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BGH Urteil vom 10.11.1961 – 4 StR 70/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

"Amtliche Sammlung: ja StcB s 15 alı. 3. Der Begriff des "Verführens" erfordert, daß der Täter den inneren Widerstand des zur Unzucht nicht bereiten Jungen Mannes durch Erregung von Sinnenlust oder geschlechtlicher Neugier überwindet und diosen. zur Unzucht geneigt macht. Dicsor Erfolg iot - anders als “im Falle des § 1§ 2 StGB (vgl. BGHSt 7, 99, 100/101) - nicht ecroicht, wonn das Opfer die Unzucht nur aus Angst duldet.

| 2175 066 Nachschlagewerk: ja. "Amtliche Sammlung: ja

StcB s 15 alı. 3.

Der Begriff des "Verführens" erfordert, daß der Täter den inneren Widerstand des zur Unzucht nicht bereiten Jungen Mannes durch Erregung von Sinnenlust oder geschlechtlicher Neugier überwindet und diosen. zur Unzucht geneigt macht. Dicsor Erfolg iot - anders als “im Falle des § 1§ 2 StGB (vgl. BGHSt 7, 99, 100/101) - nicht ecroicht, wonn das Opfer die Unzucht nur aus Angst duldet.

BGH,Urt. v. 10. November 1961 - 4 StR 70/61 - LG Bochum

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Im Namen des Volkes

In der Sirafsache

gegen

den Invaliden Willi H ED aus Zu. geboren

an &. ED EB in TED, zur Zeit einstweilen untergebracht,

wegen schwerer Unzucht zwischen Männern

hat der 4. Strafsenat des Bundasgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > ‘ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 3. Januar 1961 im Falle PD im ganzen, im übrigen in den Strafaussprüchen mit den Fontatollungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Vorhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines vollendeten und zweier versuchtex Verbrechen der schweren Unzucht zwischen Männern (§ 175 a Nr. 3 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einor Hcil- oder Pflegeanstalt (das Urteil spricht unrichtig von Heilund Pflegeanstalt) angeordnet.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht nach § 344 Abs. 2 ‚Satz 2 StPO ausgeführt und daher nach § 352 Abs. 1 StPO unbeachtlich.,

2. Zum Schuldspruch erhebt die Revision im einzelnen nur insoweit Beanstandungen, als der Angeklagte in den Fällen SED und ei wegen je eines versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr. 5, § 43 StGB verur- . toilt wurde. Das Landgericht hat jedoch nicht - wovon offenbar die Revision ausgeht - etwa angenommen, daß der Angeklagte schon durch die Handlungen, die er an den Jungen Leuten und vor ihren Augen vorgenommen hat, mit ‘Zlnen Unzucht getrieben habe.Dann hätte es den Angeklagten in diesen Fällen wegen zweier vollendetor Verbrechen nach § 8 175 a Nr. 3 StGB verurteilen müssen. Das hat das Landgericht mit Recht nicht getan. Aus den Feststellungen geht aber klar hervor, daß der Angeklagte mit seinen

Redensarten und seinen Handlungen darauf ausging,

die beiden jungen Leute, die zum Unzuchttreiben nicht bereit waren, dazu geneigt zu machen. Da er damit keinen Erfolg hatte, hai das Landgericht in beiden Fällen zutreffend je einen Versuch des Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB angenommen.

3. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils führt jedoch zur Aufhebung des von der Revision im einzelnen nicht beanstandeten Schuldspruchs im Falle FEW, in dem der Angeklagte eines vollendeten Verbrechens nach § 175 a Nz. 3 StGB schuläig erkannt wurde. Insoweit hat das Landgericht im einzelnen folgendes festgestellt:

Als der Angeklagte den 17 Jahre elten PB . in einer Gaststätte kennengelernt hatte, hielt er ihn zechfrei und 1ud ihn dann in seine Wohnung ein. Daheim gab ihm der Angeklagte nochmals Bier zu trinken. Er setzte sich dann, nachdem er die Zimmertür verschlossen hatte, zusammen mit FEB auf scin Bett. Dort zeigte er ihm ein Schriftstück, worin "Sauereieon" geschildert wurden. Während PB dieses Schriftstück las, griff ihm der Angeklagte zuerst über der Hose an den Geschlechtsteil, öffnete dann PB Hose und rieb an ‚dem entblößten Geschlechtsteil. Schließlich nahm er den Geschlechtsteil des jungen Mannes in den Mund und Autschte daran bis zum Samenerguß. PD wenrte sich zuerst gegen die Zudringlichkeiten. Aus Angst, weil der Angeklagte die Tür verschlossen hatte, gab ar schließlich nach. |

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a) Die Gründe, aus denen § 175 a StGB für die erschwerte Unzucht zwischen Männern gegenüber der Strafdrohung des § 175 StGB für die einfache gleichgeschlechtliche Unzucht eine schärfere Strafe androht, sind verschiedoner Ari. Die Tatbestände der Nummern 1 und 2 des § 175 a tragen dem Gedanken Rechnung, daß ein Täter, der mit besonders verwerflichen Mitteln - dort der Anwendung von Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, hier dor mißbräuchlichen Ausnutzung einer durch ein Dienst-, Ar- "beits- oder Unteroränungsverhältnis begründeten Abhängigkeit - einen anderen Mann gleich welchen Alters zur Unzucht bringt, erhöhte Strafe verdieni. Nach Nr. 4 aaO ist äie besonders üble Gesinnung, die den Täter das Unzuchtireiben als Erwerbsquclle benutzen 1äBt, der Grund für die erhöhte Strafärohung. Dem Täter nach Nr. 3 aa0 dagegen äüroht allein deswegen eine erhöhte Strafe, weil er durch seine Einwirkung die Entwicklung eines noch jungen und darum geschlechtlich unerfahrenen oder in geistig-sittlicher Hinsicht leicht beeinflußbaren und weniger widerstandsfähigen Henschen gefährdet. Der Tatbestand der Nx. 3 aaO will demgemäß den Täter erfassen, der durch Einwirkung auf das Vorstellungs- und Gefühlsleben des jungen Menschen dessen sittliche Hemmungen zerstört und in ihm Gefühle der Sinnenlust oder der geschlechtlichen Neugier erweckt (vgl. RGSt 71, 47, 49). Darauf deutet besonders das Tatbestandsmerkmal des "Verführens" hin. Nach der höchstzichterlichen Rechtsprechung {vgl. RGSt 70, 199; 71; 211) zu § 175 a Nr. 3 StGB ist das Merkmal des "Verführens" dann erfüllt, wenn der Täter den jungen, zum Unzuchttreiben nicht schon vorher bereiten Mann dazu

"geneigt gemacht" hat und dieser aus der nunmehr vorhandenen Bereitschaft heraus mit dem Täter Unzucht treibt oder sich dazu von ihm mißbrauchen 1äßt.

Zar Unzucht "verführt" ist danach nur derjenige Junge Mann, dessen sittliche Hemmungen durch die Einwirkung des Täters soweit beseitigt worden sind, daß er nunmehr ohne weiteren inneren Widerstand derartige Handlungen mit dem "Yorführer" entweder selbst vornimmt oder von diesem mit sich vornehmen läßt, daß er also selbst den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und nach der inneren Tatseite erfüllt. Zur inneren Tatseite gehört zwar nicht, daß der Minderjährige nit strafbarer Schuld handelt. Erforderlich ist aber, daß er geschlechtliche Empfindungen entweder bei sich oder bei dem Verführer bewußt hervorrufen’ will (vgl. BGHSt 2, 40).

Das letztere ist bei dem jungen Manne nicht erreicht, dessen Lustgefühle oder dessen geschlechtliche Neugier der Täter zwar durch seine Einwirkung erwocken wollte, der aber das unzüchtige Treiben des Täters nur aus Angst geschehen 15ßt. Er ist zum Unzuchttreiben nicht "geneigt", ist dazu nicht "verführt" (vgl. RG DStR 1936, 431); | | |

Der Begriff des Verführens ist bei der Einfügung des § 175 a in das Strafgesetzbuch aus dessen § 182 übernommen worden. Auch bei diesem erfordert der Begriff des "Verführens", daß der Täter das unbescholtene, | noch nicht 16 Jahre alte Mädchen, das den Beischlaf | nicht schon ohnehin will, durch seine Einwirkung "geneigt

macht" (vgl. RG GA 48, 451; JW 1939, 541; BGHSt 7, 99, 100/101). Allerdings haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß auch das Mädchen zum Beischlaf "verführt" ist, das vom Täter mit anderen Mitteln als durch Anwendung von Gewalt oder von Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben dazu gebracht worden ist, daß es den Beischlaf nur widerstrebend, besonders aus Angst, Auldot (vgl. RG

dw 1939, 541; BGHSt 7, 99, 100/101). Es geht jedoch nicht an, diese weitere Auslegung des Begriffs des Verführens in den § 175 a StGB zu übernehmen.

Die Gegenüberstellung der verschiedenen in dieser Vorschrift geregelten Taibestände läßt als Willen des Gesetzgebers erkennen, daß Ger nichi die Sinne, sondern etwa die Furcht seines Par’iners erregende Täter aur dann wegen erschwerter gleichgeschlechtlicher Unzucht strafbar sein soll, wenn die Voraussetzungen eines der anderen Begehungsformen dos § 175 a StGB (Nr. 1 oder 2) erfüllt sind. Die Ausweitung des Verführungsbegriffs der Nr. 3 dieser Vorschrift auf die Fälle, in denen der Täter nicht die geschlechtliche Anfälligkeit des jungen Mannes als solche ausnutzi, würde zu einer Verwischung der zwischen den einzelnen Tatbeständen bestehenden Grenzen führen.

Übrigens zwingt auch das Bedürfnis, dem Opfer mit den Mitieln des Strafrechts einen ausreichenden Schutz zukommen zu lassen, nicht dazu, im § 175 a StGB den dem "Verführen" wesensmäßig innewohnenden Begriff des "Geneigtmachense" ebenso weit auszulegen wie im

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§ 1§ 2 StGB. Der Versuch des Vergehens nach § 1§ 2 StGB ist nicht mit Strafe bedpoht (§ 43 Abs. 2 StGB). Würde ein Täter, der ein unbescholtenes junges Mädchen

dazu beeinflußt, sich ihm hinzugeben, und der dies schließlich dadurch erreicht, daß das Mädchen den Beischlaf widerstrebend, besonders aus Angst duldet, nur wegen Beleidigung bestraft, so würde dies dem Unrechts- und dem Schuldgehalt seiner Tat nicht gerecht. Der Täter dagegen, der mit Mitteln der Verführung darauf ausgeht, daß ein widerstrebender junger Mann sich ihm zur Unzucht hingibt, und der schließlich ' erreicht, daß das Opfer das Unzuchttreiben aus Angst zuläßt, kann wegen eines vollendeten Vergehens nach

§ 175 StGB in Teteinheit (vgl. IM Nr. 10 zu § 73 StGB) mit einem versuchten Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB bestraft werden. Überdies nötigt § 44 StGB nicht dazu, . den Versuch des Verbrechens milder zu bestrafen als die vollendete Straftat.

Nach allem hat der Täter, der mit den Mitteln | der Verführung einen jungen Mann zur Unzucht geneigt: machen wollte, dem es aber nur gelungen ist, daß sich ihm sein Opfer innerlich widerstrebend, und zwar aus Angst hingibt, den zur Vollendung des Verbrechens dos '§ 175 a Nr. 3 StGB gehörenden Erfolg nicht erreicht.

b) Der Angeklagte kann daher in Falle Pei> nur wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern (§ 175 a Nr. 3, § 43 StGB) bestraft werden, wenn Pelmer sich ihm nur aus Angst hingegeben hat. Das Landgericht hat dies von seinem Standpunkt aus, der zur Annahme der Vollendung der Straftat des § 175 a Nr. 3 StGB geführt

hat, nicht näher untersucht. Es wird diese Prüfung nachzuholen haben. Sollte bei PHP neben der Angst auch eine durch den Angeklagten erweckte Sinneslust mitgespielt haben, sollte er insbesondere im Verlaufe der unzüchtigen Handlungen geschlechtlich erregt worden sein und deshalb dem Treiben des Angeklagten keinen weiteren inneren Widerstand mehr entgegengesetzt haben, so wäre gegen die Verurteilung wegen eines vollendeten Verprechens nach § 175 a Nr. 3 StGB rechtlich nichts einzuwenden.

A. Die Strafzumessung für die Fälle SED und FEED Kanı dadurch beeinflußt sein, daß das Landgericht den Angeklagten im Falle Pe wegen eines vollendeten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB verurteilt hat. Das Urteil muß daher auch im Strafausspruch für diese beiden Versuchstaten aufgehoben werden.

Von der Aufhebung des gesamten Strafausspruchs "wird auch die Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfaßt, obwohl insoweit entgegen der Meinung der Revision ein Rechtsfehler nicht erkennbar geworden isi. Das Landgericht wird auch über die Frage der Unterbringung

- 9 _ erreut zu befinden haben (vgl. BGHSt 14, 381, 382/383).

Rotberg Martin Lang-Hinrichsen

Flitner " Börtzler