Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Urteil vom 03.11.1961 – 4 StR 387/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Der Sachbesitz des Vorbehaltskäufers ist gegenüber ‘der Geldvollstreckung des Vorbehaltsverkäufers Bestandteil des Schuldnervermögens, dessen Beiseiteschaffen Vollstreckungsvereitelung sein kann.
DV
Nachschlagewerk: ja n Amtliche Sammlung: ja 2175 072
StGB § 288.
Der Sachbesitz des Vorbehaltskäufers ist gegenüber ‘der Geldvollstreckung des Vorbehaltsverkäufers Bestandteil des Schuldnervermögens, dessen Beiseiteschaffen Vollstreckungsvereitelung sein kann.
BGH, Urt. v. 3. November 1961 - 4 StR 387/61 -
LG Münster
4_StR_ 387/61
Im Namen des Vo IIkes ‚In der Strafsache
gegen
den Elektriker Paul K EEEEEED zus VEEEED (vEWB.), dort geboren an @. ED m,
wegen Meineids U. A.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. November 1961, an der teilgenommen haben:
"Sengtspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für. Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichta in Münster/Westf. vom 16. Juni 1963 wird
1. aus dem Schuldspruch im Falle 3) (Verpfändung eines Staubsaugers) die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs (§ 137 StGB) gestrichen und
2. der Strafausspruch in diesem Falle sowie der Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
II. In diesem Umfange, auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch zur Nachholung der Entscheidung über die Aberkennung. der bürgerlichen Ehrenrechte und der Eidesfähigkeit, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Yon Rechts wegen
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I. Zur Revision der Staatsanwaltschaft
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Sie rügt als Verletzung des sachlichen Rechts, daß die Strafkammer im Falle der Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids nicht auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und nicht auf den dauernden Verlust der Eidesfähigkeit erkannt hat, obwohl es sich beim Meineid des Angeklagten nicht um einen der Ausnahmefülle der §§ 157, 158 StGB handelte, Das Rechtsmittel muß im Umfange der erhobenen Rüge zum Erfolg führen. Denn die Strafkammer hat, wie sie selbst in ihren Urteilsgründen erwähnt, übersehen, auf die in § 161 StGB zwingend vorgesehene Nebenstrafe des Ehrenrechtsverlustes und die Nebenfolge der dauernden Eidesunfähigkeit zu erkennen.
Bei seiner Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft geht der Senat davon aus, daß trotz des an sich auf Aufhebung des Strafausspruchs lautenden Revisionsamtrags der Staatsanwaltschaft sie nur, wie die Begründung ihres Rechtsmittels erkennen läßt, die Nachholung der in § 161 StGB vorgesehenen Maßnahmen anstrebt.
Der Senat war nicht befugt, soweit es sich um die Aberkennung der Eidesfähigkeit auf Lebensdauer handelt, von sich aus das Versäumnis gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst zu beheben. Denn da, wie sich aus den Ausführungen zu II ergibt, u. a. der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden mußte, hat das Landgericht wegen der Nebenfolgen auf jeden Fall von sich aus zu entscheiden.
II. Zur Revision des Angexlagten
1. Was er gegen seine Verurteilung wegen Meineids im Falle 1 (Firma Sch@®) vorträgt, ist im Revisionsrechtszug unbeachtlich. Es richtet sich nämlich gegen die Feststellungen des Landgerichts, daß er es war, der die beiden Geräte (Musiktruhe und Fernsehgerät) auf Abzahlung kaufte, ünd daß er bei Beantwortung der Frage nach Gegenständen, die er etwa auf Abzahlung gegen Eigentumsvorbehalt des Verkäufers erworben habe, diese beiden Sachen verschwieg.
2. Offensichtlich unbegründet ist, was der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung wegen versuchten Betrugs im Rückfall (Fall 2, Firma EEEEEP-ı®) ausführt. .
53. Die Verurteilung des Angeklagten wegen seines Verhaltens im Falle 3, das die Strafkammer als tateinheitlich begangene Unterschlagung, Verstrickungsbruch und Vollstreckungsvereitelung wertet, beruht auf folgenden Feststellungen:
Anfang ?957 pfändete der Gerichtsvollzieher im Auftrage der Firma TEWB-AB beim Angeklagten _ einen Staubsauger, den dieser von der Firma unter Eigentumsvorbehalt auf Abzahlung gekauft und noch nicht voll bezahlt hatte. Der Gerichtsvollzieher beließ den Apparat zunächst im Gewahrsam des Angeklagten und befestigte daran eine Siegelmarke. Nach einigen Tagen ließ er das Gerät sich in seine Wohnung bringen. Wieder einige Wochen später holte der Angeklagte es entsprechend einer Aufforderung des Gerichtsvollziehers zurück in seine Wohnung, wobei er
von diesem darauf aufmerksam gemacht wurde, daß die Pfändung aufrechterhalten bleibe, Ob zu dieser Zeit das Pfandsiegel noch am Apparat befestigt war, blieb ungeklärt, weil er noch so, wie der Angeklagte ihn Wochen zuvor an den Gerichtsvollzieher geschickt hatte, verpackt war.
Einige Monate später verpfändete der Angeklagte den Staubsauger während einer vorübergehenden Arbeits- und Verdienstlosigkeit für ein Darlehen bei - einem Pfandhaus. Dort wurde das Gerät versteigert, weil es der Angeklagte nicht auslösen konnte.
a). Ersichtlich hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte, wie auch sein späteres Verhalten zeigte, bei der Verpfändung nicht den Willen hatte, den Staubsauger bei der Leihanstalt einzulösen. Bei der Bildung dieser Überzeugung ist der Tatrichter, wie dem Urteil entnommen werden kann, auch davon ausgegangen, daß der Angeklagte es der Gläubigerin durch die Verpfändung des Gerätes unmöglich machen wollte, sich daraus zu befriedigen (S. 5, 8 UA). Unter diesen Umständen ist der Schuldspruch wegen Unterschlagung rechtlich einwandfrei.
b) Das gilt im Ergebnis auch für den Schuldspruch wegen Vollstreckungsyereitelung aus § 2§ 8 StGB. Diese Vorschrift setzt voraus, daß der Schuldner Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beigeite schafft. Das Eigentum an dem Staubsauger stand dem Angeklagten nicht zu, vielmehr war Eigen-. tümer der Sache noch die Gläubigerin, da sie sich
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das Eigentum vorbehalten hatte und der Kaufpreis noch nicht voll bezahlt war. Der Schuldner hatte vielmehr nur einen Anspruch auf künftigen Erwerb des EigeAtums. Er sollte und konnte es gemäß den vertraglichen Abreden mit der Verkäuferin erwerben, sobald er den Kaufpreis voll bezahlt haben würde. Ihm stand mithin ein Anwartschaftsrecht zu, das Bestandteil seines Vermögens war. Dieses Anwartschaftsrecht ist jedoch nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung seitens der Gläubigerin gewesen. Der Gläubiger hat in Wahrheit seine eigene Sache auf Grund eines auf Geldzahlung lautenden Schuldtitels pfänden lassen; Auch ist das jandgericht ersichtlich nicht davon ausgegangen, daß hinsichtlich jenes Anwartschaftsrechts dem Schuldner eine Zwangsvollstreckung drohte. Denn während eines längeren Zeitraums hatte der Gläubiger keine Anstalten getroffen, eine andere Art der Zwangsvollstrekkung vorzunehmen, als diejenige, die er auf Grund seines auf Geldzahlung lautenden Schuldtitels durch Pfändung der verkauften Sache gewählt hatte. Er hat diese vielmehr durch den Antrag, ihm das Gerät gemäß § 825 ZPO zu übereignen, weitergeführt, Unter diesen Umständen kann die Frage dahingestellt bleiben, ob auch der Vorbehaltsverkäufer in das Anwartschaftsrecht, ‚das anerkanntermaßen Gegenstand der Zwangsvollstreckung für einen Dritten sein. kann, die Vollstreckung betreiben kann. Es könnten Zweifel bestehen, ob die Vollstreckung in das Anwartschaftsrecht des Schuldners an einer Sache, an der dem Gläubiger das auflösend bedingte Eigentum zusteht, sinnvoll wäre.
Dem Schuldner stand an dem Staubsauger, nachdem ihm dieser vom Gerichtsvollzieher zurückgegeben wor-
den war, der unmittelbare Besitz zu, Diesen hat
er durch die Verpfändung des Geräts und durch die damit in Zusammenhang stehende Übertragung des Besitzes auf die Pfandanstalt beiseite geschafft. Es war mithin die Frage zu entscheiden, ot der Besitz als ein Vermögensgegenstand im Sinne des § 2§ 8 StGB anzusehen ist. Es ist anerkannt, daß das Vermögen
im Sinne dieser Vorschrift nicht gleichbedeutend ist nit dem Vermögen des: bürgerlichen Rechts und daß
zu dem der Vollstreckung unterliegenden Vermögen des Schuldners auch der Besitz gehören kann (RGSt 61,
407 ff). Er ist jedenfalls dann Bestandteil seines Vermögens, wenn.es sich gerade um eine Vollstrekkung handelt, die darauf abzielt, dem Gläubiger den Besitz des Gegenstandes zu verschaffen. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Gläubiger auf Herausgabe einer
ihm gehörigen Sache geklagt hat und nunmehr die Herausgabe durch Vollstreckung nach § 883 ZPO erzwingen will. Dann ist gerade der Besitz der Sache Gegenstand der Vollstreckung. Im Einklang hiermit hat das Reichsgericht (RGSt 61, 407 ff) ausgesprochen, daß, wenn die Eigentümerin einen vollstreckbaren Titel
auf Herausgabe einer Sache erlangt hat, der Schuläner _ den Gegenstand aber beiseite schafft, § 2§ 8 StGB | erfüllt ist.
Es wäre aber nicht zutreffend, den Besitz als Vermögensbestandteil des Schuldners nur im Hinblick auf eine Vollstreckung nach § 883 ZPO anzusehen. Wenn der Besitz auch nicht schlechthin im Sinne des § 2§ 8 StGB Bestandteil des Schuldnervermögens ist, so sind doch über die bisher vom Reichsgericht aufgestellten Grundsätze hinaus weitere. Fälle anzuer-
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kennen, in denen die Eigenschaft des Besitzes als Vermögensbestandteil zu bejahen ist. Ein solcher Fall liegt hier vor. Hat der Schuldner den Besitz einer Sache auf Grund eines Anwartschaftsrechts, das auf den Erwerb es Eigentums gerichtet ist, erworben, dann stellt der Besitz einen Bestandteil des Vermögens des Schuldners dar. Das Ziel des Abzahlungsverkaufs ist es gerade, dem Schuldner bereits vor Erverb des Eigentums den Genuß der erworbenen Sache durch Einräumung des Besitzes zu verschaffen. Mithin vermehren sich durch den Besitz in Verbindung
‚mit der Anwartschaft, das Eigentum an der Sache zu
erwerben, die dem Käufer zustehenden Güter. Gerade
hierin liegt der Anreiz, ein Abzahlungsgeschäft mit
Vorbehaltseigentum des Verkäufers abzuschließen.
Entledigt sich der Käufer dieses Besitzes, so schafft er damit einen Bestanäteil seines Vermögens beiseite. Seine Handlung verstößt gerade gegen den Schutzzweck
des § 2§ 8 StGB. Dem Gläubiger wird dadurch nicht nur
die Durchführung, der Zwangsvollstreckung auf Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache, sondern auch die Vollstreckung einer Geldforderung in diese Sache, die beide an die Voraussetzung geknüpft sind, daß der Schuldner die Sache besitzt, erschwert oder unmöglich gemacht. Der Gegenstand der Zwangsvollstreckung wird ihm entzogen. Das Ziel des
§ 2§ 8 StGB, dem Gläubiger die Befriedigung aus dem Vermögen des Schuldners zu sichern, würde vereitelt.
Das Bedürfnis des Vorbehaltsverkäufers, in einem solchen Fall den Schutz des § 2§ 8 StGB zu genießen, muß bejaht werden. Gerade der vorliegende
Fall zeigt, daß es unerwünscht wäre, wenn dem an sich häufig schon durch die Kreditgewährung gefährdeten Vorbehaltsverkäufer der Schutz des § 2§ 8 StGB unter solchen Umständen versagt werden würde. Sollte das Reichsgericht in JW 1938, 2338 Nr. 14 (rechte Spalte und $. 2339) einen anderen Standpunkt vertreten haben, so könnte der Senat diesem nicht keipflichten.
. Dort wird eine Parallele zum Konkursrecht gezogen und ausgesprochen, daß die Lage im Konkurs und bei der Einzelvollstreckung insoweit gleich lägen. Es wird darauf hingewiesen, daß in einem Fall dieser Art der Gegenstand nicht zur Konkursmasse gehöre, dem Gläubiger vielmehr ein Aussonderungsrecht zustehe. Ein berechtigtes Bedürfnis des - wegen
einer Geldforderung - : pfänienden Gläubigers, durch - § 2§ 8 StGB geschützt zu werden, sei bei der Einzelvollstreckung nicht vorhanden, Diese Auffassung erscheint nicht zutreffend. Die Abwicklung des Konkurses vollzieht sich in anderer Weise als die der Einzelvollstreckung. In ihm kommt es darauf an,
das Schuldnervermögen von dem anderen Personen zustehenden Vermögen zu trennen, um die den Gläubigern für ihre Befriedigung zur Verfügung stehende Masse ‚festzustellen. Eine Einzelvollstreckung des Vorbehaltsverkäufers wegen seiner Geldforderung wäre während des Konkursverfahrens nicht zulässig. Nach dem Zweck und Sinn des Konkursverfahrens ist er daher darauf angewiesen, sein Aussonderungsrecht geltend zu machen, falls er sich nicht mit der Konkursquote für seine Xaufpreisforderung begnügen will. Anders aber liegt es außerhalb des Konkursverfahrens. Nachdem die Zulässigkeit der Vollstreckung des Gläubigers wegen seiner Geldforderung in seine eigene
Sache anerkannt worden ist (vgl. BGHZ 15, 241, 247), ergibt sich außerhalt des Konkursverfahrens eine wesentlich andere Sachlage. Hat der Gläubiger wahlweise die Möglichkeit, seinen Herausgabeanspruch oder seine Kaufpreisforderung durch Einzelvoll-Sstreckung geltend zu machen, so ist auch für den letzteren Fall das Bedürfnis nach einem Schutz durch § 2§ 8 StGB zu bejahen. |
Der Schuldspruch wegen Vollstreckungsvereitelung besteht damit zu Recht.
c) Bedenken jedoch bestehen gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Verstrickungsbruchs aus § 137 StGB. Wirksam gepfändet war der Staubsauger,
als der Gerichtsvollzieher ihn im Besitz des Angeklag-
ten beließ und eine Siegelmarke daran befestigte. Die gleichen Anforderungen sind für ‘den Fortbestand der Pfändung bei Rückgabe des Gerätes an den Schuldner zu stellen. Denn nach § 808 Abs. 1 ZPO ist außer der Besitznahme durch den Gerichtsvollzieher die Sache dann, wenn er sie im Besitz des Angeklagten beläßt, oder, wie hier, sie wieder in dessen Besitz abgibt, durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise erkenntlich zu machen. Ob im Zeitpunkt, als der Angeklagte das Gerät zurück erhielt, die Siegelmarke noch daran befestigt war, konnte die Strafkammer nicht klären, Der Senat versteht diese Feststellung dahin, daß auch künftig eine weitere Aufklärung dieses Punktes nicht mehr möglich ist. Er hat deshalb insoweit abschließend entschieden und den Schuldspruch aus $:137 StGB beseitigt.
Dies hat die Folge, daß auf die Revision des Angeklagten der Strafausspruch im Falle 3 sowie der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden müssen.
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Ferner hat Gas Landgericht, wie erwähnt, auf die Revision der Staatsanwaltschaft die Entscheidung über die Aberkennung der . bürgerlichen Ehren- . rechte und der Eidesfähigkeit nachzuholen.
Rotberg Krumme Martin Lang-Hinrichsen Börtzler