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BGH Entscheidung vom 14.04.1953 – 1 StR 13/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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“1 8tR 13/53

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Schlossermeister Karl H EB , ohne festen Wohnsitz, geboren am. ED ED -. OCEEB (Kreis KEEEED-GEEEEEB) , 2:2t. in Untersuchungshaft,

wegen Betrugs i.R..

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. PFeetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE ir der Verhandlung, Amtsgerichtsrat EEE pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 20. Oktober 1952 wird verworfen.

Die seit dem 20. Oktober 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren und zu einer Geldstrafe verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeoränet.

Die Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.

1.) Der Angeklagte macht geltend, er.habe dem Verlauf der Verhandlung nicht im vollen Umfang folgen können, da er damals nicht im vollen Besitz seiner körperlichen und

geistigen Kräfte gewesen sei. Er rügt damit eine Verletzung |

Voraussetzung für die Durchführung der Verhandlung ist die Verhanälungsfähigkeit des anwesenden Angeklagten. Er

darf nicht etwa infolge seines Gesundheitszustandes ausser--

stande sein, seine Rechte zu wahren und seine Verteidigung verständig zu führen (RGSt 1, 149; 64, 14; OGHSt 2, 375, 377). Dieses Erfordernisses war sich die Strafkammer bewusst. Sie hörte auf den Antrag des Angeklagten, wegen seiner bettlägerigen Herzerkrankung den bevorstehenden Hauptverhandlungstermin zu verlegen, den Gefängnisarzt, der erklärte, der Gesundheitszustaänd des angeklagten habe sich weitgehend gebessert, er sei verhanälungsfähig. Als in der Hauptverhandlung der Verteidiger vorsorglich den Antrag stellte, den Gefängnisarzt darüber zu vernehmen, wie der. ° derzeitige Gesundheitszustand des Angeklagten sei, wurde nach Unterbrechung der Hauptverhandlung der Gefängnisarzt, den der Angeklagte von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hatte, als sachverständiger Zeuge und als Sachver-

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Sicherungsverwahrung anzuordnen.

-als drei Taten wäre übrigens schon gemäss § 20 a Abs 2 StGB

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ständiger vernommen. Er bejahte die Verhandlungsfähigkeit, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt. Nach der äienstlichen Äusserung des Vorsitzenden stand die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten während der Verhandlung ausser Zweifel: "Er hat sich zu allen Fragen, insbesondere zu den einzelnen Punkten der Anklage, zu seinem Lebenslauf und seinen Vorstrafen sachlich eingelassen und Erklärungen der verschiedensten Art zu den einzelnen Punkten abgegeben. Irgendwelche Zeichen geistiger Abgespanntheit, Übermüdung. Schwächeerscheinungen irgendwelcher Art sind während der Verhandlung nicht zutage getreten". Das Landgericht hat nach alledem die Verhandlungsfähigkeit des angeklagten geprüft und sie bedenkenfrei bejaht.

2.) Die sachlichrechtliche Rüge ist zum Schuldspruch nicht ausgeführt. Es kann zweifelhaft sein, ob die Revision ihn auch mit der Sachrüge anfechten will, jedenfalls ist sie unbegründet.

Die Strafkammer hat Fortsetzungszusammenhang angenommen und hierzu ausgeführt, der Angeklagte habe auf Grund eines einheitlichen: Vorsatzes gehandelt, "der dahin ging, von Schwindeleien.der geschilderten Art sein Leben zu fristen". Diese Begründung trägt die Würdigung als fortgesetzte Handlung. nicht (BGHSt 1, 313, 315). Der Angeklagte ist jedoch‘ durch - die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht belastet.

Dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs 1’ StGB ist, hat das Landgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellt, ebenso die Kotwendigkeit, die

Die Hilfserwägung der Strafkammer, "auch aus der blossen Gesamtwürdigung der heute zur Aburteilung ‚stehenden, mehr

die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheits-

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verbrecher abzuleiten", ist rechtsirrig. Einzelakte einer fortgesetzten Kandlung sind keine vorsätzlichen Taten im Sinne des § 20 a Absatz 2 StGB (BGUSt 1, 313). Da das Landgericht rechtlich bedenkenfrei die Voraussetzungen

des § 20 a Abs 1 StGB festgestellt hat, war die Strafe

nach § 20 a Abs 1 StGB zu verschärfen; die Hilfserwägung war nicht anzustellen (RGSt 76, 3235 BGH Urteil 3 StR 716/51 vom 15. November 1951).

Die Strafzumessungsgründe lassen im übrigen keinen Rechtsirrtumn erkennen.

Dr. Peetz Mantel Glanzmann Dr. Heimann-Trosien - Dr. Schalscha

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