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BGH Entscheidung vom 09.08.1961 – 1 StR 290/61

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ı StR 290/61

ImnmNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Studenten Wolfgang W ED aus De, zeboren ar ED 1937 in vw,

wegen Notzucht

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär EIIED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom

20. Januar 1961 wird mit den Feststellungen aufgehoben 1, auf die Revision des Angeklagten in vollem Umfang, 2. auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Straf-

ausspruch.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht Baden-Baden.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, die Strafe zur Bewährung ausgesetzt und ihm für ein Jahr die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen. Seine Revision, die das Urteil in vollem Umfange anficht, hat aus einem verfahrensrechtlichen Grunde Erfolg. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch und die Strafaussetzung beschränkt. Sie ist sachlichrechtlich begründet.

I. Die Revision des Angeklagten

1. Verfahrensrüge

Die ievision beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer, di.e wegen Gefährdung der Sittlichkeit unter Ausschluß der Öffentlichkeit verhandelte, das Urteil enigegen § 173 Abs. 1 GVG nicht öffentlich verkündet hat. Allerdings enthält die Sitzungsniederschrift in ihrer ursprünglichen Fassung den Vermerk, das Urteil sei "nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit" verkündet worden. Die beiden Urkundspersonen haben jedoch diesen Vermerk durch den Berichtigungsbeschluß vom 8. Mai 1961 gestri- ! „chen. Damit hat die ursprüngliche Sitzungsniederschrift ! ihre Beweiskraft gemäß § 274 StPO verloren; diese ist auf die berichtigte Fassung übergegangen. Dabei ist es - anders als dann, wenn die Berichtigung einer Verfahrensrüge die Grundlage entzöge (BGHSt 2, 125) - unerheblich, daß der Berichtigungsbeschluß erst auf Grund der Revisionsbegründung ergangen ist (RGSt 21, 323; 57, 394, 396; BGHSt 1, 259, 261 f; vgl. auch BGHSt 10, 342, 344). Mithin steht der Verfahrensfehler fest (§ 272 Nr. 5, $: 274 5tPO). Das übersieht die Nebenklage. Die Entscheidung RGSt 53, 271, auf die sie sich beruft, betrifft

einen anderen Sachverhalt. Dort war die Öffentlichkeit zur Urteilsverkündung nach der Sitzungsniederschrift

und auch tatsächlich hergestellt. Die Revision hatte bloß gerügt, daß dies ohne ausdrückliche gerichtliche Anordnung geschehen sei. Diese Beanstandung hat das Reichsgericht zurückgewiesen. Steht aber der Verfahrensfehler wie hier fest, so muß das Urteil ohne weitere Prüfung aufgehoben werden (§ 338 Nr. 6 StPO; BGHSt 4,

279).

2. Der Senat übergeht daher das übrige Revisionsvorbringen, zumal es ohnehin, soweit es überhaupt vorschriftsmäßig ausgeführt ist (BGHSt 2, 168), zumeist nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters enthält. Der Senat nimmt nur insoweit Stellung, als das Revisionsvorbringen noch für die neue Verhandlung von Bedeutung werden könnte. Das trifft allein für die Rüge unrichtiger Anwendung des § 42 m StGB zu. Auch insoweit gibt die Revision allerdings die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über den Inhalt dieser Vorschrift weitgehend unrichtig wieder, so zur Frage des Zusammenhangs der Straftat mit der Führung des Kraftfahrzeugs (BGHSt 10, 333, 336), zur Feststellung der Ungeeignetheit des Täters, ein Kraftfahrzeug zu führen (BGHSt 7, 165), zur Bemessung der Sperrfrist (BGH NIW 1961, 1269 Nr. 15, zum Abdruck auch vorgesehen für BGHSt 15, 393) und zur Frage, ob die Fahrerlaubnis trotz Aussetzung der Strafe zur Bewährung entzogen werden darf (BGHSt. 15, 516). Das Landgericht hat aber das Verhalten des ängeklagten in der Zeit zwischen Tat und Aburteilung nicht berücksichtigt, jedenfalls darüber nichts Testgestellt. Auch solche Umstände sind jedoch für die Frage erheblich, ob er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist und deshalb die Allgemeinheit gefährdet würde,

wenn ihm die Fahrerlaubnis belassen bliebe. Denn die Frage ist nach dem Zeitpunkt der Urteilsfindung zu entscheiden (BGHSt 7, 165, 175). Das Landgericht wird sich demgemäß in dem neuen Urteil hierüber äußern müs-

sen.

iI. Die Revision der Staatsanwaltschaft

1. Entgegen der Ansicht des Angeklagten ist das Rechtsmittel zulässig. Für die Revision der Staatsanwaltschaft ist keine Beschwer vorausgesetzt wie bei einem Rechtsmittel des Angeklagten (RGSt 48, 26; 60, 189, 190; 71, 74, 75):

2. Die Aufklärungsrüge entspricht nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (BGHSt 2, 168). Es hätte auch der Staatsanwaltschaft selbst obgelegen, für die jetzt von ihr vermißte Aufklärung zu sorgen.

3. Dagegen greift die Sachrüge durch, wenn auch aus anderen Erwägungen als die Revisionsbegründung sie geltend macht,

a) Die Strafkammer hat sich in der Frage der An-

“ wendung des § 51 Abs. 2 StGB dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen angeschlossen. Sie hat

aber seine Auffassung und die Gründe, die ihn leiteten, nicht im einzelnen dargelegt. Darin liegt ein sachlichrechtlicher Fehler des Urteils. Denn ohne eine wenigstens zusammenfassende Wiedergabe der Darlegungen des Gutachters kann der Senat nicht prüfen, ob der Sachverständige und demgemäß das Gericht, das seine Meinung übernomuen hat, von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausging (BGHSt

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7, 238, 240; 8, 113, 118). Insbesondere läßt das

Urteil wedererkennen, inwiefern die nicht ungewöhn-

lich große Alkoholmenge, die der Angeklagte an jenem Abend im Verlauf vieler, wesentlich mit Tanzen verbrachter Stunden zu sich nahm, bei ihm einen Blutalkohol von etwa 2 %o - nach anderer Urteilsstelle von

1,5 %o oder mehr - bewirkt haben könnte noch legt es dar, inwiefern bereits ein solcher Alkoholwert seine Fähigkeit zu freier Willensbildung erheblich beeinträchtigt haben sollte. Nach wissenschaftlicher Erkenntnis vermindert ein Blutalkoholgehalt von etwa 2 %$o die Zurechnungsfähigkeit im allgemeinen nicht erheblich. Be- ei sondere Umstände, unter denen anderes gelten könnte, 2 führt das Urteil nicht an. Im Gegenteil ist ihm zu entnehmen, daß der Angeklagte seinen Kraftwagen auf dem Hin- und Rückweg verkehrssicher durch die Stadt lenkte.

b) Rechtlich fehlerhaft ist ferner die Strafmilderungserwägung der Strafkammer, daß der Angeklagte aus dem Verhalten des Mädchens - einer Studentin, die bei seinem Corps als "Couleurdame" eingeführt war - die ‚Meinung schöpfte, es bringe ihm mehr als ein bloß gesellschaftliches Interesse entgegen. Denn daß er von dem unberührten Mädchen, das er eben erst kennengelernt und von einer Veranstaltung seines Corps heimzubringen sich ® erboten hatte, erwartete, es werde sich ihm aus freien Stücken, in seinem Wagen hingeben, ist nicht festgestellt. Im Gegenteil erachtet die Strafkammer sogar seine Hoffnung für unbegründet, daß er überhaupt eine Liebesbeziehung -zu ihm würde anknüpfen können. Selbst ein entschuldbarer Irrtum des Angeklagten hierüber könnte es zwar erklären, daß er sich dem Mädchen überhaupt näherte,es aber nicht in milderes Licht rücken, daß er ihm Gewalt antat.

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Dem Senat erscheint es angezeigt, die Sache an ein anderes Landgericht zu verweisen.

Die Entscheidung zur Revision der Staatsanwaltschaft entspricht im Ergebnis und in der Begründung der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.

Seibert Dotterweich Hübner Fischer Mai