Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Beschluss vom 07.12.1954 – 5 StR 514/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2286 069 72,
StR 514 5 ARs 55/54 ES
Beschluß
In der Strafsache gegen
den z.2t. arbeitslosen Elektroingenieur
Richard u EEE zu: za, geboren am DD ED ir (05),
wegen versuchten Diebstahls u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung “ des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 7.Dezember 1954
beschlossen;
I. Dem Angeklagten wird gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist gegenüber der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
wahrt. II. Der Beschluß vom 17.September 1954 bleibt aufrechterhalten.
Di
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Gründe§
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Berlin von 30.10.1953 zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden. Seine hiergegen eingelegte Revision ist von dem erkennenden Senat durch Urteil vom 23.2.1954 zum Teil verworfen worden. Dabei sind die Verfahrensrügen, die der Angeklagte in einer zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärten Revisionsrechtfertigung vom 30.12.1953 geltend gemacht hatte, als unzulässig nicht berücksichtigt worden, weil dem Angeklagten das Urteil zu Händen seines Verteidigers bereits am 16.11.1953 zugestellt, die erwähnte Revisionsrechtfertigung also nicht in der Frist des § 345 StPO bei Gericht angebracht worden war.
Das Urteil des Senats vom 23.2.1954 ist dem Angeklagten am 20.3.1954 zugestellt worden. Am 31.3.1954 hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt. Dieser Antrag ist durch Beschluß vom 17.9.1954 als unzulässig verworfen worden, weil die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsamtrages am 27.3.1954 abgelaufen war.
Der Angeklagte hat nunmehr beantragt, ihm gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Diesen Antrage war stattzugeben. Durch dienstliche Aäußerung des Urkundsbeamten ist glaubhaft gemacht, daB der Angeklagte vor dem 27.3.1954 von dem Urkundsbeanten die Aufnahme des Wiedereinsetzungsamtrages verlangt hat, dieser sich aber erst nach dem 27.3.1954 dazu bereit erklärt hat, ohne den in Haft befindlichen Angeklagten
darauf aufmerksam zu machen, daß er einen Wiedereinsetzungs-
antrag auch selbst stellen könne.
Im Ergebnis ist aber trotzdem der Beschluß vom 17.9. 1954 zu Recht ergangen. Der Antrag des Angeklagten, ihn
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gegen die Versäumung der Revisiconsbegründungsfrist in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, war aus anderen Gründen unzulässig. Der Angeklagte ha; diesen Antrag gestellt, nachdem bereits ein Urteil des Revisionsgerichts ergangen war, das in der Sache selbst entschieden hatte, nicht etwa nur die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen hatte, wenn auch einzelne r.gen dabei als unzulässig bezeichnet worden sind. Der Antrag des Angeklagten ist darauf 'gestützt, daß er ohne sein Verschulden einzelne Verfahrensrügen nicht rechtzeiti.g habe vorbringen können. Es ist schon bestritten und zweifelhaft, ob überhaupt jemals ein Wiedereinsetzungsamtrag sich darauf stützen kann, daß einzelne Rügen während. einer Revisionsbegründungsfrist nicht hätten vorgebracht
werden können, wenn die Begründungsschri?+ als solche rechtzeitig eingegangen ist (vgl dazu BGHSt 1,44). Die Frage kann aber hier dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls kann eine Wiedereinsetzung wegen Tersäumung einzelner Verfahrensrügen nicht mehr erfolgen, wenn das Revisionsgericht bereits ein Sachurteil eriassen hat. Das ergibt sich aus dem allgemeinen Bedürfnis der Strafrechtspflege danach, daß Sachurteile der letzten Instanz grundsätzlich endgültig sind und nur dann zur Aufhebung gebracht werden können, wenn das Gesetz ausdrücklich eine derartige Aufhebungsmöglichkeit vorsieht.
Das Ergebnis ist im vorliegenden Fall für den Angeklagten auch nicht unbillig. Auch wenn er die nachträglich erhobene Verfahrensrüge rechtzeitig erhoben hätte, hätte sie nicht durchdringen können. Hit seiner Revisionsbegründung vom 30.12.1953 hatte der Angeklagte gerügt, die Strafkammer habe den geladenen Zeugen Dieter, der zur Zeit der Hauptverhandlung auf einer Ferienreise war, nicht vernommen, sondern sich statt dessen mit der Aussage von dessen Ehefrau begnügt, ie nur vom Hörensagen etwas habe bekunden können. Der Angeklagte sieht hierin eine Verletzung des § 250 StPO. Eine solche liest
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aber nicht vor. Abgesehen davon, daß die Vernehmung von Zeugen vom Hörensagen nicht grundsätzlich unzulässig ist und nicht gegen § 250 StPO, sondern allenfalls gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht verstößt, ergeben die Ermittlungsakten, daß die vernommene Zeugin Frau DEE bei dem Vorfall auch zugegen gewesen ist. Auch wenn sie nicht alle einzelnen Beobachtungen selbst gemacht hat, sondern, wie der Angeklagte behauptet, eine bestimmte Tatsache nur von ihrem Mann gehört hat, so war bei der Sachlage das Gericht nicht verpflichtet, ohne einen ausdrücklichen Beweisamtrag den Zeugen Harry DB zu vernehmen. Auch wenn nur Harry DIEB den Bolzenschneider unter dem Zeitungspapier gesehen haben sollte, so ist doch seine Ehefrau in der Nähe gewesen, beide zusammen haben anschließend an den Vorfall den Angeklagten befragt, so daß es auf der Hand liegt, daß Harry DEE alle Einzelheiten unmittelbar nach dem Vorfall seiner Ehefrau erzählt ‚hat. Bei dieser Sachlage drängte nichts dazu, ohne besonderen Beweisamtrag den Zeugen Harry DEED zu vernehmen.
Die übrigen Ausführungen des Angeklagten in der nachträglichen Revisionsbegründung richten sich,
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soweit sie den Diebstahl betreffen (die Verurteilung wegen Hehlerei ist ohnehin aufgehoben), nur gegen die Feststellungen der Strafkamner.
Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt