensrecht verletzt haben sollte.

2.} Dies ist der Fall. Wie die Revision mit Recht geltouc macht, reichte die eigene Sachkunde der Strafkanmer nicht zur Begründung ihrer Meinung aus, die noch bestehenden Zwsirel darüber, ob die Zurechnungs?ähigkeii des An-

ae

bar zu erklären. Es 1äß8t sich nicht, wie die Strafkammer meint, von vornherein sagen, Psychiater gelangten in einem Fall, wie das Landgericht ihn zu beurteilen hatte, erfahrungsgemäß zu verschicdenen Ergebnissen. Ob dies richtig ist, hätte erst

ale Anhörung von Sachverständigen zeigen können; es kenn wesen der Eigenart jeder Täterpersüönlichkeit cin Versuch, die Frage nach der Zurechnungsfähigkeit mit Hilfe. eines Sachver-- ständigen zu erhellen, nicht allgemein als aussichtslos bezeichnet werden, Dies gilt um so mehr, wenn bei einen Täter neben der Alkonolbecinflussung noch andere Unstüinde vorliegen, die seine Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat Teceinträchtigt lıaben können, ctwa eine besondere sexuelle Trichbkaltigkeit, frühbzcitiges Altern und sonstige Aückbiläungsei'scheinungen. Auf solche 3igentimlichkeiten beruft sich in vorliegenden Fali der Beschwerdeführer, Wie sg sie in ihrer Wechselwirkung aufeinander seine Zurechnungefähigkeit beeinflusten, hätte

die Strofkeumer zur mit Hilfe eines medizinischen Sachverstuündigen klüren können. Die kKöglichkeit einer solchen Klärung hövte nicht von vornherein verneint werden dürfen.

gellasten nır vermindert oder ausgeschlossen war, als unbeheb-

ilerdings ist die Meinung des Angeklaxten, der rie Verfehrensirengel habe eine unzutreffende Beurseilung gca inncren Tatbestandes der Straftat nach § 330 a zur Folge gekabt, irrig. Wenn die Strafkammer auch nach Anhören eines Sachverstänäigen noch berechtigte und unausräöumbare Zweifel darüber gehabt hätte, ob der Angeklagte nicht doch zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig war, durfte sie zu der Annahme gelangen, er hebe mit dem für die Verwirklichung der inneren Tetseite des § 550 a seniigenden und erforderlichen natürlichen Täterwillen gehandelt. Ihre Ausoveit und Mincichtlich des äuleren Gezel:chens getroffenen Feststellungen rechtfertigen aie Aunahme, daü das Vorgehor

des Angeklagten den Tatbestand des § 350 a i:V.m. 88 175 a Nr. 5, 43 StGB erfüllte. Was er tat, war nicht bloße Vorbereitung eincn mit Strafe bedrohten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3, sondern bereits Ausführungshandlung hierzu. Denn die Ausführung eines solchen Verbrechens ist nicht erst dann begonnen, wenn es zum Anfang eines unzüchtigen Treibens gekommen: ist, sondern schon dann, wenn der Täter Hittel der Verführung angewandt hat in

der Absicht, ein noch nicht 21 Jahre alter Mann solle mit ihm Unzucht 'vreiben oder sich vor ihm zur Unzucht mißbrauchen lasnen.

Krumme Sauer Seibert

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