Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 26.07.1961 – 2 StR 174/61

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 4 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

In Wanen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Handelsvertreter Gotthard 5 EB zus ze, geboren am @. EEEEE> GEB in Vai;

wegen Betruges U.2.

hat der 2. Strafsenat des Bunüesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1961, an der teilgenoumen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges

Bundesrichter Meyer als beisitzende Richver,

Oberstaatsanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär EBD . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urveil des Landgerichts in Bonn vom 30. Juni 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

ey

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in vier Fällen, wegen versuchten Betruges und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt,

Seine kevision ist, wie die Ausführungen zu 1.) ergeben werden, durch den Schriftsatz des früheren Verteidigers vom 1. Juli 1960 ordnunssmäßig eingelegt worden. Da es mithin einer nochmaligen Revisionseinlegung äurch den jetzigen Verteidiger nicht bedurfte, erübrigt sich eine Entscheidung über dessen Gesuch, dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu gewähren. Die Revision ist auch ordnungsmäßig mit Verfahrensrügen und der allgemeinen Sachrüge begründet worden. Sie bleibt jedoch erfolglos.

1.) Die Rüge, § 338 Nr. 5 StPO sei verletzt, weil der dem Angeklagten gemäß § 140 Abs. 2 StPO beigeordnete Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. FeEEEEMB, während der Jauptverhandlung geisteskrank und verhandlungsunfähig gewesen sei, kann nicht durchdringen.

Das Keichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß allein der erkennende Richter zu beurteilen habe, ob eine Person, deren Anvesenheit das Gesetz vorschreibt, sich bei körperlicher Anwesenheit auch geistig in einem Zustand befindet, der es ihr ermöglicht, ihre Rechte und Fflichten in der Verhandlung sachgemäß wahrzunehmen, und daß eine Nachprüfung dieser Frage in tatsächlicher Beziehung durch das Revisionsgericht ausgeschlossen

sei. (vgl. u.a. RGSt 1, 149; 29, 324; 57, 373). Dieser Auffassung hat sich der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofes in den Urteilen 1 StR 13/53 vom 14. April 1953 und 1 StR 100/61 vom 18. April 1961 angeschlossen. Ter 5. Strafsenat scheint dagegen eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht für zulässig zu halten (vgl. die Urteile 5 StR 468/60 vom 7. Februar 1961 und 5 StR 556/60 vom 19. Mai 1961). Welche Ansicht den Vorzug verdient, insbesondere ob der Standpunkt des Reichsgerichts nicht wenigstens in denjenigen Fällen aufzugeben ist, in denen sich das erkennende Gericht mit der Frage der Verhandlungsfähigkeit nicht ausdrücklich befaßt hat, weil es hierzu keinen Anlaß sah, braucht hier nicht entschieden zu werden. Auch eine etwa zulässige Nachprüfung durch den Senat könnte der Rüge nicht zum ärfolg verhelfen.

Die Strafkammer hat, wie sich aus den dienstlichen Äußerungen ihrer drei richterlichen Mitglieder ergibt, keinerlei Wahrnehmungen gemacht, die darauf schließen lassen könnten, daß Rechtsanwalt Dr. F@B-EB sich nicht im vollen Besitz der zur sachgemäßen Führung der Verteidigung erforderlichen Verstandeskräfte befunden hat. Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich, daß er mit Ausnahme eines Tages, an dem er sich mit Krankheit entschuldigte und durch die mit ihm assoziierte Kechtsanwältin GB vertreten ließ, an der zehntätigen Hauptverhandiung teilgenonmmen und alle Verrichtungen eines Verteidigers wahrgenommen, u.a, mehrfach Anträge gestellt hat. Das in der schriftlichen Kevisionsbegründung und vom jetzigen Verteidiger in der Revisionsverhandlung geschilderte Verhalten spricht, soweit aus ihm überhaupt Schlüsse gezogen werden können, gerade für

eine ordnungsmäßige Führung der Verteidigung. So war Jedenfalls das Absehen von einer Ablehnung der richterlichen Mitglieder der Strafkammer, die nach Ansicht des Angeklagten deshalb befangen gewesen sein sollen, weil sie bereits bei der Verurteilung des früheren Mitangeklagten Br nitgewirkt hatten, «wegen der Aussichtslosigkeit eines solchen Gesuches Gurchaus sachgemäß. Das gleiche zilt von dem Verzicht auf die Vernehmung des Sachverständigen Dr. Sch#- GEB ung des Vaters des früheren Mitangeklagten Br; weil sie dem Angeklagten günstige Bekundungen kaum erwarten ließ.

Unter diesen Umständen ist auch der Senat davon überzeugt, daß Rechtsanwalt Dr. FEEEb fähis war, als Verteidiger mitzuwirken. Die von der Revision beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage hält der Senat nicht für erforderlich, und zwar umsoweniger, als der Verteidiger in der kevisionsverhandlung selbst vorgetragen hat, daß nach einem im Ehrengerichtsverfahren gegen Dr. FEB erstatteten Gutachten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB nicht gegeben seien.

Damit steht zugleich fest, daß die Revisionseinlegung durch Rechtsanwalt Dr. FE rechtswirksan ist.

2.) Die Aufklärungsrügen sind ebenfalls unbegründet.

Die Vernehmung des Sachverständigen Dr, SchgB-EB oier eines anderen Sachverständigen darüber, ob die im Urteil erörterten Fälschungen von Schreiben in einem diametralen Gegensatz zur Diktion des

-5-

Angeklagten ständen und daher nicht von ihm dirisiert sein könnten, war durch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO)nicht geboten. Für ein sog. "Stil-Gutachten! fehlte es an hinreichenden Grundlagen. Dr. Schi» hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 22. Juni 1960 dargelegt, daß der ihm vom Angeklagten erteilte Auftrag, ein solches Gutachten zu erstatten, nach Lage

der Dinge (Formulierung der gefälschten Schreiben durch Br@@B) nicht erfüllbar sei. Vom psychologischen (charakterologischen und persönlichkeitstypologischen) Standpunkt aus ist er dann allerdings zu dem Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte mit einiger Wahrscheinlichkeit als Mitgestalter der Fälschungen ausgeschlossen werden könne. Es kann dahinstehen, ob die Strafkamner nicht davon ausgehen konnte, daß es auch für diese Folgerung an einer hinreichen Grurdlage fehle, weil

der Angeklagte nach ihren Feststellungen bei der Formulierung der Schreiben nicht mitgewirkt hat. Jedenfalls ergibt sich auch insoweit aus dem Gutachten

kein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit, daß sich

ihr die Vernehmung eines Sachverständigen aufdrängte, nachdem sie auf Grund der in der Einlassung des Angeklagten enthaltenen Widersprüche und vor alleu auf Grund der Aussage des Zeugen Bügp, durch die Angaben des früheren Mitangeklagten Br in wesentlichen Punkten bestätigt wurden, die sichere Überzeugung erlangt hatte, daß der Angeklagte zu den gefälschten Schreiben die Leitgedanken und banktechnischen Ausdrücke beisteuerte, während es Br@® überlassen blieb, diese Angaben schriftlich zu verwerten, die Schriftstücke mit falschem Namen zu unterschreiben und nach Bedarf zu präsentieren.

»_

-_--

nommen Hmmm re. a mn nn nn

Die sonst noch von der Revision verumißten Beweiserhebungen vorzunehmen, bestend für die Strafkamuer gleichfalls kein Anlaß. Des bedarf einer Darlegung nur hinsichtlich der im Schriftsatz vom 28. Mai 1960 unter 3) benannten Zeugen. Diese Zeugen waren nicht für bestimmte Tatsachen benannt, sie sollten vielmehr nur nicht wissen, “aß sich der Angeklagte und ör@B dbereits vor dem vom Angeklagten angegebenen Zeitpunkt (15. Mai 1956) kannten. Erstrebt wurde damit, wie es in dem Schriftsatz heißt, "eine Art Negativbeweis". Diesen Beweis zu erheben, drängte sich der Strafkammer schon im Hinblick auf ihre Feststellung, daß der Angeklagte bis Mai 1956 bemüht gewesen sei, so wenig vie möglich gemeinsam mit Br@ß® in Erscheinung zu treten, nicht auf. In der Revisionsverhandlung hat der Verteidiger hierzu in Ergänzung der Revisionsbegründung noch vorgetragen, die Vernehmung der Zeugen sei auch deswegen für die Beurteilung der Glaubwürdigzeit des früheren Hitangeklagten Br@@® von Bedeutung gewiesen, weil dieser sich auf sie zum Beweise defür berufen habe, daß er den Angeklagten bereits im September 1955 kennengelernt habe. Mit diesem verspäteten Vorbringen kann die Kevision indessen nicht mehr gehört werden. Im übrigen ist die Richtigkeit der aufgestellten Behauptung aber auch nicht nachgewiesen.

3.) § 59 StPO ist nicht verletzt. Die Vernehmung des Zeugen Sche@® zur Sache ist zunächst vom Urkundsbeanten wie folgt protokolliert worden:

"Der Zeuge bekundete zur Sache.

Der Zeuge wurde oränungsmäßig vereidigt.

Nochmals wurde der Zeuge vorgerufen und bekundete zur Sache:

Dem Zeugen wurde Bl. 7 aus Bd. X vorgelesen. Der Zeuge versicherte die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den vorher geleisteten Eid."

Diesen Protokollvermerk hat der Vorsitzende der Strafkammer geändert, indem er den letzten Satz strich und dafür den Satz: "Nochmals wurde der Zeuge vorgerufen und bekundete zur Sache! die Worte; "und zwar unter Berufung auf den von ihm geleisteten Eid" hinzufügte. Eine sachliche Änderung liegt darin jedoch nicht, denn auch die jetzige Fassung des Protokolls ergibt, daß der Zeuge seine sämtlichen späteren Bekundungen unter Berufung auf den vorher geleisteten Eid zemacht hat und daß ihm lediglich im Rahmen dieser Bekundungen das bezeichnete Schriftstiück zur Unterstützung seines Gedächtnisses vorgelesen worden ist. Der Zeuge ist also nicht, wie die Revision vorträgt, teilweise unvereidigt geblieben.

4.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die

Anwendung der von der Strafkammer angezogenen Strafvorschriften entspricht überall dem Gesetz. Auch die Strafzumessung gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß,

Baldus Dotterweich Scharpenseel

Menges Meyer