Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 20.10.1964 – 1 StR 319/64

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen Als PDF speichern

2132 017

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren

gegen

den kaufmännischen Angestellten Stefan 7 EB zus SC, zeboren am BD. GE GEB ir Tee a,

wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Dr, Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. im als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

una,

Die Revision des Beschuldigten gegen das VUrteil des Landgerichts Stuttgart vom 4. März 1964 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Vergebens wendet sich die Revision des Beschuldigten mit der Sachrüge gegen die Anordnung seiner Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 42 b StGB aus zutreffenden Gründen als gegeben angesehen.

Seine Annahme, der Beschuldigte habe in der Zcit vom 20. April bis 8. Juli 1963 in 12 Fällen als Rückfälliger im Zustande der Unzurechnungsfähigkeit Betrügereien begangen, wird von den Feststellungen getragen. Was die Revision dagegen vorbringt, geht an diesen Feststellungen vorbei und verkennt vor allem auch, daß eine spätere Wicdergutmachung des angerichteten Schadens die vorher eingetretene Vollendung des Betrugstatbestandes nicht bescitigen kann.

Auch die weitere Voraussetzung des § 42 b StGB, daß nämlich die öffentliche Sicherheit die Unterbringung dcs Beschuldigten erfordere, hat die Strafkammer auf Grund hinreichender tatsächlicher Voraussetzungen rechtlich zutrcffenä bejaht. Der Bundesgerichtshof hat niemals ausgesprochen,

daß eine Anwendung des § 42 db StGB bei Zechbetrügen allgemein nicht in Betracht komme. Er hat nur kleine Zcechprellercien als typische Beispiele für solche strafbaren Handlungen angesehen, die als bloße Belästigungen zu werten sind und nicht als Angriffe auf dic Rechtsordnung von ciniger Erheblichkeit angesprochen werden können, wie sic

§ 42 b StGB voraussetzt. In diesem Sinne hat der 2, Strafsenat (Urt, v. 17. Scptember 1954 - 2 StR 325/54 -! Zcchprellereien beurteilt, bei denen es um Schadensbeträge von 1,05 bis 5,00 DM und insgesamt nur um 16,60 DM ging. In ciner vom 4. Strafsenat entschiedenen Sache betrug der höchste Schaden im Einzelfall 3,50 DM (4 StR 290/61

vom 18. August 1961) und in einer vom 5. Strafsenat entschiedenen Sache 8,80 DM (5 StR 340/57 vom 3. September 19571 bei 5 und 4 Einzelfällen im ganzen, Dagegen belief sich der Gesamtschaden im vorliegenden Falle bei 12 Einzelfällen auf insgesamt mehr als 225.-- DM und der geringste Schaden im Einzelfalle auf 13,91 DM. Es kommt hinzu, daß aas Landgericht nicht nur künftige Rechtsverletzungen in der gleichen Größenordnung (so verhielt es sich bei den angeführten Entscheidungen der anderen Senate!, sondern

‘ — mit Rücksicht auf eine inzwischen eingetretene Verschlechterung der Versorgungslage des Beschuldigten - in weit crheblicherem Umfange erwartet. Unter diesen Umständen sind vom Beschuldigten nach den für den Senat bindenden Feststellungen der Strafkammer künftig Angriffe auf die Rechtsordnung zu gewärtigen, die das Landgericht mit Recht

noch als hinreichend erheblich im Sinne bewerten durfte,

Dr. Geier Willms

Fischer Mai

des § 42 db StGB

Hübner

ne,