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BGH Urteil vom 02.04.1965 – 4 StR 103/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_103/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Bauschreiner Heinrich RB aus Heaw(Vestf.); dort geboren am EEE 9337, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betrugs i.R. u.a»

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Kersting Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel

als beisitzende Richter, Bundesanwalt 0) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. November 1964 wird verworfen. Der Angeklagte ist wegen vorsätzlichen Vergehens nach § 330 a StGB verurteilt worden.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Die seit dem 12. November 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,

Von Rechts wegen

Gr ünde:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 330 a StGB, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren

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und sechs Monaten Gefüngnis verurtcilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die auf die Verurteilung nach § 330 a StGB zum Nachteil der Vie He und die Unterbringung in einer Heil- oder Pflege. anstalt beschränkte Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Innerhalb cines Schuldausspruchs ist eine Beschränkung unzulässig, soweit es sich un dic Beurteilung von Taten handelt, die in Tateinheit miteinander stehen, wie hier der Rückfallbetrug in der Gaststätte "Germaniaklause" mit dem Vergehen nach § 330 a StGB. Indessen macht dic unzulässige Beschränkung nicht das Rechtsmittel, sondern nur die Beschränkung unwirksam.

Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Die_Verfahrensrüge

Der durch den Zechbetrug des Angeklagten geschädigte Inhaber des Hotcls MP; Hoinz TE, ist als Zeuge darüber gehört worden, wann der Angeklagte sein Hotel betreten habe. Seine Aussage konnte Bedeutung dafür gewinnen, ob der Angeklagte als Täter des Sittlichkeitsverbrechens an Ute HB in Trage komme. Zugleich aber sollte durch Tinnefeld's Vernehmung auch scklärt werden, ob der Angeklagte beim zeitlich anschließenden Zechbetrug zu ED 's Nachteil noch volltrunken gewesen sei.

Zu Unrecht beanstandet die Revision, deR TED 215 verletzter im Sinne von § 61 Nr. 2 StPO nicht vereidigt worden sei.

Daß die Strafkammer TB :15 äurch den Zechbetrug Verletzten im Sinne dieser Vorschrift ansah und ihn deshalb nicht vercidigt hat, obwohl seine Angaben für den Vorwurf des Sittlichkeitsverbrechens erheblich waren, durch das er nicht betroffen var, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil seine Aussage auch die strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten für den

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Zechbetrug betraf, durch den TB geschädigt worden ist (vgl. BGH Urteil vom 20. Januar 1959 - 5 StR 507/58). Es ist nicht ersichtlich, daß das Landgericht sein Ermessen bei Beantvortung der Frage, ob TB a1s Zeuge hierüber zu vereidigen gevesen sei, verletzt hätte.

Bci gemeinsamer Verhandlung verschiedener möglicherweise sclbstündiger Straftaten eines Angeklagten - wie hier - ist es zulässig, bei einem Zeugen von der Beeidigung bestimmter Funkte scincer Aussage abzusehen, ihn aber auf andere Punkte seiner Aussage zu vereidigen. Das gilt freilich nur für den Tall, daß die becidetce Aussage sich in keinem Punkt mit der Tat berührt, durch die der Zeuge verletzt worden ist (vgl. Löwe-Rosenberg, Kom. 2. StPO 21. Aufl., 1b dd u§ 61).

Diese Voraussetzung liegt hier indessen nicht vor. Denn der Zechbetrug des Angeklagten zu TEE: Nachteil vegann mit dem Augenblick, in dem der Angeklagte TED 's Hotel betreten hatte und endete erst mit dem Verlassen des Hotels. Für diesen Zcitraum war der Grad seiner Verantwortlichkeit für die Begehung dcs Zechbetruges festzustellen, der ebenso wesentlich für den Geisteszustand des Angeklagten bei dem kurz vorher verübten Sitt lichkeitsverbrechen war. Bei dieser für beide Straftaten erheblichen Feststellung spieltenAnfang und Dauer des Aufenthalts des Angeklagten und die Menge des von ihm dort genossenen Alkohols cine Rolle, über die TED vernommen worden ist.

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2. Die Sachrüge

a) Dice Angriffe der Revision gegen die dem Tatrichter obliegenden Feststellungen sind unzulässig. Die Beweiswürdigung hält sich frei von Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungs-

sätze,

b) Die rechtliche Annahme der Strafkammer, der vom Angeklagten in noch verantwortlichem Zustand begangene Zechbetrug (§§ 263, 264, 245 StGB) zum Nachteil des Inhabers der Gaststätte "Germania-

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klause" stehe mit der folgenden Volltrunkenheit (§ 330 a StGB)

in Tateinheit (§ 73 StGB), ist rechtsbedenkenfrei. Denn den Zechbetrug beging der Angeklagte nach den Urtceilsfeststellungen, um sich in einen dic strafrechtliche Verantwortlichkeit möglicherweise ausschließenden Rauschzustand zu versetzen (vgl. BGHSt 9, 390). Daher steht der Zcechbetrug bei natürlicher Betrachtungsvweise in inncrem Zusammenhang mit der folgenden Volltrunkenheit. Entgegen der Auffassung der Revision ist es insoweit rechtlich bedeutungslos, ob dic Begehung des Sittlichkeitsdeliktes (8 176 Abs. I Nr. 1 und 3 StGB) dem Angeklagten persönlichkeitsfremd war oder nicht, Der Schuldvorwurf des § 330 a StGB beschränkt sich allein auf die Vorwerfbarkeit des Rausches, Daß der Täter im Rausch eine oder mehrere, auch verschicdenartige Rechtsgüter verletzende mit Strafe bedrohte Handlungen begeht, ist nur äußere Bedingung der Strafbarkeit (BGHSt 16, 124, 127; 17, 333, 334).

Im Urteilsspruch hätte das Landgericht zum Ausdruck bringen sollen, daß es den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vergehens nach § 330 a StGB verurteilt hat, Das konnte der Senat von sich aus berichtigen.

c) Die Strafzumessungsgründe halten ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand.

dä) Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer ilicil- oder Pflegeanstalt (§ 42 b Abs. 2 StGB) hat die Strafkammer damit begründet, daß der Angeklagte zu immer wiederkehrenden Zechbetrügercien neige, die trotz geringen wirtschaftlichen Schadens im Einzelfall in ihrer Gesamtheit gesehen eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit darstellten, Ob die Strafkammer hierbei, wie die Revision meint, verkannt hat, daß kleine Zechpreller, die noch zu den sozial tragbaren Klein-Kriminellen gehören, nur als eine bloße Belästigung einzelner oder der Allgemeinhcit empfunden werden können, selbst wenn sie Rückfallbetrüger sind (RGSt 73, 303, 304; BGH Urt. vom 17. September 1954 - 2 StR 325/54; BGH Urt. vom 18. August 1961 - 4 StR 290/61; vgl. auch RG J\1938,2331 Nr. 2), kann dahinstehen. Bei der

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schwierigen Abgrenzung zwischen bloßer Belästigung und Gefährdung der Allgemeinheit ist immer auf die Gestaltung des Binzelfalles abzustellen (BGH IM Nr. 10 und 12 zu § 42 b StGB). Das aber hat das Landgericht getan und dabei rechtlich zutreffend erkannt, daß, wenn auch gelegentliche Zechbetrügereien, einzeln gesehen, nur einc bloße Belästigung darstellen, sie in ihrer Gesamtheit doch eine Gefährdung der Allgemeinheit bedeuten können. Solche Gefährdung ist aber nach der Überzeugung des Landgerichts nach dem Verhalten des sechsmal wegen Zechbetruges und zweimal wegen Trunkenheit im Straßenverkehr vorbestraften Angeklagten seit spätestens Anfang April 1964 auch nach Verbüßung seiner Strafe zu erwarten und ihr auf mildere Weise als durch dic Anordnung nach § 42 b StGB nicht zu begegnen. Dabei konnte aas Landgericht in Betracht ziehen, daß der — auch nach der

- Ansicht des Sachverständigen — "willensschwache und haltlose und im Zusammenhang mit seiner Trunksucht geistig verödete

und kritikschwache" Angeklagte mit Wahrscheinlichkeit wiederum bis zur Volltrunkenheit trinken wird, ohne Rücksicht darauf,

ob er wieder mit Strafe bedrohte Handlungen begehen könnte.

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Da die Strafkammer auch eine erfolgversprechende Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen verneint hat, ist die Anordnung nach § 42 b StGB rechtlich nicht angreifbar.

Krumme Flitner Bundesrichter Mayr und Kersting sind beurlaubt und ver. hindert zu unterschreiben.

Krumme Spiegel