Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 03.10.1961 – 1 StR 327/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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dt
2121 028
Im Namen des volkes
In der Strafsache gegen
die Serviererin Therese E I) aus BB dort geboren
am EEE "925, wegen Einbruchdiebstahls oder Sachhehlerei
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms . Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter =» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
"Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. April 1961 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
-2-
Gründe§
In der Nacht vom 8./9. April 1960 wurden aus einem Hause in Kraam/Westerwald Teppiche, Bestecke, Tischdecken, Wäsche- und Kleidungsstücke entwendet.
Der oder die Täter sind in das Haus gelangt, indem sie das verschlossene Fenster eines zu ebener Erde gelegenen Zimmers nach dem Herausbrechen eines Stücks
der Scheibe entriegelten. Zur Ausführung des Diebstahls wurde der Kraftwagen der Angeklagten verwendet. Ein Teil des Diebesguts wurde, nachdem eine erste Durchsuchung ergebnislos verlaufen war, bei der überraschenden zweiten Durchsuchung in der Wohnung der Angeklagten vorgefunden. Die Angeklagte lebt mit einem aus zahlreichen früheren Einbrüchen unter dem Namen "Westerwaldschreck" berüchtigten Mann zusammen, gegen den
das Verfahren zwecks weiterer Ermittlungen abgetrennt wurde.
| Das Landgericht hält es für möglich, daß die Angeklagte bei dem Einbruchdiebstahl mitwirkte, und ist davon überzeugt, daß sie die gestohlenen Sachen zum mindesten ihres Vorteils wegen an sich brachte und wußte oder es doch bewußt in Kauf nahm, daß sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt waren. Es hat sie deshalb wahlweise wegen Einbruchdiebstahls oder wegen Sachhehlerei zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt.
Hiergegen'. wendet sich die Revision der Angeklagten, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt. Das.Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung es
an der Bezeichnung der Beweismittel fehlen läßt, deren sich das Landgericht hätte bedienen sollen. Die sonst als Verfahrensrügen bezeichneten Beanstandungen enthalten nur Darlegungen zur Sachrüge.
II. Zur Sachrüge behauptet die Revision, das angefochtene Urteil enthalte Verstöße gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" und gegen die Denkgesetze.
1. Einen Schlüssel zum Abschließen der Türen des Kraftwagens besaß die Angeklagte unwiderlegbar nicht. Das im Freien abgestellte Fahrzeug wurde nach Einlassung der Angeklagten vielmehr in der Weise gesichert, daß man die Türen von innen verriegelte und das seitliche Entlüftungsfenster beidrückte, um dann auf diesem Wege die Verriegelung lösen zu können. Wenn. die Strafkammer sagt, die Einlassung der Angeklagten, daß der Kraftwagen in der Tatnacht unverschlossen gewesen sei, Bei widerlegt, so wollte sie damit ersichtlich ihrer Überzeugung Ausdruck geben, daß das Fahrzeug jedenfalls in der geschilderten Weise verriegelt war. Der von der Revision behauptete sachliche Widerspruch besteht also nicht.:
2. Für die wahldeutige Feststellung ist wesentlich, daß der Tatrichter einen Sachverhalt als erwiesen ansieht, der zwei oder auch mehrere Möglichkeiten des tatsächlichen Geschehens offenläßt, von denen jede einen anderen strafrechtlichen Tatbestand ausfüllt.
Es liegt in der Natur der Sache, daß für jede dieser Möglichkeiten nur eine mehr oder minder große Wahrscheinlichkeit bestehen kann. Allein darin kann infolgedessen kein Verstoß gegen den Grundsatz "im Zweifel
für den Angeklagten" gefunden werden (vgl. BGHSt 15, 63 und BGH 2 StR 190/61 vom 26. Juli 1961, zur Veröffentlichung bestimmt). Das verkennt die Revision, wenn sie bemängelt, das Landgericht habe nur einen erheblichen Verdacht für eine Mitwirkung der Angeklagten bei dem Einbruchsdiebstahl angenommen. Auch für die Hehlerei, die andere Möglichkeit, hat das Landgericht nur einen Verdacht bejahen können.
3. Ein Verstoß gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten!" kann also im Falle der wahldeutigen Verurteilung nur gegeben sein, wenn über die der Verurteilung in rechtlich zulässiger Weise zugrunde gelegten tatsächlichen Möglichkeiten hinaus nach den Feststellungen noch eine weitere Möglichkeit offen geblieben ist, die die Anwendbarkeit der der Verurteilung zugrunde gelegten Tatbestände ausschließen würde, sei es etwa, daß sie für sich genommen überhaupt keine Verurteilung rechtfertigen könnte oder aber einen Straftatbestand beträfe, der zu einer wahldeutigen Verurteilung nicht mit herangezogen werden könnte. Einen solchen Verstoß hat die Revision im Auge, wenn sie meint, nach den Feststellungen des Landgerichts sei es nicht ausgeschlossen, daß die Angeklagte die gestohlenen Sachen lediglich im Interesse des Diebes bei sich aufbewahrte. Insofern ist der Revision zuzugeben, daß die Strafkammer den Tatbestand der Begünstigung nicht ausdrücklich verneint und das Ansichbringen der Sachen äurch die Angeklagte um ihres Vorteils willen nur mit den Worten des Gesetzes fest- ‚gestellt hat. Doch ist dem Zusammenhang einwandfrei zu entnehmen, daß sich der Tatrichter dabei von der Überzeugung leiten ließ, die Angeklagte habe die ge-
stohlenen Sachen nicht lediglich für den Vortäter verwahren, sondern vielmehr für sich behalten und in ihrem Haushalt verwenden wollen. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht die Angeklagte ersichtlich auch
als mögliche Mittäterin des Einbruchdiebstahls und
- nicht nur als mögliche Gehilfin dieser Tat angesprochen.
4. Die Strafkammer durfte bei der Strafzumessung berücksichtigen, daß sich die Angeklagte zur Komplizin des wiederholt mit Zuchthaus vorbestraften Mannes gemacht hat, mit dem sie zusammenlebt, und daß sie “an diesem Verhältnis gerade auch unter diesen asozialen Aspekten festhält. Wenn die Revision meint, die Strafkammer habe der Angeklagten zu Unrecht einen Vorwurf daraus gemacht, daß sie einem Getrauchelten helfe, so geht dies an dem Sinn der Ausführungen der Strafkammer vorbei.
Seibert willms "Fischer Mei - Sanders