Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Urteil vom 18.08.1961 – 4 StR 290/61
4. Strafsenat
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4_StR_290/61 2174 007
Im Namen des Volkes: Im Sicherungsverfahren
gegen
den Landarbeiter Adolf F EEE , zur Zeit im Landeskrankenhaus in EeiB-HeB geboren an. im in VE:
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18, August 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.hotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Xrumme Bundesrichter Professor Dr.Lang-Hinrichsen öundesrichter br.Flitner Bundesrichter Börtzler
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeamter üer Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beschuldigten wird :das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 28. April'1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil angeoränet, daß der Beschuldigte in einer "Heil- und Pflegeanstalt" unterzubringen ist.
Die Revision, welche die Verletzung sachlichen. Rechts rügt, hat Erfolz.
1. Das Landgericht geht bei seiner Anordnung, die dem Gesetz (§ 42 b StGB) entsprechend dahin zu lauten hätte, daß der Beschuldigte in einer Heil- oder Pfilegeanstalt unterzubringen ist, rechtsbedenkenfrei davon aus, daß der im mittleren Grade schwachsinnige, zu gewohnheitsmäßigen Alkonolmißbrauch neigende und alkoholanfällige Beschuldigte im Zustand der alkoholbedingten Zurechnungsunfähigkeit am 18.9.1960 ruhestörenden Lärm verübt und am 29, 10., 31:10., 5.11. und 6.11. 1960 den äußeren Tatbestand der Zechprellerei (§§ 265, 264,
245 StGB) verwirklicht hat, indem er die Gastwirte
JCEED, KG, LED: BED und Schi un Beträge zwischen 1,35 DM und 3,50 DM schädigte.
2. Keinen rechtlichen Bestand haben aber die Darlegungen der Strafkammer dazu, daß die Unterbringung des Beschuldigten nach § 42 b StGB geboten sei.
a) Das Landgericht begründet dies wie folgt:
Die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten, insbesondere die wegen Zechbetrugs, zeigten, daß der Beschuldigte dem Alkohol verfallen sei und auch in Zukunft die Gefahr bestehe, daß er sich, wenn seine wirtschaftlichen Mittel nicht ausreichten, alkoholische Getränke
verschaffen werde, Insoweit seien von ihm "erhebliche Rechtsverletzungen" zu erwarten. Die Öffentliche Sicherheit erfordere seine Unterbringung in einer "Heil- und Pflegeanstalt." Durch schwächere Maßnahmen könne die durch den innerlich haltlosen Beschuldigten ausgehende Gefehr nicht abgewendet werden. Er treibe sich ohne
feste Bleibe umher und habe es abgelehnt, sich in die Obhut von Familienangehörigen zu begeben. Also sei die Unterbringung der einzige Weg, den Beschuldigten wieder in die Lage zu bringen, "ein straffreies Leben zu führen."
b) Für eine Unterbringung nach § 42 b StGB ist zwar nicht erforderlich, Gaß die mit Strafe bedrohten Handlungen des Beschuldigten, die zu dem Sicherungsverfahren geführt haben, die Allgemeinheit derart gefährden, Gaß im Hinblick auf sie die Öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Täters erfordert. Es reicht vielmehr beispielsweise aus, daß das unter Strafe gestellte Tun des Beschuläigten auf eine Geisteskrankheit zurückzuführen ist, die eine bestimmte Wahrscheinlichkeit begrün-Get, der Beschuldigte werde in Zukunft Taten begehen, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen (vgl. BGHSt 5, 140). Auch kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Beschuldigter, bei dem die Gefahr besteht, er werde durch den Genuß einer ganz geringen Menge Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand geraten und dabei das Leben anderer gefährden, nach § 42 b StGB untergebracht werden, selbst wenn seine mangelnde Widerstanäskraft gegen die Versuchung, trotz dieser Gefahr Alkohol zu trinken, nicht krankhaft bedingt ist (vgl. BGHSt 10, 57).
c) Anscheinend liegt hier der Fall vor, daß die Widerstandskraft des Beschuldigten nicht ausreicht, dem
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Alkoholgenuß zu entsagen, und eine krankhaft gesteigerte Alkoholempfindlichkeit des Beschuldigten die wesentliche Ursache für die Begehung seiner Straftaten darstellt, während das vielleicht schuldhafte Zusichnehmen von Alkohol demgegenüber zurücktritt (vgl. aaO $.61 unter
3 b). Nach den knappen Feststellungen des angefochtenen Urteils insoweit könnte das schon zweifelhaft sein.
4) Aber auch wenn dies nicht der Fall wäre, hätte das Lanägericht folgendes beachten müssen:
Da mit einer Anstaltsverwahrung nach § 42 b StGB in die Lebensverhältnisse und in die persönliche Frei-. heit des Betroffenen schwer eingegriffen wird, erfordert das Interesse der Öffentlichkeit die Unterbringung nach § 42 b StGB nur dann, wenn von dem Beschuldigten nicht _unerhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte
Güter, also einigermaßen gewichtige Störungen der Rechtsordnung, zu erwarten sind. § 42 b Abs. 1 8.2 StGB weist insofern (darauf hin, als Übertretungen als Anlaß für eine Verwahrung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht ausreichen, Ist also nur eine Belästigung einzel-
ner oder der Allgemeinneit, wie dies bei harmlosen Querulanten und bei sonstigen sozial noch tragbaren Kleinkriminellen im Regelfall angenommen wird, zu befürchten, so liegen die Voraussetzungen für die Anordnung
nach § 42 b StGB nicht vor)BGH NIW 1955, 837, 838 ür.12 mit Nachweisen). Zu den erwähnten Fällen gehört
auch der des kleinen Zechprellers (vgl. BGH 2 StR 325/54 v. 17.99.54),
e) Gerade auf eine Gefahr künftiger Zechprellerei weist die Begründung des angefochtenen Urteils aber hin und nimmt insoweit ‚ rechtsirrtümlich eine erhebliche
Rechtsverletzung an. Dafür, daß durch den Beschuldigten sonst eine erhebliche Rechtsverletzung zu befürchten wäre, gibt die Begründung des angefochtenen Urteils dagegen nichts her. Auch aus dem Urteilszusammenhang läßt sich für eine derartige Besorgnis nichts entnehmen. Zwar ist im angefochtenen Urteil davon die Rede, daß der Beschuldigte sieben Mal vorbestraft ist, darunter sechs Mal wegen Zechprellerei, und daß er am 22. 9. 1960 von der Anklage des Rückfallbetrugs undder "fahrlässigen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit" freigesprochen worden ist, weil die Voraussetzungen für äie Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB zu seinen Gunsten angenommen worden sind. Dafür aber, daß auch nur eine «er vom Beschuläigten begangenen mit Strafe bedrohten Handlungen als erhebliche Rechtsverletzung angesenen werden müsse, ergibt sich nichts.
Die Strafkammer hat auch keine ausreichenden Feststellungen über die Persönlichkeit des Beschuldigten und sein Verhalten außerhalb der erwähnten Straftaten getroffen, die eine erhebliche Rechtsverletzung durch den Beschuldigten in Zukunft befürchten ließen, Die erwähnte innere Haltlosigkeit des Beschuldigten, sein Umhertreiben ohne feste Bleibe und die Ablehnung, sich in die Obhut von Familienangehörigen zu begeben, genügen dafür nicht. Somit fehlt es an einem ausreichenden Anhaltspunkt dafür, daß die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr als mehr als eine bloße Belästigung der Allgemeinheit oder eines einzelnen angesehen werden müsse und die Öffentliche Sicherheit durch den Be-
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schuldigten in Zukunft mit bestimmter Wahrscheinlichkeit beeinträchtigt wäre, wenn er nicht in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht würde. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß künftige Zechprellereien dem äußeren Tatbestand nach rechtlich als Rückfallbetrugsfälle zu werten sein würden (vgl. BGH 2 StR 325/54 v. 11. 9. 54).
3.) Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird sorgsame Feststellungen zu treffen und in sein neues Urteil aufzunehmen haben, ob die in BGHSt 10, 57, 61 (unter 53 b) gekennzeichneten Voraussetzungen beim Beschuldigten vorliegen oder ob er etwa zu denjenigen gehört, deren strafbare Handlungen das Strafgesetzbuch in den §§ 330 a und 42 ce, nicht aber in § 42 b bekämpft (vgl. aaO S.60 unter a). Gegebenenfalls wird die Strafkammer dann die vorstehend behandelten Gesichtspunkte zu beachten haben, nach denen nur bei Besorgnis einer erheblichen Rechtsverletzung eine Anordnung nach § 42 b StGB zu rechtfertigen ist, wenn nicht mildere Maßnahmen, etwa auch eine
- im angefochtenen Urteil nicht in Betracht gezogene - therapeutische Behandlung, als ausreichend
angesehen werden Können.
Rotberg Krumme Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler