Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 17.09.1954 – 2 StR 325/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StR 325/54 2313 0907_
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen
den Former und Kupferschmied Karl Wilhelm H EEEEREEEREREEEED
zus VE, zevoren am EEE 1011 in He
WW, 2: Zt. einstweilen untergebracht, wegen Unterbringung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner " als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EBD in der Verhandlung,
Oberregierungsrat Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter NEED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für: Recht erkannt;
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 26. März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Der Beschuldigte hat im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit, bedingt durch chronischen Alkoholismus und krankhafte Nebenerscheinungen, Betrug im Rückfall und Missbrauch eines a Ausweispapieres begangen. Die den Rückfall begründenden Vorstrafen sind eine Woche Gefängnis und zwei Wochen Haft wegen Betruges und Landstreicherei vom 7. August 1951, am 14. August 1951 verbüsst, und eine Geldstrafe von 10 DM, ersatzweise zwei Tage Gefängnis, erkannt wegen eines im September 1951 begangenen Betruges am 8. März 1952, die am 19. August 1952 bezahlt worden ist. Jetzt hat der Beschuldigte im September und Oktober 1953 in Gastwirtschaften Zechen für Tabakwaren und Geträn- E ke von 1,05 DM, 3,65 DM, 3,10 DM, 5 DM und 3,80 DM gemacht, i: ohne imstande und willens zu sein, diese Zechschulden zu be- Ar: zahlen. In dem ersten dieser Fälle wies er sich dabei mit Wr einer Heldekarte für Arbeitslose aus, die auf eine andere m; - Person ausgestellt war, und wollte diese Karte als Pfand für ' seine Zechschuld hinterlassen.
Die Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger Revision eingelegt und Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie des sachlichen Rechts gerügt.
1.) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, die Tochter Margarete des Beschuldigten darüber zu vernehmen, dass sie bereit sei, den Beschuldigten bei sich in den Haushalt aufzunehmen. Diesen Beweisamtrag hat das Gericht mit der Begründung abgelehnt, die in das Wissen der Zeugin gestellte Bekundung werde als wahr unterstellt. Zu Unrecht bemängelt die Revision dies als rechtlich fehler- £
haft. Denn das Gesetz sieht in § 244 Abs 3 StPO ausdrücklich vor, dass ein Beweisamtrag abgelehnt werden kann, wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Beschuldigten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre
die behauptete Tatsache wahr.Für das. Sicherungsverfehren geiten die Vorschriften über das Strafverfahren sinngemäss, so dass diese gesetzliche Bestimmung entsprechend anwendbar ist. Das Urteil ergibt auch nicht, dass die Strafkammer ihre Wahrunterstellung nicht eingehalten hätte. Über deren Inhalt hinaus ging aber die unter Beweis gestellte Behauptung nicht,
2.) Als ein Verstoss gegen § 244 StPO wird von der Revision geltend gemacht, das Gericht hätte durch Erhebung weiterer Beweise feststellen müssen, ob nicht schwächere Abwehrnmittel zur Verfügung stünden, bevor es eine so tief eingreifende Sicherungsmassregel anordnete. Mit diesem Vorbringen ist "die Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht des § 244 Abs 2 StPO nicht zulässig erhoben, weil sie der erforderlichen Begründung entbehrt (vgl BGHSt 2, 168). Die Ausführungen der Revision gewinnen insoweit jedoch im Zusanmenhang. mit der Erörterung der Sachrüge Bedeutung.
3.) Die Sachrüge dringt durch.
Zwar setzt die Unterbringung nach § 42 db StGB nicht voraus, dass schon die Handlung des Beschuldigten, die zu dem Verfahren geführt hat, derart für die Allgemeinheit &gefährlich ist, dass im Hinblick auf sie die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Täters erfordert. Es genügt 3 die Feststellung, dass sein strafbares Tun auf einer geistigen Erkrankung beruht, bei der es wahrscheinlich ist, dass er in Zukunft Taten begehen wird, die ihn für die Allgemein-
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heit gefährlich erscheinen lassen (vgl BGHSt 5, 140). Nach der Rechtsprechung muss jedoch eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass künftig von dem Beschuldigten eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit der Allgemeinheit ausgeht. Auch kommi die Anordnung der Unterbringung nur in Betracht, wenn erhebliche Störungen der Rechtsordnung zu erwarten sind (vgl RGSt 73, 303, 304). Die neuen Straftaten, die zu befürchten sind, müssen nach ihrer Art und ihrer ragweite so beschaffen sein, dass sie diese Annahme rechtfertiigen.
Ob in diesem Sinne die Öffentliche Sicherheit die Unterbringung eines Zurechungsunfähigen erfordert, ist mit Rücksicht auf die Schwere des EZingriffes in die persönliche Freiheit besonders sorgfältig zu prüfen. Dazu ist unerlässlich, die Vergangenheit des Beschuldigten umfassend aufzuklären und festzustellen, in welchem Maße er bisher schon
auf’ Grund. seiner geistigen Erkrankung im Zustande der Bu-
rechnungsunfähigkeit mit Strafe bedrohte Handlungen der in Rede stehenden Art begangen hat. Es muss ein zuverlässiges Bild darüber gewonnen’ werden, welches Leben der Beschuldigte in der Vergangenheit geführt hat und welche besondere Gestaltung es durch die Geisteskrankheit und ihre Auswirkungen erhielt. Hierüber gibt das Urteil der Strafkammer keine zureichende Aufklärung. Ohne das bisherige Leben des Beschuldigten näher ergründet zu haben, spricht die Strafkammer als ihre Überzeugung aus, dass die von ihm in Zukunft ausgehende Gefahr mehr ist als eine bloße Belästigung der Allgemeinheit, obwohl der Schaden, den er in den Fällen angerichtet hat,
die Anlass zu dem gegenwärtigen Verfahren gegeben haben, an sich nur unbedeutend war. Die Strafkammer ist der Meinung, dass wegen der bestehenden Rückfallvoraussetzungen die Ge-
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fahr der Wiederholung derartiger Straftaten des Beschuldigten, also von Verbrechen, nicht gering anzusehen sei, vielmehr durch sie eine erhebliche Beeinträchtigung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens zu besorgen sei.
Die Tatsache, dass es sich auch bei künftigen Taten gleicher Art des Beschuldigten dem äusseren Tatbestande nach um Rückfallbetrug handeln würde, begründet für sich allein noch nicht die Gefahr einer so erheblichen Störung der Rechtsordnung, dass schon deswegen die Unterbringung gerechtfertigt wäre. Diese würde dann, wenn nur die Gefahr bestünde, dass ‘der Beschuldigte auch in Zukunft kleine Zechprellereien dieser Art begeht, überhaupt entfallen; denn dies wäre keine erhebliche Störung der Rechtsordnung, die seine Unterbringung erfordern könnte, Da die Strafkammer Feststellungen über die Persönlichkeit des Beschuldigten und sein Verhal-
‚ten lediglich auf Grund der nunmehrigen Straftaten trifft,
sein Vorleben aber nicht erörtert, lässt sich nicht zuverlässig beurteilen, in welchem Maße in Zukunft die öffentli-
‚che Sicherheit durch den Beschuldigten mit bestimmter Wahr-
scheinlichkeit beeinträchtigt wäre, wenn seine Unterbringung in einer Anstalt unterbliebe. Insoweit sind daher die Feststellungen des Urteils unzureichend.
In dem Urteil ist weiter auch nicht ausreichend dargelegt, dass allein durch die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstait einer erheblichen Beeinträchtigung der öffent-
“ lichen Sicherheit durch den Beschuldigten wirksam begegnet
werden kann. Diese Maßnahme ist aber nur zulässig, wenn sie das einzige Mittel ist, um die notwendige Sicherung vor dem Beschuldigten in ausreichendem Maße zu erreichen, Es darf sonst keine Sicherungsmassnahme geben, die hierfür Gewähr bietet (vgl BGH in NJW-1951, 450, 572, 724). Die Meinung
der Strafkammer, dass dem Bedürfnis der Allgemeinheit durch die Aufnahme des Beschuldigten bei seiner Tochter nicht genügt werden könne, weil er danach trachten werde, sich der Familienüberwachung zu entziehen, und diese ihrer Natur nach nur unvollkommen sein könne, muss solange rechtlichen Bedenken begegnen, als nähere Feststellungen hierüber fehlen,
Denn es wäre zunächst zu ergründen gewesen, in weicher Weise die Tochter eine nach ihrer Auffassung wirksame Betreuung ihres Vaters durchführen kann und will, um zu entscheiden,
ob eine soiche Familienüberwachung nur unvollkommen sein würde. Auch ist zu erwägen, dass bei einem Verfahren zum Zwecke der Entmündigung des Beschuldigten unter Mitwirkung der Staatsanwaitschaft gemäss § 657 ZPO und § 1906 BGB besondere
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ES Massnahmen beschleunigt ergriffen werden können, die viel-Fi leicht eine ausreichende Überwachung und Verwahrung des Be- | . schuldigten ermöglichen, so dass die Voraussetzungen für
a seine Unterbringung nach § 42 b StGB entfielen. Die Straf-
% kammer ist in ihrem Urteil selbst der Meinung, dass möglicher-Ei weise ein tatkräftiger Vormund den Beschuldigten hinreichend Fr überwachen kann, und will für diesen Fall seine bedingte
z. Entlassung erwägen. Nach Lage der Dinge ist es daher gebo-
ten,. zunächst in dieser Hinsicht abschliessende Feststellungen: zu treffen, Eine vorgängige Durchführung des Entmündigungsverfahrens - gegebenenfalls unter Aussetzung des Unterbringungsverfahrens — kann angebracht erscheinen, Hiernach ist das angefochtene Urteil auch deshalb aufzuheben, weil keine sichere Feststellung darüber getroffen ist, dass die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflege-
anstalt erforderlich ist. Der Ausspruch des Urteils, der dies bejaht, ist nach den tatsächlichen Angaben im Urteii nicht hinreichend begründet,
Dr. Noericke Werner Dr. Arndt Menges Hoepner