Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 06.05.1962 – 1 StR 100/62

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 4 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

2_StR_100/62

2189 011

in Namen des Volkes3

In der Strafsache gegen

den Kellner Karl ZUEEB aus ED Neckar,

geboren am ED 1904 in SB (Lothringen),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer Unzucht zwischen Männern

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Dr.Wwillms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Lr.Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EEE in der. Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m bei der Verkündung

als Vertreter Ger Bundesanwaltschaft,

Jdustizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3.November 1961 ‘wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die weitere Untersuchungshaft seit dem 4. November 1961, 'soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist gleichgeschlechtlich veranlagt und fühlt sich zu männlichen Jugendlichen geschlechtlich hingezogen. Er ist schon mehrfach wegen Verführung oder versuchter Verführung Minderjähriger verurteilt worden, zuletzt im Januar 1958 zu zwei Jahren vier Monaten Zuchthaus.

Jetzt hat ihn die Strafkammer wegen fortgesetzter erschwerter Unzucht zwischen Männern (§ 175 a Nr. 3 StGB) als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.

Nach den Feststeilungen kam er im Januar 1961 in einer Gastwirtschaft mit äüem 17 Jahre alten, geistig erheblich zurückgebliebenen, sprechbehinderten Rudi WB ins Gespräch. Nach kurzer Zeit forderte er WW auf, sich mit ihm nach draußen zu begeben. WED folgte ihm auf die Toilette. Dort onanierte der Angeklagte längere Zeit am eigenen Glied und an dem WEB :. Nachher gab er VD 2 vi und sagte ihm, er solle am selben Abend wieder in die Gaststätte kommen. Außerdem | versprach er dem jungen Mann einen Anzug. Der Angeklagte suchte jedoch an diesem Abend Vie vergeblich. Die Gastwirtin, die WW petreute und der die Sache merkwürdig vorkam, hatte 1] vorzeitig nach Hause geschickt.

Einige Tage später traf der Angeklagte den jungen Mann erneut in der . Wirtschaft. Er gab VE einen Wink. Dieser folgte ihm wieder auf

aie Toilette. Dort betätigte sich der Angeklagte wie im ersten Fall. Diesmal gab er WW nichts.

Lie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Außerdem erhebt sie die Aufklärungsrüge. Das Landgericht habe den Grad der Triebhaftigkeit und Potenz des Angeklagten gar nicht untersuchen lassen, sondern als Grundlage des Urteils, vor allem der Anordnung der Sicherungsverwahrung sich mit bloßen Annahmen begnügt: Diese Rüge ist als Verfahrensbeschwerde nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Auf jeden Fall ist sie offensichtlich unbegründet (vgl. S.10, 11, 19 UA).

In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist zu sagen:

a) Zur Verurteilung wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a Nr. 5 StGB:

Die Strafkammer legt rechtlich bedenkenfrei dar, daß der Angeklagte den jungen Mann verführt hat, sich zu den geschilderten unzüchtigen Handlungen mißbrauchen zu lassen. "Denn er hat Vi unter Ausnutzung dessen schwacher Widerstandskraft durch sein entschiedenes Auftreten, seine rasch entschlossene Handlungsweise sowie auch - dies gilt für den zweiten Vorfall - durch die Gewährung des Geldbetrages zur Luldung und Wiederholung dieser unzüchtigen Handlungen geneigt gemacht. Dadurch hat er erreicht, daß Wi «einen Widerstand leistete, obwohl dieser die Handlungen nicht wollte, sondern diese, so wie es das Ziel des Angeklagten war, eben duldete. Dabei war sich WED seinen

- A —

Alter und seinen geistigen Fähigkeiten entsprechend

der geschlechtlichen Beziehung der Handlungsvreise

und des Umstandes, daß diese der sexuellen Erregung oder Befriedigung des Angeklagten dienten - er selbst natte bei sich schon früher einmal

, onaniert -, bewußt. VB selbst hat zu der Tat nicht angeregt. Der Angeklagte konnte auch nicht annehmen und hat auch nicht angenommen, daß VE innerlich zur Tat bereit sei; ohne die Initiative des Angeklagten wäre es zu den unzüchtigen Handlungen nicht gekommen. Der Umstand, daß VOREEB äußerlich Ger Handlungsweise des Angeklagten keinen Widerstand entgegensetzte, zeigt keine innere Bereitscnaft Wiämanns, sondern nur, wie leicht dieser Jugendliche in seiner Widerstanäskraft gegen gescnlechtliche Annäherungen geschwächt ist ..." ( S. 10, 11 UA). Die Strafkammer hat sich bei ihren Dariegungen offenbar nach den in BGHSt 15, 228 ff. ausgesprochenen Grundsätzen gerichtet.

Bei der Sachverhaltsschilderung des ersten Vorfalls zwischen dem Angeklagten und Ye (S. 5 UA oben) heißt es allerdings im Urteil des Landgerichts, der junge VW have die Hanälungsweise des Angeklagten "nur" geduldet, "weil er vor dem Angeklagten Angst hatte und es, was auf seine geistige Beschränktheit zurückzuführen ist, nicht wagte, sich dem Angeklagten zu entziehen", Nun hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshnofs in seinem Urteil vom 20. Oktober 1961, 4 StR 287/61: (S. 10/11) ausgesprochen, vollendete Verführung im Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB sei nicht gegeben, wenn das Opfer sich zum Mittun nur widerwillig, nämlich

aus Furcht vor Nachteilen, nicht aber aus einer durch die Verführungshandlungen des Täters in

ihm erzeugten inneren Bereitschaft entschließe,

Noch schärfer sind diese Gedankengänge in der weiteren, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Entscheidung vom 10.November 1961, 4 StR 70/61 (NdW 1962, 749 Nr. 25) zum Ausdruck gelangt. Dort wirä gesagt, der Begriff des "Verführens" im Sinne des § 175 a Nr. 5 StGB erfordere, daß der Täter den inneren Widerstand

des zur Unzucht nicht bereiten jungen Mannes durch Erregung von Sinnenlust oder geschlechtliche Neugier überwinde und diesen zur Unzucht geneigt mache. "Dieser Erfolg ist - anders als im Falle des

§ 1§ 2 StGB (vgl. BGHst 7, 99, 100/101) - nicht crreicht, wenn das Opfer die Unzucht nur aus Angst äuldet". Dem hat sich der 5. Strafsenat im Urteil vom 3. April 1962, 5 StR 74/62 (8.6) angeschlossen.

Diese Auffassung verträgt sich nicht ohne weiteres mit der Grundeinstellung und den Gedankengängen der schon erwähnten Entscheidung vom 25.August 1959, 4 StR 280/59, BGHSt 13, 228 (Krumme in IM Nr. 6 zu § 175 a Nr. 3 StGB; vgl. auch BGH Urt. v. 3. November 1959, 1 StR 465/59, S$. 5). In jenem Urteil vom 25. August 1959 wurde gerade betont, daß der Begriff der Verführung im § 175 a Nr. 3 StGB dem des § 1§ 2 StGB ähnlich sei (vgl. schon RGSt 70, 199). Weiter wird dort zutreffend dargelegt, daß es im Bereich des § 175 a Nr. 3 StGB vielerlei Beeinflussungsmittel geben kann (BGHSt 15,230), die einzeln oder zusammengefaßt auf den Jugendlichen einzuwirken vermögen. Der § 175 a Nr. 5 StGB sei

nicht schon deshalb unanwendbar, weil das Opfer den Einflüssen des Täters ohne Widerstand erliege, - Lie oben erwähnte neuere Rechtsprechung könnte dagegen dazu führen, gerade denjenigen Jugendlichen den vollen Schutz des § 175 a Nr. 3 StGB zu versagen, die dessen in besonderen Maße. bedürfen. ‚ber hier zu entscheidende Fall ist ein einleuchtendes Beispiel dafür.

Indes nötigt diese neuere Rechtsprechung den erkennenden Senat nicht dazu, nach § 136 Abs. 1 GVG den Großen Senat für Strafsachen anzurufen. Der besondere Sachverhalt, wie er dem Urteil 4 StR 287/61 vom 20. Oktober 1961 zugrunde lag, war hier nicht gegeben. Auch in BGH 4 StR 70/61 vom 10. November 21961 und 5 StR 74/62 vom 3. April 1962 war die Sachtage anders als hier. Bei dem zweiten Vorfall in der Toilette (S.5, 6 UA) kann nierüber garkein Zweifel bestehen. Hier duldete der junge Mann die Unzuchtshandiungen des Angeklagten keinesfalls aus Angst, wegen der Befürchtung wirtschaftlicher Nachteile, oder mit Kkücksicht auf Drohungen des Täters. Vielmehr war für WW im Hinblick auf die ihn im Anschluß an das erste Geschehen gegebenen 2 DM, die Erwartung bestimmend, er erhalte vom Angeklagten wieder Gelä (S. 5 UA). Diesen Betrag hatte der Anseklagte allerdings WW in Erwartung eines weiteren Treffens am selben Abend gegeben, zu dem es Jeäoch, wie schon erwähnt, nicht kam. Das Landge- - richt hat indes ersichtlich angenommen, daß dieser Geldbetrag unä das Erwecken der Hoffnung auf weitere Geldäspenden auf jeden Fall ein Verführungsmittel für die fernere Unzuchtsgeneigtheit des Jungen Mannes, am selben Abend und späterhin darstellen sollte,

- 17 -

Daß der Angeklagte ebenfalls so dachte, ergibt der Urteilszusammenhang.

Wenn es, wie oben angeführt, zum ersten Vorkommnis einleitend im Urteil heißt, wg habe die Handlungsweise des Angeklagten nur geduldet, weil er vor ihm Angst hatte, so ist das nur eine, etwas mißverständliche, abgekürzte Ausdrucksweise. Liese Feststellung wird durch die weiteren Urteilsausführungen (S,. 10, 16, 18 UA) ergänzt und erläutert. Danach hat der Angeklagte äurch sein entschiedenes Auftreten und seine rasch entschlossene Handlungsweise den geistig zurückgebliebenen jungen Mann, mit dem er ein leichtes Spiel hatte, dazu verführt, sich von ihm zur Unzucnt mißbrauchen zu lassen. Das Landgericht wollte mit diesen Ausführungen zum Ausdruck bringen, äaß der junge Mann zu der Unzucht keineswegs "an sich" (RGSt 70, 199; BGHSt 15, 230) bereit gewesen, daB er aber infolge seiner geistigen Unterentwicklung und sprachlichen Gehemmtheit dem autoritären Einfluß des Angeklagten widerstandslos erlegen sei.

Der 4. und 5. Strafsenat würden diese Geschehen (insgesamt) auch bei Berücksichtigung ihrer Rechtsprechung ebenso beurteilt haben wie der erkennende Senat. Denn davon, dab VB äie unzüchtigen Handlungen des Angeklagten nur aus Angst geduldet hätte, kann nach dem zuvor Ausgeführten auch bei dem ersten Vorkommnis keine Rede sein. Auch der Verteidiger des Angeklagten hat sich in seiner Revisionsbegründung auf dergleichen nicht berufen.

Es beschwert den Angeklagten nicht, daß das Landgericht weder das Zusehenlassen Wwidmanns bei der Selbstbefriedigung des Angeklagten (BGHSt 8, 1 ff.) noch die vergeblich gebliebene Aufforderung an den jungen Mann, am ersten Abend wiederzukommen (vgl. BGHSt 70, 200; BGHSt 6, 302 - 304) in die Verurteilung einbezogen hat.

b) Die Kennzeichnung und Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§ 20 a Abs. 1 StGB) und die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42 e StGB) sind gleichfalls rechtlich nicht angreifber. In letzterer Hinsicht übersieht der Verteidiger, daß die Darlegung der Voraussetzungen des § 42 e StGB naturgemäß weitgehend nur auf Schlußfolgerungen und Zukunftsvoraussagen beruhen kann (BGHSt' 1, 66,67; BGH Ürt. v. 16. Februar 1960, 1 StR 8/60 bezüglich eines bei Strafende 70-jährigen Angeklagten). Im übrigen kann auf § 42 f StGB hingewiesen werden.

Nach alledem ist die kevision, gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts, als unbegründet zu verwerfen.

Dr.Geier Seibert willms Fischer Sanders