Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 03.12.1961 – 2 StR 337/61

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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zur 0a 2174 098

InkKamen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Automovilverkäufer Veit Sch rg aus KWB-Ki, zeboren an R. EEE in StB, 2.) den Automobilvermittler Hermann Johann H up aus KB, dort geboren am @&- u;

3.) den kaufm. Angestellten Friedrich Wilhelm H gun aus KR 1; Zzeboren an @. Ei in ei,

4.) den Amtsgerichtsrat Friedrich B aus R>- GERD; zeboren an EB. > in KW,

5.) den früheren Arzt Dr. med. Jakob B aus KO a; seboren am . in N@-

GEEEEREED, :.7:: Ber : >

? 6.) den Kaufmann Dr. med. Hartmut 0

aus I®- EEE, sort geboren an. &B> j

7.) den kaufm. Angestellten Walter Sa aus SD-EEE. Zeboren an E. in KW,

8.) den Kaufmann Renato. Winand Bi EB aus KB, zeboren au W. m EB in ve

9,) den kaufm. Angestellten Günter Bal@B aus k@®,

9

dort geboren an 8.

10.) den Handelsvertreter Erich Leopold Br mu zus KEWB-SäEW, geboren an an EB in ii,

wegen fortgesetzter Kuppelei

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 15. November 1961 in der Sitzung vom 3. Dezember 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

öundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof

Eundesrichter Weyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter u»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 15. Juni 1960 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des kechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe;szs

Die Strafkammer hat alle Angeklagten - zum Teil in mehreren Fällen - der Kuppelei für schuldig befunden und die Angeklagten Sch, Hermanı Hg, Wilhelm Hg; E@Ww;, Dr. Bag und Dr. OB zu Gefängnisstrafen, die übrigen Angeklagten an Stelle an sich verwirkter Gefängnisstrafen zu Geldstrafen verurteilt. Alle Angeklagten und die Staatsanwaltschaft haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Die Staatsanvwaltschaft wendet sich nur dagegen, daß die Strafe des Angeklagten Boos zur Bewährung ausgesetzt worden ist,

As

Die Revisionen _der Angeklagten.

Die Rechtsmittel können zusammen erörtert werden, zumal da mehrere Beschwerdeführer dieselben Rügen erheben. Alle Revisionen bleiben ohne ärfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden:

Es ist nicht nachzuweisen, daß dem Verteidiger der Angeklagten Be»; Bal und Dr. Ba, Rechtsanwalt Dr. Buggg®, das Urteil bereits am 28. Oktober 1960 zugestullt worden ist. Dieses Datum ist zwar in der unvollständigen Urkunüe des Gerichtswachtmeisters vom 28. Oktober 1960 (Bd. IV, Bl. 561) und in der Empfangsbescheinigung des Verteidigers vom 20. Juni 1961 (Bd. IV, Bl. 702) angegeben. Der Verteidiger hat jedoch erklärt, daß das Zustellungsdatum in dieser Bescheinigung von der Kanzlei versehentlich mit dem 28. angeführt worden sei. zur hat einen Vermerk des Bürovorstehers auf dem Umschlag des zugestellten Urteils, wonach die Zustellung am 29. Oktober geschehen ist, vorgelegt. Bei dieser Sachlage muß der Senat dsvon ausgehen, daß die Verfahrensrügen im Schriftsatz vom 10. November 1960, eingegangen am 12. November 1960, rechtzeitig erhoben worden sind.

Der Erörterung bedürfen nur einige Verfahrensrügen; die übrigen sind offensichtlich unbegründet.

1. Einige Beschwerdeführer machen eine Verletzung der §§ 207, 261, 264, 266 StPO geltend. Sie meinen, dem Eröffnungsbeschluß könne nicht entnonmen werden, welche konkrete geschichtliche Taten den Angeklagten zur Last gelegt werden und wessen Unzucht die Angeklagten gefördert haben sollen. Eine Heranziehung der Anklageschrift zur Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses halten sie nicht für zulässig, da die Anklageschrift nicht in der Hauptverhandlung verlesen werde.

Dem kann nicht beigetreten werden. Es ist zwar richtig, daß der Eröffnungsbeschluß die konkrete Tat über Ort unä Zeit hinaus näher bezeichnen muß, so daß diese genügend bestimmbar ist (BGHSt 5, 225; 10, 137). Das ist hier aber geschehen. Der Eröffnungsbeschluß bezeichnet nickt nur die Zeit und den Ort der Taten, sondern auch die Art der Beteiligung der Angeklagten. Da eine fortgesetzte kuppelei angenommen war, {ielen alle Teilakte in der angegebenen Zeit unter die Beschuldigung. Soweit überhaupt noch Zweifel vorhanden gewesen sein könnten, waren diese durch kinsicht in die den Angeklagten vorher zugestellte Anklageschrift zu beheben. Diese gab auch die beteiligten kiädchen an. üs entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die den Angeklagten bekannte Anklageschrift zur Auslegung des Eröffnungsbeschlusses herangezogen werden kenn, ohne daß diese in der Hauptverhandlung verlesen zu werden braucht, Die dagegen vorgetragenen Einwendungen bieten keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Soweit in diesem Zusammenhang eine Verletzung des § 261 StPO gerügt wird, weil die Feststellungen seine bestimmten Verstöße gegen § 1§ 0 StGB ergäben, nandelt es sich in Wirklichkeit um eine Sachrüge.

Nachtragsanklage und &inbeziehungsbeschluß nach § 266 StPO waren nicht erforderlich, da im Eröffnungsbeschluß den Angeklagten das gesamte Tun als je eine einzige fortgesetzte Tat vorgeworfen worden war. Damit waren alle Beteiiigungen an den Party's in dieser Zeit erfaßt. Dieses Tun hat die Strafkammer nur insofern rechtlich anders bewertet,

als sie bei einigen Angeklagten mehrere selbständige Taten angenommen hat. Der entsprechende Hinweis an alle Angeklagten, daß sie, sofern die Anklageschrift ihnen fortgesetzte und gemeinschaftliche Handlungen vorwerie, auch wegen selbständiger strafbarer Einzelhandlungen bestraft werden könnten, genügt der Vorschrift des 9 265 StPO. Das gilt um so mehr, als aile Anzeklagten durch Verteidiger vertreten waren und diese ihre Verteidigung entsprechend einrichten konnten (vgl. BGH Urt. v. 18. Juni 1953 - 4 StR 145/52 - und v. 16. Juni 1954 - 3 StR 702/53 -):

2. Die Strafkammer hat auch nicht gegen § 249 StPO verstoßen. Nach den Urteilsgründen beruht der festgestellte Sachverhalt u.a. auf "den sonstigen, aus aem Verhandlungsprotokoll im einzelnen ersichtlichen und den Angeklagten und Zeuginnen vorgehaltenen Aussagen vor dem Hichter, der Staatsanwaltschaft und der Polizei." Diese Fassung könnte zwar zu dem Bedenken Arlaß geben, die Strafkammer habe ihre Feststellungen auf den Inhalt der angeführten Niederschriften gestützt und nicht darauf, was die Angeklagten auf den Vorhalt dieser Aussagen in der Hauptverhandlung erklärt haben. Das wäre unzulässig. Indessen lassen schon die Urteilsgründe,

im Zusammenhang gelesen, mit hinreichender Sicherheit erkennen, daß die Strafkammer allein die Antworten der Angeklagten und der Zeuginnen auf die Vorhalte bei der Beweiswürdigung herangezogen hat. Das geht auch daraus hervor, daß nach der Sitzungsniederschrift jeweils die früheren Aussagen zur-Aufklärung von Widersprüchen vorgehalten worden sind.

Yon den Beschwerdeführern wird in diesem Zusanmenhang übrigens nur behauptet, das polizeiliche Protokoll über die Vernehmung der Zeugin krämer, betreffend die Farty vom 14. Juli 1959, sei falsch; in ger Huıuptverhandlung habe die Zeugin ausgesagt, an diesen Tage hätten überhaupt kein Geschlechtsverkehr oder sonst unzüchtige Handlungen stattgefunden, Das steht jedoch nicht einmal in der zur Unterstützung mitgeteilten Notiz des Rechtsanwalts Dr. Bun-EEE iiber aie Hauptverhandlung. Diese besagt nur, daS die Zeugin Kr keinen Geschlechtsverkehr gehabt und angeblich angezogen auf dem Boden gelegen habe.

3. Auf die Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO kann die Revision nicht gestützt werden.

4. Von einer Verletzung des § 267 StPO kann keine Kede sein. Entgegen der Behauptung des Beschverdeführers Dr. OEM hat die Strafkammer alle Tatsachen angegeben, in denen sie den Tatbestand der Kuppelei erblickt, außerdem sogar, wozu sie nicht verpflichtet war, dargelegt, daß die Einlassung des Angeklagten, soweit sie mit den Feststellungen nicht übereinstimmt, durch die ZEinlassung der übrigen beteiligten Angeklagten und übereinstimmende Aussagen der beteiligten Zeuginnen widerlegt ist.

Die beteiligte Schn> wirä weder bei der Darlegung der vernommenen Zeugen im Urteil genannt, noch wird eine ffeststellung ausdrücklich auf ihre Aussage gestützt. Daraus geht hervor, daß die Straftammer die Schne üort, wo sie im Urteil erwähnt “irä.nur als Teilnehmerin der Party's erwähnt,

Daß das Urteil bei der Strafzumessung Widersprüche aufweise oder, wie außerdem der Beschwerdeführer Bal@ geltend machen will, nicht alle maßgeblichen Strafzumessungsgründe entts.te (§ 267 Abs. 3 StPO);

rifift nicht zu.

5. Zu der vom Angeklagten Bal@® erstrebten Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 3 StPO fehlt es schon an der erforderlichen Zustimmung der Staatsanwaltschaft.,

II. Die Sachrügen.

Das Urteil enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten; auch ihre Sachbeschwerden sind unbegründet. Zum Teil halten sich die Revisionen bei den kEinzelausführungen nicht an das Beweisergebnis der Strafkammer. Deren Feststellungen ergeben den äußeren und inneren Tatbestand der Kuppelei in dem angenommenen Umfang.

1. Daß alle Angeklagten durch ihr Tun der Unzucht der anderen Beteiligten Vorschub geleistet, d.h. fremde Unzucht gefördert haben, unterliegt keinerlei begründetem Zweifel. Diese Förderung ist teils durch Vermittlung, im wesentlichen aber durch Gewähren von Gelegenheit geschehen.

Soweit die Angeklagten Mädchen in den Kreis eingeführt haben, liegt ein Vorschubleisten durch Vermittlung vor, wie die Strafkammer zutreffend ze-

genüber mehreren Angeklagten festgestellt hat, Diejenigen Angeklagten, die ihre Wohnung zu den Party's zur Verfügung gestellt haben, gewährten dadurch den anderen Gelegenheit zur Unzucht. Das hat der Angeklagte Sch in allen 30 Fällen, in denen er verurteilt ist, getan. Auch andere Angeklagte haben Party's in ihrer iohnung veranstaltet.

Bei den Angeklagten, die im Einzelfall die Initiative zur Abhaltung der Party's entfaltet haben, kann sowohl ein Vermitteln als auch ein Verchaffen oder Gewähren von Gelegenheit gegeben sein. Das Urteil enthält insoveit keine näheren Ausfüh-

[®)

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k

rungen; das berührt jedoch nicht seinen Bestand.

Denn nit Kecht hat das Landgericht angesichts der näheren, im einzelnen geschilderten Umstände, bereits in der Teilnahme an ger karty strafbare Kuppelei gesehen. Danach liegt in der Art und Weise der gemeinsamen Veranstaltung jedenfalls ein Gewähren von Gelegenheit vor. Alle Angeklagten haben nämlich durch ihre Teilnahme der Unzucht bis dahin entgegenstehende Hindernisse hinweggeräunt und dadurch den anderen Angeklagten Gelegenheit zur Unzucht nit allen sie interessierenden an den jeweiligen Farty's beteiligten Mädchen gewährt. Wie die Strafkammer festgestellt hat, bestand bei allen Veranstaltungen eine ungleiche Partnerschaft. Die angeklagten “änner waren immer führend; ihr gemeinsanes Bestreben ging dahin, in möglichst großen unfang die erheblich jüngeren zum Teil noch jugendlichen Mädchen zu wechselndem Verkehr zu ver-

aulassen und deren Hemmungen hiergegen zu besei-

tigen. Was sie selbst hemmungslos taten, sollte zugleich 2:3 ungehemmte Mittun der Mädchen bei dem gesamten Unzuchtsbetrieb erreichen und aufrechterhalten. Laß ein Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit

nicht nur in dem Beseitigen äußerer Hindernisse lie-

gen kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (NJW 1959, 1284; Urt. v.

26, Januar 1956 - 3 StR 443/55 -; Urt. v. 14. April 1959 - 1 Stk 83/59 -):>

Entgegen der Ansicht einiger Beschwerdeführer scheidet Kuppelei auch nicht etwa deswegen aus, weil nicht bestimmten Personen Gelegenheit zur Unzucht gewährt oder verschafft wurde. Jeder männliche Teilnehmer erhielt durch das Tun der anderen die Gelegenheit, mit dem, meist noch jugendlichen Mädchen, das er sich aussuchte, geschlechtlich zu verkehren oder sonst Unzucht zu treiben.

2. Den kigennutz hat die Strafkammer bei allen Angeklagten bejaht, weil sie geschlechtlichen Genuß durch die gesteigerte sexuelle Begierde und völlige inthemmung der übrigen Teilnehmer erstrebten. Dagegen kann aus Rechtsgründen nichts eingewendet werden: Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß aus Eigennutz im Sinne des §§ 1§ 0 StGB auch der handelt, der Befriedigung in der Unzucht der von ihm Verkuppelten oder in anschließenden eigenen unzüchtigen Handlungen mit diesen sucht (vgl. BGHSt 11, 94, 96; Urt. v.

7. Februar 1952 - 3 StR 890/51 - = Dallinger MDR 1952, 272; Urt, v. 9. November 1954 - 5 StR 540/54 -):

Die Ausführungen der Revisionen geben keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

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“. Daß der Angeklagte Bal@ zu der Party im Novenber 1958 erst kam, als mit der gemeinsamen Entkleidung schon begonnen worden war, steht nach den Ausführungen zu 1) seiner Verurteilung in diesen Falle nicht entgegen. Das Gewähren der Gelegenheit durch die Teilnahme am Unzuchtsbetrieb war mit dem Beginn der Entkleidung nicht abgeschlossen, sondern dauerte an.

4. Lie Revision des Angeklagten Bi vernißt zu Unrecht eine Auseinandersetzung darüber, ob die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei den Taten nicht wegen krankhafter Triebstörung erheblich vermindert gewesen sei. Der Sachverhalt gab der Strafkammer keinen Anlaß zu einer derartigen Erörterung. Soweit ersichtlich ist, hatten Verteidiger und Angeklagter dafür in der Hauptverhandlung auch nichts vorgetragen.

5. Das Vorbringen des Angeklagten Bg@, er habe nicht gewußt, daß kEigennutz auch schon beim Streben nach sinnlichen Genüssen vorliege, und er sei sich der Rechtswidrigkeit seines Tuns nicht bewußt gewesen, steht im Gegensatz zu den Feststellungen der Strafkammer, an die das Revisionsgericht gebunden ist.

6. Die Strafzumessung läßt nirgends einen Kechtsfehler erkennen. Insbesondere durfte die intensive Beteiligung des Angeklagten Sch straferschwerend berücksichtigt werden.

- 11 =

Die Revision der Staatsanwaltschaft,

Das Kechtsmittel wendet sich nur dagegen, daß die Strafe des Angeklagten BEP zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Staatsanwaltschaft vermißt zu der Frage, ob das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordere, eine allseite Würdigung von Tat und Täter und die sorgfältige Abwägung aller Strafzwecke; der Tatrichter habe insbesondere nicht bedacht, daß der Angeklagte gerade als Richter wie kein anderer Angeklagter verpflichtet gewesen sei, dem Treiben Einhalt zu gebieten, anstatt sich intensiv und bedenkenlos zu beteiligen, und daß er andere zum Mitmachen geneigt oder bestimmt, zudem die Unzuchtshandlungen mit sehr jungen ilädchen vorgenommen habe.

Diese Erwägungen können indessen dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Die Strafkamner hat schon bei der Strafzumessung Tat und Persönlichkeit des Täters eingehend gewürdigt. Sie war nicht gehalten, diese Würdigung bei der Erörterung der Strafaussetzung zur Bewährung im einzelnen zu wiederholen, sondern durfte daran an-

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knüpfen. Dabei hat sie rechtlich einwandfrei verneint, aaß trotz eines gemilderten Sühnebedürfnisses die Vollstreckung der Strafe noch erforderlich sei. Weitere Sesichtspunkte, die im Rahmen des § 23 Abs. 3 StGB der Lrörterung bedurft hätten, sind nicht ersichtlich.

Baldus Bundesrichter Prof.Dr.Busch Henges ist vor Abfassung der Urteilsgründe in den Ruhestand

getreten. Baldus

Kirchhof Meyer