Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 16.01.1962 – 1 StR 480/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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_SiR_480/61 Im Namen des Volk e Ss
. In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Dr. Alfons H EEB zus SE: geboren am EEE 1910 ir COEEEEEE.
wegen fahrlässiger Steuerverkürzung U.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Tr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrienhter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichver Fischer
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichishof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter rt als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. Juli 1961 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhanäülung und Entscheidung, auch über dde Kosten des Rechismititels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Verkürzung von Beförderungssievuer (§ 402 AbgO) und wegen Hinierziehung von Krafifahrzeugsteuer (§ 396 AbgO) hat keinen Bestand.
L. Beförderungssteuer
l. Die Strafkammer hat nicht ausreichend dargetan, daß die Verkürzung von Beförderungsstieuer auf das Verhalien des Angeklagten zurückzuführen ist. Dieser gab zwar entgegen § 44 BefsSiDV 1955 keine Voranmeldungen bei dem Beförderungssteuerfinanzamt ab. EX erstatteie aber jeweils die im grenzüberschreitenden Kraftfahr zeugverkehr vorgeschriebene Beförderungsanzeige bei der Grenzzollstelle (§ 1 Abs. 3, § 3 Abs. 2 Be£fSiDV 1955). Diese leitete sie ordnungsmäßig an die für dic Bestouerung zuständige Oberfinanzdirektion weiter (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Be?StDV 1955 ). Dem Urteil zufolge enthielten die Anzeigen alle für die Steuerberechnung erforderlichen Angaben. warum die Oberfinanzdirektion dennoch die Sieuer - durch das Beförderungssteuerfinenzamt, dessen Hilfe sie dafür in Anspruch nehmen durfte (§ 1 Abs. 7 BefStiDV 1955) - nicht festsetzie, hat die Strafkammer nicht aufgeklärt; Nach § 44 Abs. 9 BefSiDV 1955 hat das Beförderungssteuerfinanzamt die Sieuer ungeachtet dessen festzusetzen, daß der Unternehmer binnen der Voranmoldofrist keine Voranmeldung ebgibt. Es hat auch von Amts wegen die tatsächlichen unä rechtlichen Verhältnisse zu ermitieln, die für die Sieuerpflicht und die Bemessung der Steuer wesenvlich sind, insbesondere auch die Angaben des Steuerpfllichiigen
zu prüfen (§ 204 Abg0). Wäre es etwaiger Untätigkeit einer Amisstelle zuzuschreiben, daß die Beförderungssteugr nicht erhoben wurde, so hätte nicht der Angeklagte ihre Verkürzung bewirkt - es sei denn, daß die "Steuer bei vorschriftsmäßiger Voranmeldung früher als in dem Antsverfahren nach § 204 AbgO, 8 44 Abs. 9 BefSt 1955 ernoben worden wäre.
2. Der Beschwerdeführer meinte, wie ihm das Land gericht nicht widerlegen konnte, durch Abgabe der Beförderungsanzeigen bei der Grenzzollstelle seiner Steue erklärungspflicht genügt zu haben. Es hält ihm deshalb einen steuerstrafrechtlichen Verbotsirrium zugute (8 395 AbgO0) und ist weiter der Ansicht, er habe zugleich über einen Tatumstanä geirrt; denn § 396 AbgO er halte als sogenanntes offenes Strafgesetiz im Tatbestant auch alle diejenigen Merkmale,"an welche die Steuergesetze im Einzelfall bestimmte Pflichten knüpfen'". Indessen sind Tatbestands- und Verbotsirrtum nicht nebeneinander denkbar. Der Tatbestandsirrtum setzt die Unkeı nis wenigstens eines Tatbestandsmerkmals voraus. Der Ve botsirrtum entsieht erst auf der Grundlage dor Kenntni: aller Tatumstände. Anders als beim Tatbestandsirrium weiß hier der Täter, was er tut, häli jedoch sein Tun für erlaubt (BGHSI 2, 194, 196).
In welcher Art von Irrtum sich der Angeklagte b fand, ist aus dem Urteil nicht klar zu ersehen. Leizilich ist das dem Urteil unschädlich. Anders als im all gemeinen Strafrecht, das im Bewußtsein der Rechtswidri keit zwar ein Schuldelement sieht, dieses aber nicht z den Merkmalen des Tatvorsatzes zählt, schließt im Steu siraflrechi, das den Yorrang hat (§ 391 AbgO), cin steu
rechtlicher Verbotsirrtum den Vorsatz aus. Ist ein solcher Irrtum unverischuldet, so bleibi der Täter strafirei. Verschuldeter Verbotsirrtum führt zur Bestrafung "wegen Fahrlässigkeit", sofern die fahrlässige Begehungsweise mit Strafe bedroht ist
(§ 395 AbgO; BGHSt 2, 194, 204 ?). Ein fahrlässiger Tatbestanäsirrtum zieht dieselben Folgen nach sich. Im Ergebnis hat das Landgericht daher zu recht angenommen, daß der Angeklagte um seines Irrtiums willen nicht der Steuerhinierziehung, sondern nur der fahr-
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II Eule .. . j . lässigen Steuerverkürzung schuldig sein kann.
Die Sirafkammer hat aber nicht berücksichtigt, daß nach der Änderung des § 402 AbgO durch das Gesetz vom 11. Mai 1956 (BGBl I, 418) nicht schon jede fahrlässige Steuerverkürzung eines Steuerpflichtigen, sondern erst die leichtfertiige Tat strafbar ist, und daß diese Milderung der Strafärohung dem Angeklagten für dic ganze Tat zugute kommi, auch für das Stück, das zeitlich vor dem Inkrafttreten der Änderung liegt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB). Das Landgericht spricht sich nicht darüber aus, ob es das Verhalten des Angeklagten als leichtferiig ansieht. Diesen Begriff, der auch sonst in der Gesetzessprache verwendet wird (2.B. § 109 Abs. 4, § 138 Abs. 3, § 164 Abs. 5 StGB; §§ 21, 41 Abs. 3 Wehr$tG), versteht die Rechtsprechung als Fahrlässigkeit stärkeren Grades; sie setzt ihn etwa der groben Fahrlässigkeit gleich (zu § 164 SicB: RGSt 7, 174; BGHSt 14, 240, 255 und IM Nr. 4; zu § 195 StGB: RGSt 74, 257; BGH NOW 1952, 192 Nr. 21; zu §§ 21, 41 Abs. 3 YchrSt@: BayObLG 1958, 316. Siche ferner auch, Dallinger MDR 1956, 394, 396 zu §§ 164, 193 StEB). Das Gesctz vom 11. Mai 1956 hat diese insbesondere zu den
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88 164, 193 StGB entwickelte Rechtsprechung vorgefunder Seine Entstehungsgeschichte ergipt nicht, daß cs miü demselben Ausdruck in § 402 AbgO eine andere Sinnbedeutung verbinden wollte. Vielmehr war sein Anliegen "die Einschränkung des Straftatibestandes der fahrlässigen Steuerverkürzung (§ 402 AO) auf diejenigen Fälle, die leichtfertig begangen werden" (DBT 2, Wahlp. 1953, Drucks. 1593 S. 4; Verhandlungen des Bundesrats 1955, 140. Sitzung vom 6. Mai 1955, S. 98 A;B. So schon BGH Urt. vom 29. April 1959 - 2 StR 125/59 - bei Herlan
GA 1959, 343):
3. Auch den Schuldumfang hat das Landgericht nicht zutreffend baurteilt.
Wenn den Angeklagien ein Schuldvorwurf erst darum triift, weil er, obschon über die Änderung in der Zahlungsweise der Beförderungssteuer unterrichtet, trotz mehrmonatigen Ausbleibens eines Steuerbescheides sich nicht vergewisserte, ob er die Beförderungssteuer ordnungsmäßig angemeldet habe, so kann ihm die Steuerverkürzung nicht schon von Anfang an, sondern erst von dem Zeitpunkt an zur Last. gelegt werden, in dem er spätestens sich nach der vorschrifts mäßigen Anmeldungsart hätte. erkundigen müssen, nach der bisherigen Auffassung des Landgerichts also erst "nach mehreren Monaten".
Andererseits verkürzie er die Beförderungssteuer nicht "bis zum 50. September 1956". Denn die Beförderungssteuer für September 1956 hätte er bis zum 20. des folgenden Monaies voranzumelden (8 44 Abs. 1 BefStDV 1955). Von Oktober 1956 ab aber meldete
er, wie fesigestellt ist, die Steuer vorschriftsmäßig ans
Für den Umfang der Schulä des Beschwerdeführers ist es ferner von Bedeutung, in welcher Höhe er die Beförderungssteuer verkürzte. Entgegen der Ansicht der Strafkammer kommt es daher auch darauf an, ob ihm aus seiner Annahme ein Vorwurf zu machen ist, er dürfe die Beförderungssteuer statt nach der tatsächlichen Beförderungsstrecke nach einer Durchschniitsentfernung (Koblenz-Grenzübergang) berechnen.
4. Das Landgericht hält die Erhöhung der Beförderungssteuer äurch das Verkehrsfinanzgesetz 1955 (BGB1 I, 166) nicht für verfassungswiärig. Es brauchte daher das Verfahren nicht auszusetzen (Art. 100 Abs. 1 GE).
Bedenklich ist dagegen die Urteilserwägung, der Angeklagte habe selbst von seinem Standpunkt aus, die Steuererhöhung sei grundgesetzwidrig, die erhöhte Steuer unier Vorbehalt oder jedenfalls zu dem Teil entrichten müssen, der nach seiner Meinung der Verfassung nicht widerstreite. Die Frage kann indessen dahingestellt bleiben. Denn das Landgericht hat cs dem Beschwerdeführer nicht geglaubt, daß er die Beförderungssteuer aus dem Grunde nicht anmeldeie, weil er die Sieuererhöhung für verfassungswidrig hielt. Diese Überzeugung der Sirafkammer greift die Revision nur mit neuen Tatsachen an. Das ist unzulässig (§ 337 StPO).
TI. Kraftfahr zeugsteuer
1. Unbedenklich erlangte der Angeklagte zwar dadurch, daß das Finanzamt von der Zwangsabmeldung seines Krafifahrzsuganhängers Abstand nahm, im Vergleich zu anderen Kraftfahr zeugsicuerpflichtigen einen Steuervorteil. Auch verkürzie cr die Steuer durch das Erwirken der Stundung; denn für § 396 AbgO kommt es nach ständiger Rechtsprechung nicht darauf an, ob die Sieuereinnahme, sondern ob der jeweilige Steueranspruch beeinträchtigt wird (B6HSt 5, 90, 92). Deshalb ist es - anders als beim Betrug - unerheblich. ob die Steuerschuld ohne die Stundung überhaupt peiizeibbar gewesen wäre,
Unrichtig ist jedoch die Annahme der Strafkammı der Angeklagte habe "die Tatsache" vorgespicegelt, der (vordatierte) Scheck werde zum Fälligkeitstag gedeck sein. Exst in der Zukunft liegende Ereignisse sind keine Tatsachen (BGH Urt. vom 17. Mai 1960 - 1 StR 28,
2. Desgleichen reichen die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht aus.
a) Das Urteil 15ßt nicht klar erkennen, welche teuerbetrag der Angeklagte für das Jahr 1958 schulde Wenn die Jahressteuer für den Anhänger, wie es schein 920 DM beitrug, so hätte er am 17. Juli 1958 mit dem - später eingelösten -— Scheck über 460 DM die rückstä dige Sieuer für das erste Halbjahr abgedeckt. Er wäre dann nur noch die Steuer für Juli 1958 schuldig gebli denn die Anhängersieuer muß nicht Tür das ganze Jahr,
sie darf auch monatlich vorausentrichtet werden
i§ 13 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, § 10 Abs. INr. 2 KraftstG 1955 - BGBl I, 418 -). Daß das Finanzamt
auch noch bei dieser Sachlage die Zwangsabmeldung
des Anhängerkennzeichens hätte einleiten wollen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 1; § 18 Abs. 2 Krafistg 1955; § 29 KraftStDV 1955 - BGBl I, 423 -), das dem Angeklagten mitteilte und dieser, um eine solche Absicht des Finanzamis zu vereiteln, den - vordatierten -— zweiten Scheck über 460 DM hingab, hat die Sirafkammer bisher nicht festgestelli. Es spricht nicht für eine solche Annahme, daß der Scheck nur um eine Woche:auf den
25. Juli 1958 vordäatiert war, schon "Ende Juli" ein Teilbetirag von 200 DM unä Anfang September der Rest der Steuerschul&ä bezahlt wurde; ebensowenig, daß das Finanzamt gegen die dem Angeklagten nahesiehende Firma FORD KC, der sogar die Zwangsabmeläung der Krafi-Jahr zeugkennzeichen für sämtliche Fahrzeuge dıohis, schon aufgrund bloßen Teilzahlungsversprechens zunächst nichts mehr unternahm.
b) Auch sonst ist nicht dargetan, daß der Beschwerdeführer stouerunehrlich handeln wollie. Ei hattr offengelegt, daß der Scheck augenblicklich nicht gedecki war. Seine bedrängte wirischaftliche Lage war gem Finanzamt bekannt. Dennoch hattc der Finanzamtsvorsieher der Annahme des vordaiierten Schecks ausärücklich zugestimmt. Dann kann er aber - nicht anders als dem Urteil zufolge der Angeklagte - kaum mehr als einc bloße Hoffnung auf Einlösung des Schecks gehabt haben. Daß der Beschwerdeführer ihm bestimmte Zusicherungen über sicher zu erwartende Geldeingänge, etwa
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aus bestimmten Geschäften, gegeben und insofern die Deckung des Schecks vorgespiegelt hätte, ist bisher nicht festigesiellt. Die Sache liegt mithin anders als bei Hingabe eines ungedeckten, aber scheinbar ordnungs mäßigen Schecks,
Dr. Geier Seibert Hübnor
Bundesrichter Fischer ist erkrankt und dadurch verhinderi, das Urteil zu unterschreiben.
Dr. Geier Sanders