Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 11.12.1991 – 5 StR 626/91

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

_ BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

Heinz-Erich S EEE zus SW. geboren am ED 12:3 ir TEEN Kreis Hl.

wegen Unterbringung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. Dezember 1991 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Juli 1991 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist; die Maßregel entfällt.

2. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

3. Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Berlin vom 25. März 1991 (504/66 Js 52/91 KLs) wird gemäß S 126 a Abs. 3 Satz 1, 3, § 126 Abs. 3 StPO aufgehoben.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Betruges (Zechprellerei) in sechs Fällen wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Nach den Feststellungen hat der an einer Psychose leidende Angeklagte vom Juni bis zum November 1990 in BB Ber Gaststätten sechsmal Speisen und Getränke bestellt und verzehrt, ohne daß er sie bezahlen konnte und wollte. Der Preis der bestellten Speisen und Getränke betrug insgesamt 214,-- DM; in den Einzelfällen schwankte er

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zwischen 13,-- DM und 48,-- DM. Der Angeklagte hatte schon 1989 vor Gericht gestanden, weil er innerhalb eines Monats 22 Zechprellereien begangen hatte; er war damals ebenfalls freigesprochen worden, doch war eine Maßregelanordnung unterblieben. Die Strafkammer ist davon überzeugt, daß die Gesamtzahl der Zechprellereien über die abgeurteilten sechs Fälle hinaus in der Zeit vom Juni 1990 bis zum April 1991 etwa 70 betragen hat. Sie erwartet, daß der Angeklagte, wenn er auf freien Fuß kommt, als Serientäter weitere Taten derselben Art begehen wird. Sie faßt zwar die abgeurteilten sechs Taten als "weniger schwerwiegend" und "geringfügig" auf, meint aber unter Berufung auf die in NJW 1967, 297 abgedruckte Entscheidung des Bundesgerichtshofs, daß die "Fülle der Taten", die zu erwarten wäre, die in 5 63 StGB vorausgesetzte Erheblichkeit der Delinquenz begründe (UA S. 13).

II.

Nach der Auffassung des Senats, die mit dem Antrag des Generalbundesanwalts übereinstimmt, darf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (S 63 StGB) . hier nicht angeordnet werden, weil die wegen ihrer unbestimmten Dauer sehr belastende Maßregel außer Verhältnis zu der Bedeutung der begangenen und zu erwartenden Taten stehen würde (S 62 StGB). Die Erwartung des Tatrichters, daß der Angeklagte infolge seines Zustandes rechtswidrige Taten begehen wird, bezieht sich, wie die Urteilsgründe ergeben, allein auf weitere Zechprellereien, nicht auf schwerere Delikte. Zechprellereien, wie sie der Angeklagte begangen hat und nach der Erwartung des Tatrichters auch in Zukunft begehen wird, sind im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrunäsatzes keine erheblichen

Taten im Sinne des S§ 63 StGB. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit hat der erkennende Senat schon in der Vergangenheit die Unterbringung von Zechprellern in einer Heil- oder Pflegeanstalt abgelehnt (BGHSt 20, 232; Urteil vom 3. September 1957 - 5 StR 340/57 -; Beschluß vom 3. Januar 1967 - 5 StR 661/66 -; vgl. auch BGH Urteile vom 17. September 1954 - 2 StR 325/54 - und vom 18. September 1961 - 4 StR 290/61). Entscheidungen, in denen der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit eine andere Auffassung vertreten hatte (BGH NJW 1967, 297; BGH GA 1965, 282 und GA 1969, 280), sind vor der Einführung des S 62 StGB und des mit ihm wortgleichen § 42 a Abs. 2 StGB idF des 1. StRÄG (in Kraft getreten am

1. April 1970) ergangen. Grund für die Einführung der neuen Vorschrift war die Beobachtung, daß "in der Vergangenheit gelegentlich Personen gemäß S 42 b StGB in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht wörden sind, bei denen es zweifelhaft erscheint, ob sie wirklich schutzwürdige Rechtsgüter in so gefährlicher Weise bedroht haben, daß die Unterbringung als unabweisbar angesehen werden mußte, oder ob sie nur die Allgemeinheit - wenn auch intensiv - belästigt haben" (BT-Drucks. v/4094 S. 17). Eine solche Bedrohung schutzwürdiger Rechtsgüter liegt in Fällen des Zechbetruges nicht vor. Das gilt auch, wenn angenommen werden muß, daß der Täter in Zukunft solche Taten weiterhin in großer Zahl vornehmen wird. An der erwähnten, abweichenden älteren Rechtsprechung ist daher nicht festzuhalten (vgl. LK-Hanack, 10. Aufl., § 63 StGB Rdn. 53; OLG Hamm NJW 1970, 1982).

Die Gefahr, daß zu Lasten eines bestimmten Opfers großer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, ist bei Zechprellereien nahezu ausgeschlossen. Aus diesem Grunde vermag auch die erwartete Vielzahl solcher Zechprelle-

reien nicht die Annahme zu rechtfertigen, aus Kleinkriminalität werde nach Überschreitung einer bestimmten Fallzahl mittlere Kriminalität, die die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen könnte, Jedenfalls für die Zechprellereien gelten nicht die vom Bundesgerichtshof bei gehäuften Taten aus dem Bereich der mittleren Kriminalität angestellten Erwägungen über die Erheblichkeit der Rechtsbrüche (vgl. dazu BGHSt 27, 246, 248; Senatsurteil vom 22. April 1975 - 5 StR 97/75, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1975, 724; BGH NJW 1976, 1949; BGH bei Holtz MDR 1989, 1051). Ob für Täter, die in einer Vielzahl von Fällen Sachen von vergleichsweise unbedeutendem Wert stehlen, dieselben Grundsätze gelten wie bei Zechprellern, braucht der Senat nicht abschlie-Bend zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof hat auch in solchen Fällen Anlaß gehabt, auf die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und auf die Schwere des mit der Unterbringung verbundenen Eingriffs hinzuweisen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1970, 729; BGH NStE

s 63 StGB Nr. 6; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8).

Da weitere Feststellungen, die für die Beurteilung der

Verhältnismäßigkeit von Delinquenz und Maßregel bedeutsam werden könnten, nicht zu erwarten sind, entscheidet der Senat in der Sache selbst; er bestimmt, daß der Maß-

regelausspruch entfällt.

III.

Da der Maßregelausspruch entfällt, ist auch die Grundlage für die einstweilige Unterbringung (s 126 a StPO) entfallen. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war daher der Unterbringungsbefehl nach S 126 a Abs. 3 Satz 1 iV mit § 126 Abs. 3 StPO, ferner auch mit Rücksicht auf S 126 a Abs. 3 Satz 3 iV mit S 120

Abs. 3 StPO aufzuheben.

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