Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962

BGH Beschluss vom 17.01.1962 – 4 StR 392/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur (weiteren) Begründung der Revision ist jedenfalls dann nicht mehr möglich, wenn das Verfahren durch eine vom Revisionsgericht verlassene Sachentscheidung zum Abschluß gekommen ist. Eine solche Entscheidung ist auch der Beschluß auf Verweıfung der Revision als offensichtlich unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. b) Das Revisionsgericht kann einen solchen Beschluß, mit dem es dic Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, nicht aufheben oder ändern.

Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: ja

StPO §§ 44, 349.

a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur (weiteren) Begründung der Revision ist jedenfalls dann nicht mehr möglich, wenn das Verfahren durch eine vom Revisionsgericht verlassene Sachentscheidung zum Abschluß gekommen ist. Eine solche Entscheidung ist auch der Beschluß auf Verweıfung der Revision als offensichtlich unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

b) Das Revisionsgericht kann einen solchen Beschluß, mit dem es dic Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, nicht aufheben oder ändern.

BGH, Beschl. v. 17. Janmar 1962 - 4 StR 392/61 - LG Hagen

4_StR_ 392/61

Be sc hiu

In der Strafsache

gegen

den Kuufmann Gerhard TREND zus rei geboren am ED 1922 in vEEE. xı=. OB/Schiesien,

zur Zeit in anderer Sache in. Strafhaft, wegen Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO u.2.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 17. Januar 1962 beschlossen: .

Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Rechtfertigung der Revision gegen das Urteil des Lendgerichts in Hagen vom 18. März 1960 wird abgelehnt,

Gz_ün_d_e:

Der Angeklagte wurde durch das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil des Landgerichts in Hagen vom 18. März 1960 zu Strafe verurteilt. Gegen dieses Urteil legte sein Pflichtverteidiger, der ihm zu Beginn der Haupiverhandlung an Stelle des erkrankten Wahlverteidigers bestellt worden war, rechtzeitig Revision ein, Dabei xügte er zugleich Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts, führte aber die Verfahrensrüge nicht auss Am 30. Juli 1960 wurde das Urteil dem Angeklagten unter der Anschrift "Gerhard TE bei Sm in

ED; GERD: ::. Suxch ie Post

zu Händen des Hauswirts DEE zuzestellt. Die Revision wurde vom Angeklagten nicht weiter gerochtfertigi. Darauf hat der Senat mit einstimnigem Beschluß vom 30. November 1960 die Revision nach

§ 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Nunmehr hat der Angeklagte durch einen Schriftsatz seines Verteidigers vom 13. März 1961 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dcr Frist zur Rechtfertigung der Revision beantragt.

Er macht geltend, er habe damals und auch in der Folgezeit von der Zustellung des landgerichilichen Urteils

ohne sein Verschulden keine Kenntnis erhalien, weil er wenige Tage nach der Verkündung des Urteils bei einer Reise in die Sowjetzone Deuischlanäs wegen "Beihilfe

zur Republikfluchi" verhaftet worden sei. Nach längerer Haft und schließlicher Flucht sei ibm erst wenige Tage vor der Stellung des Wiedcreinsetzungsamtrags das zugestellie Urteil bokannt geworden. Er hat nunmehr zugleich eine Verflahrensrüge erhoben.

Für die Richtigkeit dieses tatsächlichen Vorbringens hat sich der Angeklagte auf bestimmte. Bewoismittel bezogen, die er selbst beizubringen nicht in

der Lage ist.

Auf das Beweisangebot braucht nicht eingegangen zu worden, weil dem Antrag unter keinem rechtlichen Gosichtspunkt stattgegeben werden kann.

1. a) Der Bundesgerichtshof hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt entschieden (vel. bes. BGHSi 1, 44 bis 46), daß einem

Angeklagten, der gegen das Eırsturteil des Tatrichtens mit der Revision in zulässiger weise die Sachrüge erhoben hatte, zur Nachbringung von Verfahrensrügen die liodereinsetzung jedenfalls dann regelmäßig nicht bewilligt werden kann, wenn sowohl der Angeklagte wie sein Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Tatxrichter anwesend waren. Eine Ausnahme von dieser Regel hat der Bundesgerichtshof in der erwähnten Entscheidung nur für den Fall für möglich gehalten - er hat die Frage offen gelassen -, daß der Grundsatz der Beweiskraft des Protokolls für die hachzubringende Verfahrensrüge eine Rolle spielt.

Ob dieser Auffassung, die in der vorliegenden Sache den Wiedereinsetzungsamtrag von vornherein unbegründet erscheinen läßt, beigetreten werden muß, ob insbesondere nicht weitere Ausnahmen von der darin aufgestellten Regel zugelassen werden können, braucht nicht abschließend „entschieden zu werden. Denn das Verlangen der Wiedereinsetzung muß aus einem anderen Grunde scheitern.

b) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision kann nämlich jedenfalls dann nicht mehr in Betracht gezogen werden, wenn das Verfahren durch einc im Revisionsrechtszug erlassene Sachentscheidung zum Abschluß gekommen ist. Das hat der Bundesgerichtshof schon für den Fall entschieden, daß das Revisionsgexicht durch Sachurteil entschieden hatte (vgl. den Beschluß 5 StR 514/54 vom 7. Dezember 1954, angeführt bei Kleinknecht/Müller 4. Aufl. § 44 StPO Anm. 1 d). Das Bedürfnis der Rechtspfloge und der Allgemeinheit nach Rechtssicherheit verbietet es, einen im Gesetz

nicht ausdrücklich vorgesehenen Eingriff in die Rechtskraft der strafgerichilichen Sachentscheidungen zuzulassen. Ist ein strafgerichtliches Erkenntris einmal rechtskräftig geworden, So ist es auch dann grundsätzlich verbindlich, wenn im Laufe des Verfahrens Fehler und Versäumnisse unterlaufen sind. Nur die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens £§§ 359 ff

" StPO) eröffnen den Strafgerichten den Weg zur nachträglichen Überprüfung strafgerichtlicher Urteile.

Ob das Revisionsgericht die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils durch ein Urteil oder durch einen Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO herbeigeführt hat, ist unerheblich. Ein Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO ist eine Entscheidung, die auf Grund einer sachlichen, alle rechtlichen Gesichtspunkte berücksichiigenden Prüfung der Revision an Stelle eines Urteils ergangen ist. Vorausseizung des Beschlusses ist - anders als beim Vrteil - sogar Einstimmnigkeit der witwirkendgn Richter. Hinsichtlich der förmlichen und sachlichen Rechtskraft können demgemäß die Wirkungen eines solchen Beschlusses keine anderen sein als die eines das Verfahren abschließenden rechiskräftiigen Urteils (cbenso BGH IM Nr. 3 zu § 349 StPO = MDR 1956, 52). -

2. Folgt man dem- sachlichen Vorbringen des Schriftsatzes, mit dem.der Verteidiger die Wiedereinsetzung beantragt hat, so liegen deren Voraussetzungen (S 44 StPO) überhaupt nicht vor. Befand sich nämlich der Angeklagte im Zeitpunkt der Zustellung des Urteils des Landgerichts in einer länger dauernden Hafi, so hatte er zu dieser Zeit bei der Familie DW keine Wohnung (vel. BGH NW 1951, 931; Löwe/Rosenberg 20. Aufl.

§ 35 StPO Anm. 8 Abs. 2; Kleinknecht/Müller 4. Aufl:

8§ 37 StPO Anm. 5 f). Darüber hinaus wird in dem Wiedereinsetzungsamtrag erwähnt, der Angeklagte habe bei der Familie DD niemals gewohnt, sondern dem Wohnungsinhaber DEEEEEEEB zur sine Postvollmacht erteilt. Wohnte aber der Angeklagte im Zeitpunkt der Zustellung nicht bei der Familie Dow; so war die Ersalzzusstellung unwirksam und nicht geeignet, die Frist zur Rechifertigung der Revision: {§ 345 Abs. 1 StPO) überhaupt in Lauf zu setzen. Da in diesem Fall der Angeklagte keine Frist versäumt ‚hat, kann er auch nicht gegen eine versäumte Frist in den vorigen Stand wiedereingesetzt worden.

3. Es erhebt sich jedoch die Frage, ob der Senat seinen —- unter der Voraussetzung, daß das Urteil des Landgerichts noch nicht wirksam zugestelli und die Frist zur Rechtfertigung der Revision daher noch nicht in Lauf gesetzt war — zu Unrecht erlassenen Beschluß ‚mit dem er die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen hat, von Amts wegen aufheben kann.

Daß das Revisionsgericht seinen Beschluß, mit dem. es eine Revision als unzulässig verworfen hatte, zurücknchmen könne, wenn der Beschluß auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage beruhte, hat das Reichsgericht angcuommen (v&l. RGSt 59, 419). Ob dieser Auffassung - die in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum teilweise gebilligt, teilweise abgelennt worden ist — gefolgt werden kann, hat der Bundesgerichishof bisher offen gelassen (vgl. BGH NW 1951, 771; der aa vorangestellte — nicht amtliche — Rechtissatz besagt mehr, als in den Gründen ausgeführt ist). Die Frage braucht auch hier nichi entschieden zu werden.

Allerdings hat das Reichsgericht in einigen Fällen auch die Rücknahme sines Beschlusses, mit dem das Revisionsgericht die Revision als offensichilich unbegründet verworlen hatte, unier ähnlichen Voraussetzungen für zulässig angesehen {vgl. JW 1927, 395 Nr. 27; Recht 1928, 357 Nr. 1492). Die in JW 1927, 395/396 abgedruckte Entscheidung betrifft aber eine ganz besondere Verfahrenslage. Das Reichsgericht hatte über die von dem Verteidiger des Angeklagten eingelegte Sprungrevision nach § 349 StPO infolge Unvollständigkeit der Aktien in Unkenntnis des Umstandes entschieden, daß der Angeklagte selbst Berufung cingelegt hatte. Der Verwerfung der Revision kan in diesem Falle -— wie Drucker in der Anmerkung aaO zutreffend bemerkt hat - überhaupt keine sachliche Bedeuiune zu, weil das Verfahren infolge der Berufung des Angeklagten vor dem Berufungsgericht anhängig war. Auch die Rücknahme des Verwerfungsbeschlusses hatie daher keine sachliche, sondern nur klarstellende Bedeutung. Die andere Entscheidung {Recht 1928, 357 Nx. 1492) gibt nur einen Rechissatz und weder einen Sachverhalt noch Enischeidungsgründe wieder; die wirkliche Bedeutung dieser Entschei-Gung läßt sich daher Micht erkennen.

Der Bundesgerichtshof hat, wie erwähnt, bereits entschieden, daß das Revisionsgericht den von ihm nach § 349 Abs. 2 StPO erlassenen Beschluß nicht aufheben kann (IM Nr. 3 zu § 349 StPO). Daran muß fesigehalten worden.

Grundsätzlich kann kein Strafßgericht seinen einmal gefaßten Uxrteilsspruch aufheben oder ändern, wenn es ihn nachträglich als fehlerhaft erkennt {vgl. BGHSt 16, 115, 116). Das verbieten Wesen und Bedeutung der sachlichen Rechtskraft. Ein strafgerichtliches Erkenntnis, das einmal förnliche Rechtskraft erlangt hat, muß grundsätzlich im Interesse äer Rechtssicherheit Bestand haben.

Ein Einbruch in die Rechtskraft einer abschließenden strafgerichtlichen Sachentscheidung kann grundsätzlich nur insoweit hingenommen werden, als er von der Rechtsordnung ausdrücklich vorgesehen ist (Wiederaufnahme des Verfahrens, Gnadenentscheidung). Danach kann eine in ihren Voraussetzungen und ihrer Wirkung einem Sachurteil gleichstehende Entscheidung, durch deren Erlaß das Revisionsgericht nach umfassender Sachprüfung die Rechtskraft herbeigeführt hatte, vom Revisionsgericht nicht mehr zurückgenommen oder geändert werden. Daß es sich bei einem Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO um eine solche Entscheidung handelt, ist oben - Nr. 1b - dargelegt.

Rotburg Martin Lang-Hinrichsen

Flitner Börtzler