Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 402 Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde

Stand: 13.04.2025

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/402#abs-1 (1) Führt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren durch, so hat die sonst zuständige Finanzbehörde dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung sowie die Befugnisse nach § 399 Absatz 2 Satz 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/402#abs-2 (2) Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Absatz 2 die Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehörden übertragen, so gilt Absatz 1 für jede dieser Finanzbehörden.

§ 401 § 403