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BGH Entscheidung vom 08.09.1961 – 4 StR 300/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 300/861 2174 002

InVamen des Volkes In der Strafsache

gegen

1. den Betriebsschlosser Rudolf K us Ep n-

GEB, geboren n@. En EB in >» 2. den Berenann m U aus E > , ®@.: in Ge R

geboren am

3. den Hilfsarbeiter Detlef N RED aus EFg>- EEEEED, geboren am . NEED ED ir EEE,

wegen schweren Raubes u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. September 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin

Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

OOberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten K : TB und VW viräa das Urteil des Landgerichts in Essen - Jugendkammer -— vom 16. März 1961 auch hinsichtlich der Angeklag- ‘ ten Rainer CD, TREE und PB mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als den Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang wirä die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitiels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

-2.

Gründe: “

Der Angeklagte KB ist unter Freisprechung im

übrigen wegen schweren Raubeg schweren Diebstahls in zwei Fällen und Diebstahls in vier Fällen zu zehn Monaten Jugendstrafe, der Angeklagte Ugi> wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen und Diebstahls in zwei Fällen zu sieben Monaten Jugendstrafe und der Angeklagte NP unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen und Diebstahls in drei Fällen zu sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt worden. Strafaussetzung zur Bewährung ist ihnen

versagt worden.

Mit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Einzelrügen erstrecken sich lediglich darauf, daß ihnen die Aussetzung der Strafe zur Bewährung verweigert worden ist. Der Angeklagte Xgp beanstandet ferner seine Verurteilung wegen schweren Raubes..

Mit Schreiben vom 25. August 1961 hat der Vater des

Angeklagten NP erklärt, daß er namens und im Auftrage seines Sohnes die Revision zufücknehme. Das Rechtsmittel war von dem diesem Beschwerdeführer beigeordneten Verteidiger für den Angeklagten selbst, nicht für den gesetzlichen Vertreter eingelegt worden. Daher konnte es vom

. Vater nur mit Einwilligung des Angeklagten zurückgenommen werden (vgl. RGSt 28, 385 f). Diese Einwilligung muß bis zur Hauptverhandlung nachgewiesen sein. Da das nicht der Fall war, war. die Zurücknahme nicht wirksan.

1. Verurteilung des Angeklagten Kg wegen schweren Raubes.

Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

An einem Abend im Oktober 1960 spielten mehrere 12 bis 13jährige Jungen in Altenessen mit einer Gasund mit einer scharfen Pistole. Sie gaben aus den Waffen auch Schüsse ab. Das hörte der bereits verurteilte Angeklagte BB sovie der Beschwerdeführer Kg, die zusammen waren. Sie interessierten sich für diese Pistolen und beschlossen, sie den Jungen notfalls mit Gewalt wegzunehmen, um sie für sich zu behalten. Daher begaben sie sich zu den ihnen nach Namen und Personen nicht bekannten Jungen, und einer der beiden - wahrscheinlich der Angeklagte BB - fragte die Jungen, ob sie diese Pistolen nicht verkaufen wollten. Sie stellten die Frage, obwohl keiner von beiden einen nennenswerten Geldbetrag in der Tasche hatte. Da die Kinder darauf nicht eingingen, sagte der Angeklagte DB sinngemäß: "Gebt die Pistolen jetzt her, sonst passiert was!" Daraufhin warf der Junge, der die Gaspistole in der Tasche hatte, diese fort und lief weg; der Angeklagte Kg hob sie auf und steckte sie ein. Der Junge mit der scharfen Pistole versuchte sich zu entfernen. Der Angeklagte Be verfolgte ihn mit seinem Moped und nahm ihm, als er ihn erreicht hatte, die Pistole, die der Junge in einer Hosentasche hatte und darin mit einer Hand festhielt, ab, indem er sie ihm mit Gewält aus der Tasche zog.

Die Jugendkammer hat den Sachverhalt dahin gewürdigt, daß sich beide Angeklagten eines gemeinschaftlichen schweren Raubes schuldig gemacht hätten: Zwar habe der Angeklagte Kin selbst weder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gegenüber den Jungen ausgesprochen noch Gewalt angewandt. Eine Drohung der bezeichneten Art läge jedoch in der Äußerung des Angeklagten DB, sie sollten die Pistolen sofort herausgeben, sonst passiere etwas. Darin sei die Ankündigung enthalten, man

werde zu körperlicher Gewaltanwendung schreiten, falls der Betroffene sich nicht freiwillig, wie verlangt, verhalte. Das sei eine Drohung im Sinne des Gesetzes. Diese von BB ausgesprochene Drohung müsse sich Kg zurechnen lassen, weil sie auf dem vorher gefaßten gemeinschaftlichen Tatentschluß, durch den die Angeklagten zu Mittätern wurden, beruhe. Der Angeklagte BB habe Gewalt dadurch angewandt, daß er dem einen Jungen die Pistole gegen dessen Widerstand aus der Tasche gezogen habe. Auch dies sei dem Angeklagten Kg als Mittäter zuzurechnen. Da der Raub auf der Straße begangen sei, sei der Tatbestand in der Form des schweren Raubes

(§ 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB) verwirklicht.

Gegen diese rechtliche Würdigung bestehen insoweit im Ergebnis keine Bedenken, als das Landgericht angenonmen hat, daß eine Drohung im Sinne des Gesetzes vorliege, Die bloße Drohung mit Gewaitanwendung ist allerdings noch

: keine Drohung mit "gegenwärtiger Gefahr für den Leib" im

Sinne des § 249 StGB. Vielmehr muß es sich um eine Drohung mit einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit handeln. Ersichtlich hat jedoch die Jugendstrafkammer im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung zum Ausdruck bringen wollen, daß die Worte "Sonst passiere etwas", besonders wenn sie von Jugendlichen gegenüber Kindern ausgesprochen werden, den Sinn haben, daß jene zu erheblichen Schlägen schreiten würden, wenn es ihnen auf andere Weise nicht gelingen sollte, sich in Gen Besitz der Pistolen zu setzen, und daß die Drohung von den Kindern auch in diesem Sinne aufgefaßt worden ist. Auch insoweit irt die rechtliche Würdigung nicht zu beanstanden, als dem Angeklagten Kg der von BEWEB durch Wegnahme der Pistole begangene Raub zugerechnet worden ist. Das Vorliegen einer Mittäterschaft ist einwandfrei

begründet. Bedenken ergeben sich nur in der Richtung, ob Raub auch insoweit vorliegt, als der Junge, der die

Gaspistole in der Tasche hatte, diese auf die an die Kinder gerichtete Aufforderung hin fortwarf und Kg» sie aufhob. Zum Tatbestand des Raubes gehört die Wegnahme einer Sache durch den Täter. Gibt das Opfer sie unter dem Druck der Drohung selbst heraus, so ist räuberische Erpressung gegeben (BGHSt 7, 252). Im vorliegenden Falle hat der Bedrohte die Sache dem Täter ‚allerdings nicht herausgegeben, sondern lediglich weggeworfen, und Kg hat sie sodann mit Zueignungsabsicht an sich genommen. Auch in einem solchen Fall liegt ein q Bruch fremden Gewahrsams nicht vor. Denn der betreffende Junge hatte den Gewahrsam durch Fortwerfen der Pistole und Entfernung vom Tatort aufgegeben. Hierzu genügt

ein natürlicher Handlungswille, den auch ein 12 bis 13jähriges Kind haben kann. Daher liegt insoweit räuberische Erpressung vor (§§ 253, 255 StGB). Dies gilt sowohl für KB als auch für Bi, dem die Tat, die Kgp begangen hat, auf Grund mittäterschaftlichen Handelns zugerechnet worden ist. Beide Vorgänge hat die Jugendkammer zutreffend als eine Tat gewürdigt. Die abweichende rechtliche Würdigung kann ohne Verstoß gegen § 265 StPO vorgenommen werden, da die beiden Angeklagten sich gegen den Vorwurf der räuberischen Erpressung nicht anders als gegen den des Raubes hätten verteidigen können. Sie haben sich also durch eine in Mittäterschaft begangene Handlung des Raubes und der räuberischen Erpressung schuldig gemacht, Diese Berichtigung in den Urteilsgründen ist als ausreichend anzusehen. Von einer Berichtigung des Schuldspruchs im Urteilsspruch konnte abgesehen werden. Denn die Angeklagten sind nicht dadurch beschwert, daß bei der einheitlichen Tat außer dem Raub nicht. auch die räubersiche Erpmssung erwähnt ist. Da

ferner der Täter im Falle des § 255 StGB gleich einen Räuber zu bestrafen ist, kann auch die Strafzumessung durch die nicht zutreffende Yürdigung des einen Teils der einheitlichen Tat nicht beeinflußt sein.

2, Strafaussetzung zur Bewährung.

Zur Begründung der Versagung der Aussetzung hat Gas Landgericht folgendes ausgeführt: Die persönliche Aussetzungswürdigkeit sei für die Angeklagten nicht zu bejahen. Wer ohne Not und zum Teil trotz vorher wegen ähnlicher Straftaten vorgenommener anderer gerichtlicher Maßnahmen Straftaten von einem solchen Ausmaß und einem derartigen Unrechtsgehalt begehe, biete auch für die Zukunft nicht die Gewähr ordentlichen Verhaltens. Gegen die Angeklagten seien gerade auch deswegen Jugendstrafen verhängt worden, weil die Kammer die Einwirkung eines längeren Jugenästrafvollzuges zur Bekämpfung der vorhandenen schädlichen Neigungen für erforderlich gehalten habe. Im übrigen stehe aber auch das öffentliche Interesse einer Vollstreckung" (gemeint ist: Aussetzung) entgegen. Straftaten dieses Gewichts und dieses Umfangs verlangten eine Sühne, die nur durch den Jugendstrafvollzug bewirkt werden könne.

Es trifft zu, daß die Jugendstrafe auch dem Sühnegedanken dient, auf den es die Jugendkammer bei ihren Erwägungen abgestellt hat. Es ist aber allgemein anerkannt und auch bei den Beratungen des Gesetzes zum Ausdruck gelangt, daß im Jugendstrafrecht anders als im allgemeinen Strafrecht die Einwirkung der Strafe auf den einzelnen Täter in den Vordergrund tritt und daß sich ihre Aufgabe nicht in bloßer Vergeltung erschöpft. Diese Gesichtspunkte sind nicht nur bei der Frage, ob und in welchen Umfange Jugendstrafe verhängt werden soll, zu

berücksichtigen, sondern auch bei der Entscheidung

über die Strafaussetzung zur Bewährung. Auch wenn die Sühne Vollstreckung der Strafe verlangt, muß der Jugendrichter prüfen, ob die Erziehung des Jugendlichen

zu einem rechtschaffenen Lebenswandel besser durch Vollstreckag der Strafe oder durch ihre Aussetzung erreicht ,wtra. Die Frage ist daher je nach dem Gewicht, das dem einen oder anderen Strafzweck im Einzelfall zukommt, zu entscheiden. Besonders im Jugendstrafrecht müssen also die Gestaltung der Tat mit allen ihren Begleitumständen, ihrem Unrechtsgehalt und Schuldgehalt gegen die Gesichtspunkte der Bewertung der Täterpersönlichkeit sorgfältig abgewogen werden (BGHSt 10, 233 ff; vgl. im übrigen auch BGHSt 15, 224 ff). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß dies in ausreichendem Maße geschehen ist. Die Begründung hebt zwar den erzieherischen Gedanken hervor und meint, daß die Einwirkung eines längeren Jugendstrafvollzugs zur Bekämpfung der vorhandenen schädlichen Neigung erforderlich sei, stellt aber ohne ausreichende Abwägung im übrigen das Ausmaß und den Unrechtsgehalt der Taten in den Vordergrund. An einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit der Täter fehlt es dagegen. Dafür, daß das Landgericht möglicherweise von einer unzutreffenden Auffassung des Wesens der Strafaussetzung im Jugendstrafrecht ausgegangen ist, sprechen die zusätzlichen Ausführungen des Landgerichts, das öffentliche Interesse stünde einer Strafaussetzung entgegen. Tatsächlich ist aber entgegen § 23 Abs. 3

Nr. 1 StGB in den K®%@ff JGG nicht als Versagungsgrund für die Strafaussetzung vorgesehen, daß das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere. Gerade hierin hat der erkennende Senat in der Entscheidung BGHSt 10, 235 ff einen wesentlichen Unterschied zwischen der.

Er Per

...

Strafaussetzung im Erwachsenen- und im Jugendstrafrecht gesehen und die oben wiedergegebene Folgerung gezogen, daß, auch wenn das Rechtsgefühl der Allgemeinheit Sühne aurch Vollstreckung einer bestimmten Jugendstrafe verlange, ds? Jugendrichter prüfen müsse, ob die Erziehung des Jugßndlichen zu einem rechtschaffenen Lebenswandel besser durch die Vollstreckung der Strafe oder durch

ihre Aussetzung erreicht wird. Es ist nicht auszuschließen, daß die Meinung des Landgerichts, auch das öffentliche Interesse könne bei Jugendlichen Versagungsgrund für die Strafaussetzung sein, zur Folge hatte, daß es das Wesen dieser Einrichtung im Jugendstrafrecht nicht zutreffend erkannt, dem Gedanken Ger Erziehung nicht das erforderliche Gewicht beigelegt und daher die umfassende Würdigung der Persönlichkeit und ihre Abwägung im Verhältnis zum Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht vor-

genommen hat.

Das Urteil konnte daher insoweit keinen Bestand , haben. Da die Jugendkammer die Versagung der Strafaussetzung für die Angeklagten Rainer CE, REED uni PEED einneitiich in der gleichen “eise begründet hat, war die Aufhebung des Urteils auch auf sie zu erstrecken (§ 357 StPO),

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht sich eingehender mit den Persönlichkeiten der einzelnen Täter beschäftigen müssen. Für die Entscheidung wird es von wesentlicher Bedeutung sein, ob es sich noch um ungefestigte Rechtsbrecher handelt, bei denen möglicherweise eine gewisse allgemeine Neigung zur Begehung strafbarer Handlungen vorliegt, die aber noch nicht in der Persönlichkeit fest verwurzelt ist und im Zuge der weiteren Reifung behebbar erscheint oder ob bereits von einer fort-

geschrittenen Verwahrlosung oder von einer Neigung

zu früh-kriminellem Hangverbrechertum gesprochen werden kann. Im ersteren Falle kann auch eine Strafaussetzung zur Bewährung in Verbindung mit Bewährungsauflagen, Bewährungsaufsicht und Bewährungshilfe (§§ 23, 24 JGG) einen erzieherischen Erfolg versprechen, Das Jugendgerichtsgesetz geht, wie § 23 JGG zeigt, selbst davon aus, daß durch Bewährungsauflagen "eine umfassende erzieherische Einwirkung" möglich ist. Ungefestigte Jugendliche kommen, wenn sie in der Bewährungszeit unter straffe Aufsicht genommen werden, vielfach mit zunehmender Festigung des Charakters und fortschreitender Reife über möglicherweise nur entwicklungsbedingte Schwierigkeiten hinweg. Handelt es sich dagegen um die zweite Gruppe

der Täter, so wird häufig ein Versuch der Aussetzung

nur in besonderen Fälien gewagt werden können (Dallinger-Lackner JGG 1955 § 21 Anmerkungen 7 bis 12... Dort weitere Ausführungen zur Persönlichkeitsfrage).

Bei- Kg erwähnt das Urteil kurz, daß die Lehrfirma und die Mutter mit ihm zufrieden sei (UA S. 5). Bei vom, daß der Jugendpfleger der Caritas, der den Angeklagten betreut, ihn zwar für eine unausgeglichene Persönlichkeit halte, aber glaube hoffen zu dürfen, daß der Angeklagte sich in Zukunft besser halten werde. Bei N heißt es, die Arbeitgeberin soll mit ihm zufrieden sein. Nach Ansicht. des Fürsorgers der Arbeiterwohlfahrt, die den Angeklagten betreue, haben sich die früheren ungünstigen Famnilienverhältnisse nachteilig auf die Entwicklung des Jugendlichen ausgewirkt. Er halte ihn für geistig zurückgeblieben und für einfach veranlagt. Auch sonst deuten die Urteilsausführungen darauf hin, daß jedenfalls teilweise Erziehungsmängel vorliegen. Danach kann nicht von vornherein angenommen werden, daß die Zukunftsaus-

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sichten für eine Bewährung als ungünstig bezeichnet werden müssen. Dies bedarf aber, wie gesagt, einer eingehenden Nachprüfung.

Im übrigen enthält das Urteil keine Rechtsverstöße.

Rotberg Krumme Sauer Martin Lang-Hinrichsen