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BGH Entscheidung vom 20.05.1959 – 2 StR 125/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR 125/59 2268 059

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

1.) den Steuerberater und Inhaber der Firma "Schuhhaus Lil"

in FE — Dr. Ernst H WM au: Tee, seboren am 1913 1m

2.) die Buchhalterin Irmgard H e GEN = wi — PR dort geboren am u :954,

wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u.a.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1959, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter ‚Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesenwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gbschäftsstelle ,

2ün"Recht' erkennt; Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der . auswärtigen Strafkanmer des Landgerichts Kleve in ‘Moers vom 13. Oktober 1958 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer heat die Kos ten seines Rechts- oo. mittels zu Tragen. Von Rechts wegen

Gründe;

Der Angeklagte Dr. HB ist wegen fortgesetzier Unzucht mit Abhängigen in vier Fällen, ferner wegen fortgesetzter versuchter Unzucht mit einer Abhängigen in einem weiteren Falle zu der Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.

Gegen die Angeklagte Hoi ist wegen Begünstigung in zwei Fällen auf zwei Gelästrafen von je 200 DM, ersatzweise jeweils 20 Tage Gefängnis, erkannt worden,

Beide ‚Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie

fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts gerügt.

Im Ergebnis bleiben beide Revisionen ohne Erfolg.

4 Bevision Dr. E

"2, ) Die Revision. macht geltend, daß auf Grund eines Eröff- " nungsbeschlussen verhandelt worden sei, der unheilbare Mängel aufwelse. :

. Diee tritt nieht Zu. Aüch- der Eröffaungsbeachluß ist

. auslegungsfähig;, notfalls ist zur Erläuterung und Auslegung

‚die Anklageschrift heranzuziehen (vgl. RGSt 59, 360; 68, 105). Auf Mängel, die in dieser Weise zu beheben’ sind, kann die Revision nicht gestützt werden.

Zu Unrecht macht die Revision zunächst geltend, daß der Eröffnungsbeschluß deshalb nicht eindeutig sei, weil er nicht "erkennen lasse, ob und in welchem Umfang Fortsetzungszusammenhang zwischen den Einzelhandlungen anzunehmen sei. Die zahlen-

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mäßige Aufgliederung macht im Gegenteil deutlich, daß einerseits unter jeder (arabischen) Ziffer eine selbständige Handlung dargestellt wird, auch wenn sich die Tat gegen dasselbe Opfer richtet, daß aber andererseits für mehrere zum selben Zeitpunkt oder bei derselben Gelegenheit begangene Einzelakte, die unter einer Ziffer aufgeführt sind, Teteinheit angenommen werden soll.

Ebensowenig ist zweifelhaft, in welchen Fällen der Eröffnungsbeschluß ausnahmsweise dem Angeklagten nur ein versuchtes Verbrechen zur Last legt; das sind nämlich die Fälle II 7, II 8 (Johsnna Rh) und V (Gerda Ti). Im Falle V ergibt sich die etwa notwendige Klarstellung jedenfalls aus der Anklageschrift.

2.) Da der Angeklagte im Falle PB auch nur wegen versuchten Verbrechens verurteilt worden ist, kann eine Verletzung des § 265 StPO nicht vorliegen, so daß es für die hierauf gestützte Revisionsrüge an den tatsächlichen Voraussetzungen' fehlt: Selbst wenn aber der Angeklagte angeriommen haben zollte,: es sei ihm insoweit ein vollendetes Verbrechen vorgeworfen, ‚so hätte er sich jedenfalls nach einem ent-Sprechenden Hinweig gemäß ‘8 '265 stpo nicht anders verteidigen kähnen,, ee, er. 88 getan hat.

3.) Der: "Einwand der Revision, der Eröffnungsbeschluß enthalte in unzulässiger Weise ‚teilweise sogar wörtlich - Ausflhrungen, mit denen in der Anklageschrift das vorläufige ‚Ergebnis der’ Ermittlungen wiedergegeben sei, trifft ebenfalls nicht zu, Die Revision übersieht hier, daß ein Eröffnungsbe- ‘schluß, der neben Ort und Zeit der Tat nur noch den Wortlaut der gesetzlichen Tatb.:standsmerkmale angibt, den Anforderun-

gen des Gesetzes nicht genügen würde (vel. RG HRR 936 Nr.1400):

Vielmehr muß die konkrete Tat so genau bezeichnet werden: daß

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keine Unklarheit möglich ist, welche strafbare Handlung dem Angeklagten zur Last gelegtwird (vgl. BGHSt 5, 225, 227).

Zu Unrecht meint die Revision weiter, der Eröffnungsbeschluß sei im Sinne von BGHSt 5, 261 auch deshalb zu beanstanden, weil.er Bezughahmen auf das Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift enthalte- Es handelt sich jedoch nicht um "Bezugnahmen" vielmehr um "bloße Bezifferungen", die ersichtlich nur der technischen Erleichterung für den Gebrauch durch das Gericht zu dienen bestimmt sind. Jedenfalls kann keine .Rede davon sein, daß sie die Gefahr einer vorweggenommenen Würdigung der Einlassung des Angeklagten und der Beweisaufnahme hätten verursachen können.

4.) Der Beschluß über den Ausschluß der Öffentlichkeit erging in der Verhandlung vom 7. Oktober 1958 "wegen Gefährdung der Sittlichkeit", Eine Beschränkung seiner Wirkung auf diesen Verhandlungsetag enthält der Beschluß nicht. Deshälb ist er dehin auszulegen, daß er. die Öffentlichkeit für die Dauer des ‚gesamten Verfahrens in dem gesetzlich zulässigen . Umfange ausschloß, solange das "Gericht eine Gefährdung der Sittlichkeit für gegeben. hielts Besondere Umstände, die eine andere Auslegung gebieten könnten, iiegen nicht vor. Das Gegenteil drängt: sich vielmehr zwingend auf, weil: an‘ dem '?olgenden Verhandlungstag ausdrücklich bestimmten Personen die Anwesenheit. im Sitzungssaal gestattet worden ist. Als an -'

:133 ‚Oktober:1958 das Urteil, verkündet, wurde, ist‘, ‚die Öffent;.. ‚ lichkeit wiedeyhergestelit wordem.: : :

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:5.) Die Sirafkamer het die von’ dem Angeklagten behauptete

Tatsache, die Geschäftsräume in beiden (Geschäfts-)Häusern

lägen, so zueinander, daß die Büroräume von jedem Angestell-

ten aus verschiedenen Richtungen jederzeit betreten werden

konnten, in gesetzlich zulässiger Weise els tatsächlich bedeutungslos angesehen und deshalb von der #rhebung des hilfsweise von dem Angeklagten hierfür angebotenen Beweises abgesehen, Die Revision geht unzutreffend davon aus, damit sei die in dem Hilfsbeweisamtrag behauptete Tatsache als wahr unterstellt worden, und versucht darzutun, daß diese Wahrunterstellung im Urteil nicht eingehalten worden sei. Der Rüge fehlt es damit an der tatsächlichen Grundlage.

Übrigens hat sich nur ein Teildr Vorfälle in den Büroräumen der Geschäftsniederlagen abgespielt. Insbesondere hat sich die "erste Zudringlichkeit des Angeklagten gegenüber der Zeugin Rh", auf die die Revision in diesem Zusammenhang abstellt, im Treuhandbüro des Angeklagten ereignet, als die Zeugin dort allein war.

6.) Zur Sachrüge sei zunächst bemerkt, daß in den Ausführungen Ger Strafkammer keine Widersprüche enthalten sind, die

: den Bestand des Urteils:gefährden könnten. Was die Revision hierzu vorträgt, karmm nicht als berechtigt anerkannt werden. Nur insofern ist das Urteil zu beanstanden, als es- zum Alter der Zeugin Fe unterschiedliche Angaben macht. Hierauf. ist noch: Furückzükonimen. "

Te y "Daß die. Styafkanner ätie - von ihr festgestellten Einzelakte’als vollendete oder versuchte ‚Unzuchtshanälungen im "Sinne des $, 174 Nr. 1 StGB gewertet hat, läßt keinen ‚Rachtsfehler ‚erkennen. Der Bereich der bloßen tätlichen Berbidigung war jeweils berschritten..

8.) Unriohtig Tasteegtellt ist der Schuldumfang im Falle RE, in dem die Strafkammer dem Angeklagten auch diejenigen Unzuchtshandlungen zur Last legt, die er mit der Zeugin began-

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gen hat, nachdem diese ihre Lehre beendet hatte und im Anschluß daran als ausgelernte Verkäuferin bei dem Angeklagten angestellt war. Die Strafkammer meint, das Betreuungsverhältnis habe trotz Beendigung der Lehrzeit weiterbestanden, weil die Zeugin erst 16 - 17 Jahre alt gewesen sei, und weil der Angeklagte sich über seine Arbeitgeberpflichten hinaus um ihr persönliches Wohl tatsächlich gekümmert habe.

Diesen Ausführungen des Urteils ist nicht zu folgen.

Zunächst nimmt die Strafkammer unzutreffend ein Alter der Zeugin RB von 16 — 17 Jahren während der fraglichen Zeit an. Diese ist am 9. Februar 1938 geboren (UA S. 5). Die Lehre beendete sie mit dem Bestehen der Verkäuferinnenprüfung im Frühjahr 1956 (UA S. 7). In diesem Zeitpunkt war sie also 18 Jahre alt. Teilweise haben die Handlungen des Angeklagten erst im Jahre i957 stattgefunden, als die Zeugin sogar das 19. Lebensjahr überschritten hatte.

Aber nicht nur aus diesem Grunde kann die Auffassung des Urteils keinen Bestand haben. Zur Annahns’ eines Überoränungsverhälinisses im Sinne. des § 174 Nr. 1 StGB reichen . Abhängigkeiten,“ wie sie’ dBB- Leben ohrie besonderes Zutun mit sich bringt, grundsätzlich nicht aus, Ein "Anyertrautsein®

zur Erziehung, ‘Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung kann nicht

schon darin gefunden werden, daß sich ein Arbeitgeber gelegentlich um das persönliche Wohl der Arbeitnehmerin ‚künmert and

Ratschläge in ‘persönlichen Dingen erteilt. Insbesondere hächt - große Jugend einer Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis selbst

noch nicht zu einem Aufsichts- oder. ‚Betreuungsverhältnis (vgl.

BEHStI, 231, 234). Besondere Umstände, die eine andere Beurtei-

lung hier rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

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Deshalb fallen die Unzuchtshandlungen des Angeklagten gegenüber der Zeugin RR. die er nach deren Lehrzeit mit ihr begangen hat, nicht mekr unter den Tatbestand des § 174 Nr. 1 Sta Da aber alle Einzeltaten des Angeklagten gegenüber dieser Zeugin im Urteil zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefaßt sind, bleibt der Schuldspruch als solcher unberührt. Weil ferner in jedem der vier Fälle der fortgesetzten Unzucht, also auch im Falle RW, auf die gesetzliche Mindeststrafe von . sechs Monaten Gefängnis erkannt ist, muß auch der Strafausspruch trotz des verringerten. Schuldumfangs bestehenbleiben.

Zur Aufuebung der Gesamtstrafe ist kein Anlaß, weil deren . Begründung zutreffend bleibt.

Nach.allem ist die Revision des Angeklagten Dr. Hg zu verwerfen.

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i») wegen der Einwähde. der Revision gegen die Genetenäßigkeit des Bröffnungsbsachlugses und gegen den Ausschluß der Öffentlichkeit in..den Sitzungen vom 8..und 10. Oktober 1958 kann auf die Ausführungen : zur Revision. des Angeklagten Dr. Zu verwiesen werden;

2.) Kit der Sachriige: krait die Revision im wesentlichen nur die Beweiswürdigung der Strafkammer an. Daa ist unzulässig.

.... Das Wort "wissentlich" in § 257 StGB schließt den be- -‚dingten- Vorsatz hinsichtlich der Strafbarkeit des Vortäters nieht aus (vel. dazu RGSt 55,126). Die Absicht der Angeklagten, 0 HE gegebenenfalls der Bestrafung zu entziehen, ist im Ialetı ausdrücklich festgestellt. Dem Zusammenhang der Urteils-

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gründe ist ferner eindeutig zu entnehmen, daß die Handlungen der Angeklagten nach der Feststellung der Strafkamuier auch geeignet waren, das besbsichtigte Ziel zu erreichen. Zutreffend hat daher das Gericht vollendete Begünstigung in zwei Fällen bejaht (vgl.auch RGSt 66, 316, 324).

Die Prüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen lassen, durch den die Angeklagte benachteiligt ist. Daher ist auch ihre Revision zu verwerfen.

Baldus , Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha Menges

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