Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 02.08.1963 – 1 StR 580/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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nn 2108 048.
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gogen
don Buchbinder Jose? H Ep zu: "CE: geboren om GEM 194: in DEREN Au.
wegen Notzucht u.2s
hat dor 1. Strafsenat dos Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 12. Mai 1964, an der teilgenommen haben:
Bundosrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders
als beisitzende Richter,
Bundesanvalt Dr. m»
als Vertreter der Bundesamvaltschaft,
Justizangestelltor > als Urkundsbeamter der Geschäftsstolle,
für Recht erkannt:
Auf dio Rovision dos Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. August 1963, noweit or verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgohoben und dio Sacho zu neuer Verhandlung und üntscheidung, auch übor die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Dio Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge £rfolg, daß die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden seien.
Das Landgericht hatte nach Vernehmung des Angaklagten zur Person durch -— alsbald ausgeführten - Beschluß dio Öffentlichkeit wogon Gefährdung der Sittlichkeit bis zur Urteilsverkündung ausgeschlossen. Das Sitzungsprotokoll onthält aber keinen Vermerk, daß dio Öffentlichkeit vor der Urtoilsverkündung wioder hergestellt wurde, wic 08 2. B. in don Fällen RGSt 57, 271; RGJW 1926, 2762 Nr. 10 der Fall geweson war. Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung -— auch ihre Wiodorherstellung nach zeitweisen Ausschluß -— gehört zu don Förmlichkeiten, die nur durch das Protokoll bewieson werden können (§ 274 StPO). Es steht daher für das Revisionsgericht fest, daß das Urteil nicht öffentlich verkündet wurde. Entgegenstehende dionstlicho Äußerungen von Verfehrensbetoiligten können demgegenüber nicht berücksichtigt werden (vgl. BGHSt 7, 218, 219;
10, 342, 343; BGH Urteil vom 15. Juni 1960, 2 StR 617/59). Somit hat das Landgericht gegen § 173 GVG verstoßen, wonach das Urteil, zum mindeston der Urteilsspruch, in jeden Fallo öffentlich zu verkünden ist. Dieser Vorstoß bildet nach
§ 338 lir. 6.5tFO einen unbedingten Revisionogrund, da
auch dio Urtoilsverkündung zur "mündlichen Verhandlung" im Sinne dieser Bestimmung gehört (BGHSt 4, 279; BGH Urt. vom 9.8.1961, 1 StR 290/61).
. Hiernach ist der Senat genötigt, das Urteil aufzuheben, ohne daß auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrügo einzugehon wäro, die übrigens der Revision nicht
hätten zum Erfolg verhelfen können.’
Scibert Willns Fischer
Moi Sanders