§ 402 Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 3
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- BFH, 14.12.2000 – II B 123/99Zitiert von 4
- FG Baden-Württemberg, 17.08.2015 – 9 K 488/13
- OLG Rostock, 07.07.2015 – 20 VAs 2/15Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/402#abs-1 (1) Führt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren durch, so hat die sonst zuständige Finanzbehörde dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung sowie die Befugnisse nach § 399 Absatz 2 Satz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/402#abs-2 (2) Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Absatz 2 die Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehörden übertragen, so gilt Absatz 1 für jede dieser Finanzbehörden.