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BGH Entscheidung vom 19.05.1953 – 5 StR 906/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Tr 5 Str 906/52. 22167 039
Im Namen des Volkes
In der Strafsache. gegen
den Kraftfahrer und Klempner Franz H EEEER aus Bi,
dort geboren am im 1904,
wegen Beleidigung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Geler als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr (un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär 00003
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29.April 1952 nebst den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückver-
r wiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
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Das Schwurgericht i. „crlin batte den Angeklagten am 12.April 1949 unter dem Vorsitz des Antsgerichtsrats EB - des jetzigen Nebenklägers - wegen fortgesetzten Verbrechens gegen die !!enschlichkeit zu zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision blieb ohne Trfolg; zwei Anträge auf Wiederaufnahne des Verfahrens wurden als unzulässig verworfen. Kunuehr erstattete der Angeklagte am 31.Juli 1950 gegen den Amtsgerichtsrat Tg Strafanzeige wegen Rechtsbeugung und wegen "Fälschung einer Rechtssache durch Verfälschung der Urteilsgründe". Die gleichen Vorwürfe ernob er in einer Eingabe vom 7.August 1950 an den Rechtsausschuß beim Yagistrat. Sr spricht in diesen Fingaben von "hinterhältiger und niederträchtiger Intrige", "Verdrelungen. Verzerrungen und Fälschungen", "zeitlicher Fälschung" von Vorgängen, "Terrorurteil von einem Parteigericht ostzonaler Prägung", "Komödie"; der Amtsgerichtsrat Tg habe sich hier nicht als Vorsitzender eines ordentlichen Gerichts betätigt, sondern als Vorsitzender einer Fraktionssitzung der STD oder der KPD; in deren Namen und Auftrag sei das Urteil ergangen; das Gericht sei nachweislich politischen Machteinflüssen unterworfen gewesen; nachdem einige Zeugen mit ihrer Aussage kläglich zusammengebrochen seien, habe man "von '!Amtswegen! nachgeholfen und 'richtiggestellt'"; auch sei die Presse nicht zugelassen worden, damit "diese Fomödie" nicht bekannt würde.
Die Strafkammer hat den Angeklagten von der Anklage der falschen Anschuldigung und der üblen Nachrede freigesprochen. Dagegen richtet sich die Revision des Nebenklägers, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt. Das Rechtsmittel hat "rfolg.
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1. Tie Revision des Kebenkläsers ist zwar nur insoweit zulässig, als der !iebenkläger auch hätte Privatklage erheben können; das heist, nur insoweit, als er die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung und übler Nachrede
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erstrebt, nicht dagegen hinsichtlich der falschen Anschuldigung. Da die rechtliche Nachprüfung aber nicht auf eine von mehreren tateinheitlich begangenen Straftaten beschränkt werden kann, ergreift die Revision auch den Frei. spruch von der Anklage der falschen Anschuldigung.
2. Die vom Nebenkläger zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Verfahrensrügen sind nicht in zulässiger Form erhoben. Nur dem Angeklagten steht das Recht zu, Revisions. anträge zu Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen (§ 345 Abs.2 StPO). Der Nebenkläger kann, ebenso wie ein Privatkläger, Revisionsamträge nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen ($% 390 Abs.2,
397 StPO). Daß der Nebenkläger sich zur Zeit der Revisionsbegründung in Untersuchungshaft befand, begründet keinen Unterschied,
3. Die daneben formgerecht erhobene Verfahrensrüge trifft mit der Sachbeschwerde zusammen und bedarf daher keiner besonderen Erörterung.
II.
1. Das angefochtene Urteil führt aus, die dem Angeklagten zur Last gelegten Eingaben enthielten in der Hauptsache Auslegungen und Meinungsäußerungen; eine tatsächliche Behauptung sei nur die Bemerkung, der Amtsgerichtsrat Hagen ' habe tatsächliche Feststellungen im Urteil gefälscht. Dieser Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung ist unrichtig. Grundsätzlich ist es zwar dem Tatrichter vorbehalten, Erklärungen auszulegen, insbesondere zu beurteilen, ob es sich um Terturteile oder um tatsächliche Behauptungen handelt. Indessen muß die Beurteilung mit dem Wortsinn vereinbar und frei von innerem Widerspruch sein. Insoweit unterliegt sie der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. In dieser Beziehung ergeben sich folgende Bedenken.
a) Die Äußerung des Angeklagten, daß die Presse nicht zugelassen worden sei, kann unmöglich als ein Werturteil, sondern nur als eine tatsächliche Behauptung aufgefaßt werdet:
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-A-Auch die Bemerkung, das sei geschehen, "damit diese Komödie nicht bekannt würde", ist nach ihrem Yortsinn eine Tatsachenbehauprtung. Freilich ist es nicht schlechthin undenkbar, diese zweite Äußerung auch nur dahin zu verstehen, der
Ausschluß der Presse habe auf den Angeklagten den Tindruck gemacht, als sei das der Beweggrund. Diese Auslepung ist aber nicht möglich, solange dahinsteht, ob die Presse wirklich ausgeschlossen war. "ar sie nicht ausgeschlossen, so ist die Angabe des Beweggrundes für den angeblichen Ausschluß eine (unwahre und beleidigende) Tatsachenbehauptung. Die Strafkammer wird also aufklären müssen, ob der Amtsgerichtsrat HB die Presse tatsächlich nicht zugelassen hat. Ist der Ausschluß nicht erweislich wehr, so ist auch der als Tatsache behauptete Beweggrund nicht erweislich wahr. War die Presse tatsächlich ausgeschlossen, so wird bei der Auslegung der vom Angeklagten gemachten Bemerkung ("damit diese Komödie nicht bekannt würde") folgendes zu beachten sein. Für die Frage, was der Angeklagte damit sagen wollte, kann es entscheidenä auf den Zusammenhang ankommen. Der Angeklagte wollte offensichtlich erreichen, daß Maßnahmen gegen den Amtsgerichtsrat Mi ) ergriffen wurden. Das konnte er nicht erreichen, wenn er nur über seine "indrücke berichtete. Selbst wenn er sie ausdrücklich als bloße "indrücke bezeichnet hätte, so hatte ihre Mitteilung zur Begründung seiner Strafanzeige nur dann einen verständlichen Sinn, wenn sie als eine auf den Findruck gestützte Tatsachenbehauptung verstanden wurde. Tie Strafkammer geht selbst davon aus, daß der Angeklagte nicht etwa nur seinem Unmut Luft machen, sondern auf dem Wege über die Strafanzeige und eine Verurteilung des Amtsgerichtsrats Hgg zu einer Wiederaufnahme des gegen ihn selbst gerichteten Verfahrens gelangen wollte. Das konnte er mit "Auslegungen und Meinungsäußerungen" nicht erreichen. j b) Die Behauptung, daß das Schwurgericht "nachweislich politischen Machteinflü:ssen unterworfen" gewesen sei, kann
ebenfalls nicht wohl anders denn als Tatschenbehauptung aufgefaßt werden; das ergibt sich schon aus dem Wort "nachweislich".
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c) In engem Zusam:..enhang damit steht die Behauptung der "Rechtsbeugung". Dem Wortsinne narh liegt darin, daß der Amtsgerichtsrat Hgg den äußeren und inneren Tatbestang des § 336 StGB verwirklicht habe. Freilich komnt es bisweilen vor, daß mit dem Yort "Rechtsbeugung" nichts anderes gemeint ist als ein sachlich unrichtiges Urteil. Diese Auslegung ist aber dann nicht möglich, wenn es sich um eine Strafanzeige "wegen Rechtsbeugung" handelt. Sie läßt sich hier weder mit dem Zusammenhang noch mit dem von der Straf. kammer festgestellten Zweck der Äußerung vereinen.
2. Das angefochtene Urteil geht nicht auf die Frage ein, ob die vom Angeklagten behaupteten Tatsachen wahr sind Ts unterläßt diese Prüfung auch insoweit, als es selbst eine Tatsachenbehauptung annimmt, nämlich mit Bezug auf die angebliche Fälschung von Tatsachenfeststellungen in dem Schwurgerichtsurteil. Die Nachprüfung der Wahrheit ist aber nicht zu umgehen. Soweit sie sich als unmöglich erweisen sollte, könnte der Angeklagte zwar nicht wegen falscher Anschuldigung verurteilt werden; wohl aber stünde gleichzeitig fest, daß er "nicht erweislich wahre Tatsachen" im Sinne des § 1§ 6 StGB behauptet hätte. Die Frage, ob die Betauptungen des Anreklagten erweislich wahr sind, kann auch nicht deshalb dahinzestellt bleiben, weil sie gemäß § 193 StGB ohnehin straffrei wären; das trifft nicht zu, wie | noch zu erörtern sein wird, vgl. unten 3 a,E, 4.
Zum Wahrheitsbeweis für die "Rechtsbeugung" würde gehöre" daß nicht nur das Schwurgerichtsurteil erweislich falsch wäre, sondern daß Amtsgerichtsrat Mo 3 ) gewußt hätte, er
‚leite oder entscheide die Sache den Rechte zuwider, und daß |
er trotz dieser Erkenntnis die dem Rechte zuwiderlaufende
Entscheidung gewollt hätte. Dabei ist weiterhin zu beachten; daß seine Verantwortlichkeit nur hinsichtlich der Prozeßleitung ohne weiteres feststeht; falsche Srchentscheidungen kämen nur insoweit in Betracht, als festgestellt werden könnte, daß Amtsgerichtsrat HB nicht in der Minderheit geblieben ist. Eine Erörterung der äußeren Richtigkeit de® Schwurgerichtsurteils ist entbehrlich, wenn die Strafkammer
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zu der Überzeugung kommen sollte, daß Amtsgerichtsrat HB jedenfalls selbst geglaubt hat, die Sache richtig zu leiten und zu entscheiden. Schon damit wäre die Behauptung der Rechtsbeugung unwahr.
3. Der innere Tatbestand beim Angeklagten ist für die falsche Anschuldigung anders zu beurteilen als für die üble Nachrede. Bei der falschen Anschuldigung kommt es darauf an, ob der Angeklagte die Unwahrheit seiner Behauptungen gekannt hat, ob er mit ihr gerechnet hat, oder ob er mit ihr hätte rechnen müssen. Je nachdem handelt es sich um wissentlich, um vorsätzlich, oder um leichtfertig falsche Anschuldigung.
Bei der bisherigen Erörterung des inneren Tatbestandes geht die Strafkammer von einer denkgesetzlich nicht einwandfreien Erwägung aus. Es geht nicht an, tatsächliche Behaup- “ tungen des Angeklagten, deren Richtigkeit dahingestellt bleibt, zum Ausgangspunkt von Erwägungen darüber zu machen, was der Angeklagte aus solchen Tatsachen schließen durfte. So kann die bloße (von der Strafkammer ersichtlich nicht etwa als erwiesen angesehene) Behauptung des Angeklagten, der Amtsgerichtsrat Hphabe seine Verteidigung beschnitten, Entlastungszeugen nicht gehört usw., nicht zur Grundlage der Feststellung gemacht werden, der Angeklagte habe wirklich geglaubt, "daß er sich n'cht vor einem ordentlichen und unabhängigen Gericht, sondern vor einem Parteigericht zu verantworten gehabt hätte und daß der Nebenkläger, von der SED beeinflußt, den Prozeß zu seinen Ungunsten entschieden habe". Daß der Angeklagte "substantiierten Beweis" für "angebliche" Unrichtigkeiten "antritt", kann nicht zu Feststellungen verwertet werden, solange diese Unrichtigkeiten nicht ermittelt worden sind und von der Strafkammer selbst nur als angebliche Unrichtigkeiten bezeichnet werden, Ts ist ein Denkverstoß, aus dem "Angeblichen", also Uner-
wiesenen und möglicherweise leicht Widerlegbaren eine Gewißheit herleiten zu wollen. Tntsprechendes gilt von den Behauptungen des Angeklagten,
"Aje Kundgebung im Sportpalast habe nicht kurz vor
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1933, sondern schon im Jahre 1929 stattgefunden, In der Aauptverhandlung sei auf den 7eugen vun verzichtet worden, trotzdem sei der von diesem Zeugen in der Voruntersuchung geschilderte Vorgang zum Gegenstand der Urteilsbegründung gemacht, der zudem im Urteil zeitlich nicht richtig wiedergegeben worden sei. Weiterhin sei eine Auseinandersetzung mit. dem Leiter des RFB zeitlich unrichtig dargestellt worden. Der hierüber gehörte 7Teuge Brauer habe keine Zeitangaben gemacht. Dadurch sei der Eindruck entstanden, er, der Angeklagte, habe die Auseinandersetzung zum Anlaß genommen, den Leiter des RFB an die SA zu verraten. Ferner hätten
die Zeugen ReiiB und REED etwas anderes in der \ Hauptverhandlung ausgesagt als in der Voruntersuchung, und es seien nicht die Bekundungen der Zeugen in
der Hauptverhandlung, sondern die von ihnen in der Voruntersuchung gemachten Angaben als tatsächlich erwiesen angesehen worden. Ferner sei ihm’zur Last gelegt worden, einen gewissen Vetter an die SA verraten zu haben. Statt diesen als Zeugen zu laden, habe sich der Nebenkläger mit der Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen begnügt. Schließlich sei ein Verrat seinerseits gegenüber einem gewissen Rogge» nur vermutet, ihm aber nicht nachgewiesen worden." \
Solange die Strafkammer all diese Umstände nur als "angebliche" Unrichtigkeiten bezeichnet, kann sie keine Rückschlüsse daraus ziehen,
Das angefochtene Urteil gelangt auf dem hier beanstandeten Tege zu der Feststellung, der Angeklagte sei überzeugt: daß das gegen ihn ergangene Urteil zu Unrecht erlassen worden sei. Davon könnte der Angeklagte im Ernste jedoch nur unter einer von zwei Voraussetzungen überzeugt sein:
a) Entweder glaubt der Angeklagte, das Schwurgericht habe auf den als erwiesen angesehenen Sachverhelt das Recht unrichtig angewendet. Diese seine Auffassung hat
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(wahrscheinlich) schon seiner kevisiıon gegen das Srchwurgerichtsurteil zugrundegelegen. Das Revisionsgericht als
die dafür abschließend zuständige Stelle hat ihn sodann darüber belehrt, daß keine falsche Rechtsanwendung, geschweige denn eine Rechtsbeugung vorlag. Blieb der Angeklagte auch jetzt noch bei seiner Behauptung, Amtsgerichtsrat HB habe Aurch unrichtige Rechtsanwendung das Recht gebeugt, so kann diese Anschuldigung kaum anders als wissentlich geschehen sein. Zum allermindesten war sie vorsätzlich. "ntsprechendes gilt von angeblichen Verfahrensverstößen, soweit der Angelilagte sie mit der Revision gerügt hat und im Revisionsurteil darüber. beschieden worden ist.
b) Oder aber der Angeklagte gründete seine "Überzeugung",
vom Schwurgericht zu Unrecht verurteilt worden zu sein,
darauf, daß das Schwurgericht von unrichtigen tatsächlichen Annahmen ausging. Die Überzeugung, daß ihm mit dem Urteil Unrecht geschehen sei, konnte für ihn - der ja seine eigenen Taten besser kennen muß als jeder andere - nur dann bestehen, wenn er die ihm zur Last gelegten Taten in Wahrheit nicht begangen hatte. Die Möglichkeit, daß er sie etwa vergessen hätte, kann bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit praktisch ausscheiden. Die Feststellung, der Angeklagte sei aus diesem Grunde von einem ihm widerfahrenen Unrecht überzeugt, wäre also gleichbedeutend mit der Feststellung, daß er die vom Schwurgericht angenommenen Taten nicht begangen habe.
Eine derartige Feststellung wäre der Strafkammer zwar nicht schon aus verfahrensrechtlichen Gründen abgeschnitten. Die Rechtskraft des schwurgerichtlichen Urteils steht ihr nicht entgegen. Sie würde aber Ermittlungen der Strafkamner voraussetzen, die denen des Schwurgerichts sachlich überlegen wären. Daran fehlt es bisher völlig. Das angefochtene Urteil 1ä8t nicht einmal andeutungsweise erkennen, welchen Sachverhalt das Schwurgericht gegen den Angeklagten als erwiesen angesehen hat. Noch weniger befaßt es sich mit der Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieses Sachverhalts.
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Auch kann eine derartige Nachprüfung in aller Regel nicht die Aufgabe des Richters sein, der über die Frage der falschen Anschuldigung wegen "Rechtsbeugung" zu entscheiden hat. Weder kann der Verurteilte mit der blo3en Behauptung, er sei unschuldig und der Richter habe das Recht gebeugt, nach Erschöpfung des Rechtsmittelzuges eine völlig neue Verhandlung seiner Sache erzwingen dürfen; noch geht es an, den Richter in solchen Fäilen gegenüber einer Anschuldigung wegen Rechtsbeugung schutzlos zu lassen. Der Tatrichter wird daher zunächst zu erwägen haben, ob überhaupt irgendein Anlaß besteht, an den rechtskräftigen und (hier) von einem Revisionsgericht nachgeprüften früheren Feststellungen zu ’ zweifeln.
Im übrigen würde selbst der Nachweis, daß das frühere Urteil sachlich unrichtig sei, den Verurteilten noch keineswegs zu der Behauptung berechtigen, der Richter habe das Recht gebeugt. Die Unrichtigkeit eines Urteils berechtigt den Verurteilten nicht zu dem Schluß, der Richter habe ihm das Recht versagen wollen; vielmehr müßte er begründeten Anhalt dafür haben, daß der Richter vorsätzlich, in bewußter und gewollter Verletzung der Gesetze, zu seinen Ungunsten entschieden hat (vgl. RGSt 74,257). Die Strafkammer bezeichnet den Angeklagten als klug. Es liegt daher nahe, daß er zum mindesten mit der Möglichkeit gerechnet hat, Amtsgerichtsrat H@EB Habe (wenn das unter seinem Vorsitz ergangene Urteil überhaupt unrichtig sein sollte) nur geirrt. Zum mindesten war die Anschuldigung wegen Rechtsbeugung leichtfertig. "Auf keinen Fall kann die eigene Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch einen Beteiligten für so verläßlich und unangreifbar gelten, daß nicht geprüft zu werden braucht, ob das Urteil nicht auf Irrtum beruhen kann." (RGSt 74,258).
Selbst wenn der Angeklagte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hätte, so würde ihn das nicht vor eine! Verurteilung wegen falscher Anschuldigung schützen. § 193 StGB findet auf die Tatbestände des § 164 StGB keine Anwendung.
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4. Zum inneren Tatbestand der üblen Nachrede ist ausreichend, daß der Angeklagte die Fhrenrührigkeit seiner Behauptungen gekannt hat. Daran scheint die Strafkammer nicht zu zweifeln. Nicht erforderlich ist, daß dem Angeklagten die Unwahrheit oder die Nichterweislichkeit bekannt war.
Die Strafbarkeit der üblen Nachrede kann hier auch nicht deshalb verneint werden, weil der Angeklagte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe. Bei Tateinheit mit falscher Anschuldigung entfällt die Anwendbarkeit des § 193 StGB (RGSt 71,37); das ergibt sich schon aus der für die Anwendung des § 164 StGB windestens erforderlichen Leichtfertigkeit.
5. Unrichtig ist schließlich die Begründung, mit der das Landgericht die Anwendung des § 1§ 5 StGB ablelni. Das angefochtene Urteil sagt, die Strafkammer glaube dem Angeklagten, daß er nicht dem Amtsgerichtsrat Hgg seine Mißachtung aussprechen, sondern das Verfahren neu aufgerollt wissen wollte, Es gehört nicht zum Tatbestand der Beleidigung, daß die Kränkung des Beleidigten der Beweggrund des Täters ist. Vielmehr genügt es, wenn sein Vorsatz sich darauf erstreckt, daß seine Äußerung ihrem objektiven Sinne nach Mißachtung kundgibt. Das kann bei Ausdrücken wie "Komödie" (wenn von einer Gerichtsver"andlung die Rede ist), "Terrorurteil" und "Parteigericht ostzonaler Prägung" kaum zweifelhaft sein. -
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Geler Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer