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BGH Urteil vom 23.04.1970 – 4 StR 32/70

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Glaswerker Alfred Heinz Egon W (m aus

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zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges i.R.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. April 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer

als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt MED zus "EN

als Verteidiger, Justizangestellter = als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. Mai 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in 22 Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf sechs Jahre aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

l. Nach der Einlegung der Revision ist das Urteil dem damaligen Verteidiger des Angeklagten am 18. Juli 1969 zugestellt worden (Bd. III Bl. 581 a d.A.). Die Revisionsbegründung, die der Angeklagte selbst zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben hat, ist erst am 22, August 1969 erklärt worden, als die in § 345 Abs. 1 StPO gesetzte Frist bereits abgelaufen war. Die in dieser Erklärung enthaltenen Verfahrensrügen sind daher unzulässig und unbeachtlich.

2. Auch die Rügen, die in den - rechtzeitig einge-

gangenen - Begründungsschriftsätzen des Verteidigers vom-14. und 15. August 1969 enthalten sind, sind überwiegend

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unzulässig. Sie erschöpfen sich zum größten Teil darin, daß gewisse Feststellungen des angefochtenen Urteils als unrichtig bezeichnet werden. Als Aufklärungsrügen können sie keinen Erfolg haben, weil nicht angegeben ist, welcher weiteren Beweismittel sich das. Landgericht noch hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168). Die Urteilsfeststellungen lassen keine Widersprüche, Unklarheiten, Denkfehler oder Verstöße gegen Erfahrungssätze erkennen; sie sind daher für das Revisionsgericht bindend. Außerdem betreffen diese Rügen durchwegs Punkte, die für die Täterschaft und die Schuld des Angeklagten ohne Bedeutung sind.

3. Auch die Rüge, das Landgericht habe einen "Antrag auf Untersuchung des Angeklagten hinsichtlich seiner strafrechtlichen vollen Verantwortung" abgelehnt, greift nicht durch. Ausweislich der insoweit allein beweiskräftigen Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) ist ein solcher Antrag nicht gestellt worden.

Soweit die Revision geltend machen will, das Landgericht hätte von Amts wegen den Angeklagten auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit untersuchen lassen müssen, ist die Rüge unbegründet. Weder die Nervenlähmung noch die Herzkrankheit, an denen der Angeklagte in den vergangenen Jahren gelitten hat, waren geeignet, Zweifel an seiner vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit hervorzurufen. Solche Zweifel hatte offensichtlich auch der Verteidiger nicht, der keinen Antrag auf Begutachtung des Angeklagten gestellt hat.

II. Die Sachrüge

1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Betruges in 22 Tällen.

2. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten berücksichtigt, er habe vor den einzelnen Betrugstaten Alkohol genossen, weil er sich habe "Mut antrinken" wollen (UA S. 12). Da somit der Angeklagte nach seiner eigenen Bekundung den Entschluß zur Begehung der einzelnen Taten jeweils in nüchternem Zustand, bei voller Verantwortlichkeit, gefaßt hat, ist es nach den Grundsätzen des verantwortlichen Ingangsetzens der Ursachenreihe (actio libera in causa) rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht ihm in keinem Fall eine erhebliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit zugute gehalten hat.

3. Daß der Angeklagte die Betrugstaten unter den in § 264 StGB in Verbindung mit § 245 StGB bezeichneten Rückfallvoraussetzungen - die nicht den Schuldspruch, sondern das Strafmaß betreffen - begangen hat, hat das Landgericht einwandfrei dargelegt.

Durch Art. I Nr. 77 des 1. StrRG vom 30. Juni 1969 - BGBl I 645 - (insoweit gemäß Art. 105 des Gesetzes am 1. April 1970 in Kraft getreten) ist aber der § 264 StGB aufgehoben worden. Diese Gesetzesänderung muß gemäß 8 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPO auch vom Revisionsgericht berücksichtigt werden.

Nunmehr ist die allgemeine Rückfallvorschrift des § 17 StGB (Art. 1 Nr. 4 des 1. StrRG) - in Verbindung mit Art. 87, besonders seinem Absatz 1 Satz 2, des 1. StrRG - zu beachten. Der Senat ist nicht in der Lage, von sich aus abschließend zu beurteilen, ob dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere wird - außer den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 StGB n.F. - zu klären sein, ob nicht seit der zeitlich letzten der Taten, die zu der letzten Verurteilung durch das Landgericht Bochum vom 24. Februar 1961 (VA S. 5 und 14) geführt haben, bis zu jeder der jetzt zur Aburteilung stehenden Taten die in §§ 17 Abs. 4 StGB n.F. genannte Fünf-Jahres-Frist bereits abgelaufen war. Nach dem angefochtenen Urteil ist dies nicht ausgeschlossen. Die Straftaten, deretwegen der Angeklagte am 24. Februar 1961 verurteilt worden ist, hat er "1958 bis 1960" (UA S. 14) begangen. Die neuen Taten erstrecken sich den Urteilsfeststellungen zufolge auf die Zeit vom 22. Mai 1968 (Fall 3 - UA S. 7 -) bis zum 10. September 1968 (Fälle 14 - UA S. 10 - und 22 - AS. 12 -). Dem Urteil (bes. UA S. 5) 1äßt sich nicht entnehmen, daß . er in der inzwischen verstrichenen Zeit solange - durch Untersuchungshaft und Strafhaft - "auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt" war, daß dadurch der Ablauf der Frist hinsichtlich jeder der neuen Straftaten verhindert worden ist.

Im gesamten Strafausspruch muß hiernach das angefochtene Urteil aufgehoben werden.

4. Sollte das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 StGB n.F. feststellen, so wird es gleichwohl in der Urteilsformel die Kennzeichnung der Taten als

Rn,

Betrug "im Rückfall" zu unterlassen haben (BGH 2 StR 47/70 vom 3. April 1970, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen). Bei

der neuen Strafzumessung wird das Landgericht auch zu berücksichtigen haben, daß - ebenfalls mit Wirkung vom | 1. April 1970 - der § 20 a StGB aufgehoben und der

§ 42 e StGB als Grundlage für die Anordnung der Sicherungsverwahrung neu gefaßt worden ist sowie daß die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte infolge der Änderung und des teilweisen Wegfalls der §§ 31 bis 36 StGB nicht mehr zulässig ist.

Meyer | Börtzler Mayr Sanders Hürxthal