Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961

BGH Urteil vom 09.06.1961 – 4 StR 80/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Leitsatz

Verbindet ein Begünstiger mit der Absicht der - persönlichen - Fremdbegünstigung die Absicht, sich selbst der Bestrafung zu entziehen und sich zugleich die Vorteile einer Straftat zu sichern, ist er nur dann straffrei, wenn die sachliche Selbstbegünstigung von ihm bloß als notwendige Folge der persönlichen Selbstbegünstigung in Kauf genomuen wird. (Im Anschluß an BGHSt 11, 343).

Nachschlagewerk: ja 2154 085 Amtliche Sammlung: nein StcB § 257

Verbindet ein Begünstiger mit der Absicht der - persönlichen - Fremdbegünstigung die Absicht, sich selbst der Bestrafung zu entziehen und sich zugleich die Vorteile einer Straftat zu sichern, ist er nur dann straffrei,

wenn die sachliche Selbstbegünstigung von ihm bloß als

notwendige Folge der persönlichen Selbstbegünstigung in

Kauf genomuen wird. (Im Anschluß an BGHSt 11, 343).

BGH, Urt. v. 9. Juni 1961 - 4 StR 80/61 - LG Arnsberg

FH

4_StR_80/61_

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Bankdirektor Clemens Ernst FEED aus

ME, dort geboren an @. in ED.

2. den Bankvorsteher Wilhelm KOEEB aus iii: geboren an @. ED EB ir cam:

wegen schwerer Begünstigung u.a.

hat der 4. Strafsenat »des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter dor Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Zür Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten FB wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 27. Mai 1960, soweit der Angeklagte wegen Vorteilsbeihilfe zur Erschleichung eines Steuervorteils (XIII des angefochtenen Urteils) verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben, sowie im Gesamtstrafausspruch.

II.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Auf die Revision des Angeklagten KW wird das bezeichnete Urteil im Schuldspruch geändert;

Der Angeklagte KB wirä wegen fortgesetzter Untreue (§§ 266 StGB, 146 GenGes) in Tateinheit

nit Unterschlagung, fortgesetztem Betrug, fortgesetzter Urkundenfälschung und fortgesetzter Anstiftung zur schweren Begünstigung (III bis V des angefochtenen Urteils), ferner wegen Vergehens gegen § 147 GenGes (XVIII) unä wegen versuchten Betrugs (XIX) verurteilt.

Im gesamten Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Unfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

‚Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

FEB war erstes Vorstandsmitglied, KB zweites Vorstandsmitglied der Volksbank in MB. Im Zusanmenhang mit dieser Tätigkeit haben sie sich umfangreicher Verfehlungen schuldig gemacht.

FEB ist wegen schwerer Begünstigung, wegen genossenschaftlicher Untreue, wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung, wegen Vorteilsbeihilfe zur Erschleichung eines Steuervorteils, wegen fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen, wegen fortgesetzter Urkundenfälschung, wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung und wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Vergehens gegen § 147 Genossenschaftsgesetz (Gen.Ges.) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis und zu Gelästrafen von 400 DM, 8.000 DM, 53.000 DM, 8.000 DM, 8.000 TM, 10.000 DM und 400 DM, ersatzweise für je 100 TM ein Tag Gefängnis, der Angeklagte Kg wegen fortgesetzter Untreue nach §§ 266 StGB, 146 GenGes in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung, wegen fortgesetzter Untreue nach §§ 266 StGB, 146 GenGes in einem weiteren Falle, wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung und mit fortgesetzter Anstiftung zur schweren Begünstigung, wegen gemeinschaftlichen Vergehens gegen § 147 GenGes und wegen Betrugsversuchs zu einer Gesamt- ‚ strafe, von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis und zu Gelästrafen von 2.000 DM, 1.000 DM und 100.DM, ersatzweise für je 50 DM ein Tag Gefängnis, verurteilt worden.

Mit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

- 3 -

I. Revision des Angeklagten FE»

Die Aufklärungsrügen, die zu den einzelnen Fällen erhoben worden sind, sind zum Teil schon deswegen unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich die Beweismittel bezeichnet hat, aurch welche das Landgericht eine weitere Klärung des Sachverhalts hätte erreichen können, Zum Teil laufen sie auf den Vorwurf hinaus, daß die Strafkammer die Beweismittel nicht ausgeschöpft, z.B. das Aufsichtsratsmitglied WB nicht weiter befragt habe. Dieses Vorbringen ist unbeachtlich. Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, welche Fragen an die Zeugen in der Hauptverhandlung gerichtet worden sind.

Soweit die Aufklärungsrügen sich auf andere Punkte beziehen, werden sie im Zusammenhang mit den Sachrügen erörtert.

1. Fall der schweren Begünstigung des Angeklagten König (UA S. 21 ff).

Mit der Aufklärungsrüge macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nach seiner Einlassung bei seinen Verhandlungen mit KW (UA Ss. 22 ff) nicht gewußt, daß eine strafbare Handlung dieses Mitangeklagten vorliege. Dafür spreche auch, daß der Aufsichtsrat und der Genossenschaltsverband gegen Ki keine Anzeige erstattet hätten. Unter diesen Umständen hätte die Strafkammer aufklären müssen, aus welchen Gründen der Aufsichtsrat unä der Genossenschaftsverband nichts gegen KB unternonmen habe. Anscheinend will der Angeklagte die Mitglieder des Aufsichtsrats und die Organe des Genossenschaftsverbandes als Zeugen benennen. Die Rüge ist unbegründet.

Die Einlassung des Angeklagten hatte nach den für die Revisionsinstanz maßgebenden Urteilsdarlegungen den Inhalt, FORD habe "bis dahin", d.h. bis zur Aufdeckung der Verfehlungen KB im März 1957, keine Kenntnis von den Verfehlungen gehabt (UA S. 23 unten). Liese Behauptung FW hat das Landgericht seinen Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Es hat nämlich lediglich angenommen, FB habe dem Angeklagten KW "nach Bekanntwerden von dessen Verfehlungen" Beistand geleistet (UA S. 24). Es ist also nicht davon ausgegangen, der Angeklagte habe bereits zu einem früheren Zeitpunkt von den Verfehlungen KB Kenntnis gehabt. Unter diesen Umständen brauchte es sich der Strafkammer nicht als notwendig aufzudrängen zu prüfen, aus welchen Gründen der Aufsichtsrat und der Genossenschaftsverband zu einem früheren Zeitpunkt nicht gegen Kl» eingeschritten sind.

Auch die sachlichrechtliche Rüge zu diesem Punkt ist unbegründet. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafkammer habe seine Einlassung nicht berücksichtigt, er habe die Erklärungen KB von 26. März 1957, als er sie unterzeichnen ließ, selbst für richtig gehalten. Tatsächlich hat sich die Strafkammer mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und festgestellt, daß FW angesichts des hohen Kassendefizits mindestens mit bedingtem Vorsatz auch an Unterschlagungen Ki gedacht hat. Diese Feststellung ist rechtsbedenkenfrei getroffen und mithin Tür das Revisionsgericht bindend. Insoweit greift die Revision in unzulässiger Weise nur die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Daß Fuchte den Mitangeklagten Ki» durch alle im Urteil geschilderten Maßnahmen der Bestra-Zung entziehen wollte, hat die Strafkammer ebenfalls rechtlich unangreifbar festgestellt,

Das Landgericht hat auch rechtsirrtumsfrei angenommen, daß der Angeklagte nicht deshalb straffrei ist, weil er sich gleichzeitig mit der Begünstigung KB selbst begünstigen wollte,

Zwar ist nach der Rechtsprechung eine Fremdbegünstigung straffrei, wenn die mit ihr verknüpfte Selbstbegünstigung von der Absicht des Täters getragen ist, sich selbst einer Bestrafung zu entziehen. Dabei ist es unerheblich, ob das Bestreben, sich vor Strafe zu schützen, gegenüber der Absicht der Fremäbegünstigung überwiegt oder nicht. Vielmehr ist der Begünstiger schon straflos, "wenn nur überhaupt die Begünstigungshandlung darauf gerichtet ist, auch ihn selbst der Bestrafung zu entziehen" (ReSt 60, 101 £; 73, 265, 268). Straffreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn es das ziel der Selbstbegünstigung war, sich die Vorteile des Verbrechens oder Vergehens zu_ sichern (R6St 65, 373, 375; 71, 280, 281). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte bei seiner Selbstbegünstigung beide Absichten verfolgt (UA S. 24). Es ist daher die Frage zu entscheiden, ob die Fremdbegünstigung im Hinblick auf die Selbstbegünstigung auch dann straflos ist, wenn sich mit der persönlichen eine sachliche Selbstbegünstigung verbindet. Dies ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts, soweit ersichtlich, nicht eindeutig beantwortet worden. In RGSt 63, 235 ff handelte es sich nach dem wiedergegebenen Sachverhalt um einen Fall, in welchem sich der Täter sowohl selbst der Bestrafung entziehen, als auch die Vorteile der Straftat für sich sichern wollte. Das Reichsgericht hatte Straflosigkeit angenommen,. ohne jedoch in den Rechtsausführungen zu der aufgeworfenen Frage selbst Stellung zu nehmen. Die Entscheidung RGSt 71, 280 deutet jedoch darauf hin, daß Straflosigkeit nicht eintreten soll, wenn beide Ab-

Fr

sichten miteinander verbunden sind. Hier hatte der Angeklagte nicht nur den Zweck verfolgt, sich vor Strafe zu schützen, sondern auch das Pferd, das er erworben hat-

te, vor der Einziehung zu bewahren. Das Reichsgericht legt dar, daß die Einziehung nach der Reichsabgabenordnung

eine Strafe sei und gelangt auf Grund dieser Erwägung zu dem Ergebnis, daß es sich um eine persönliche Selbstbegünstigung handele und der Angeklagte deshalb straffrei sei. Daraus ergibt sich hier die Ansicht des Reichsgerichts, daß beim Zusammentreffen von persönlicher und sachlicher Selbstbegünstigung Straffreiheit nicht eintritt. Der erkennende Senat selbst hat in Band .11, 343, 345 schon entschieden, daß derjenige,der einen Angehörigen begünstigte, um ihn der Bestrafung zu entziehen und ihm zugleich die Vorteile der Tat zu sichern, nicht straflos sei. Denn der Sinn der in § 257 Abs. 2 StGB vorgesehenen Straflosigkeit, so führt das

‚ Urteil aus, sei der, einem nahen Angehörigen des Täters

zu ersparen, daß er an dessen Überführung mitwirken müsse. Daher solle der Täter, wenn er den Angehörigen begünstige, um eine drohende Bestrafung von ihm abzuwenden, deshalb allein nicht strafbar sein, Wenn aber seine Absicht darüber hinaus darauf gerichtet sei, dem Täter die Vorteile seiner Straftat zu sichern, ohne daß diese Absicht nach der Vorstellung des Begünstigers die notwenäige Folge des Zwecks der persönlichen Begünstigung sei, so entspringe das Sicherungsbedürfnis nicht der Zwangslage, mit Rücksicht auf die das Gesetz einen Angehörigen straffrei gestellt habe. Hiernach verschafft die Absicht, einen Angehörigen persönlich zu begünstigen, dem Täter keine Strafireiheit, wenn in seiner Vorstellung

die weitere Absicht der sachlichen Begünstigung als selbständige Absicht hinzutritt, der Täter also die sachliche Begünstigung nicht lediglich als notwendige Folge der

- 17 -

persönlichen Begünstigung in Kauf nimmt. Der Senat ist ‚ferner der Ansicht, daß die gleichen Grundsätze bei einer mit Selbstbegünstigungsabsicht verbundenen Fremäbegünstigung anzuwenden sind. Denn der innere Grund für die Straffreiheit der Angehörigenbegünstigung nach § 257

Abs. 2 StGB und der mit Selbstbegünstigungsabsicht vorgenommenen Fremdbegünstigung ist der gleiche. In beiden

. Fällen befindet sich der Täter in einer notstandsähunlichen Konfliktslage, in dem einen Falle im Hinblick auf einen Angehörigen, im anderen Falle im Hinblick auf seine eigene Person. Diese notstandsähnliche Lage kann aus den in BGHSt 11, 345, 345 angegebenen Gründen auch im Falle der Selbstbegünstigung nur dann zur Straffreiheit führen, wenn der Täter keine sachliche Begünstigung mit seiner Handlung bezweckt. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte ebenso stark an der Sicherung der erlangten Steuervorteile interessiert, wie daran, eine Strafverfolgung gegen sich selbst zu verhindern. Aus dieser Feststellung ist die Überzeugung des Landgerichts zu entnehmen, daß der Angeklagte die sachliche Seibstbegünstigung nicht nur als eine notwendige Folge der pergönlichen Selbstbegünstigung in Kauf nehmen wollte, sondern die Sicherung der Vorteile selbständig erstrebte. Daher tritt eine Straflosigkeit nicht ein,

Seine Absicht, sich die Steuervorteile und seine berufliche Stellung zu sichern, ist auch als ein Vorteil im Sinne der eigennützigen Begünstigung (§ 258 StGB) anzusehen.

Gegen die Verurteilung bestehen daher keine rechtlichen Bedenken.

2. Fall der genossenschaftlichen Untreue (UA S.25 if).

In diesem Falle ist der Angeklagte wegen genossenschaftlicher Untreue verurteilt worden, weil er dem Aufsichtsrat die Kenntnis der Forderung des Gastwirts Ko von 6.000 Di vorenthalten und damit die Verwirklichung eines Schadensersatzanspruchs der Bank gegen König in gleicher Höhe verhindert habe,

Die Revision bestreitet, daß durch die Nichtunterrichtung des Aufsichtsrats der Volksbank ein Schaden entstanden sei. Die Vermögensverhältnisse KW hätten so gelegen, daß mit der Verwirklichung eines Schadensersatzanspruchs gegen ihn niemals hätte gerechnet werden können. Sei die Forderung aber wertlos gewesen, so sei auch ein Schaden nicht eingetreten. Nach den Feststellungen der Strafkammer war XD alleriüings stark verschuldet. Ersichtlich ist aber das Landgericht nicht davon ausgegangen, daß die Schadensersatzforderung bereits Anfang April 1957 wertlos gewesen ist. Das Landgericht führt aus (UA S. 34), die Forderung sei "zur Zeit möglicherweise nicht beizutreiben", d.h. zur Zeit des Erlasses des Urteils. Damit bringt die Strafkammer zum Ausdruck, daß nach ihrer Überzeugung zur Zeit der Tat noch eine Beitreibungsmöglichkeit bestanden habe, Zu dieser Meinung ist das Lanägericht ersichtlich auch auf Grund der Tatsache gekommen, daß KB Eigentümer eines - wenn auch belasteten - Hauses " gewesen ist und damals die im ÜUrteil (UA S. 4) bezeichneten Einnahmen hatte. Es konnte daher ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß dieser Angeklagte die Forderung wenigstens teilweise, wenn auch möglicherweise nur durch Ratenzahlungen, befriedigen konnte. Mithin konnte es annehmen, daß in dem Verhalten des Angeklagten FB eine den Wert des Vermögens der Genossenschaft mindernde Gefährdung vorlag, die einer Ver-

mögensschädigung gleichzusetzen ist.

Die in der Revisionsschrift aufgestellte Behauptung, der Angeklagte habe das Aufsichtsratsmitglied WW von dem Sachverhalt unterrichtet, ist in sachlichrechtlicher Hinsicht unbeachtlich, da sie gegenüber dem Urteilsinhalt neu ist.

3. Fortgesetzte, gemeinschaftlich mit IB besangene Steuerhinterziehung.

In diesem Falle hat der Beschwerdeführer seine Revision auf den Strafausspruch beschränkt.

Der Beschwerdeführer will nicht in Abrede stellen, daß er das Bewußtsein gehabt habe, eine Steuerhinterziehung zu begehen. Er macht lediglich geltend, das Motiv für die Tat habe nicht hierin gelegen, er habe vielmehr andere von ihm in der Reyisionsschrift näher bezeichnete Absichten gehabt, die die Tat nach seiner Auffassung in milderem Licht erscheinen lasse. Das Landgericht hat sich mit Gieser Frage auseinandergesetzt und gerade unter 3erücksichtigung des Vorbringens des Angeklagten sowie des Zeugen IB über ihre Beweggründe festgestellt, daß "das Ganze" lediglich eine Tarnung zum Zwecke der: Steuerhinterziehung gewesen sei (UA S. 38). Die Behauptungen der Revisionsschrift richten sich mithin gegen die mit Rechtsgründen nicht angreifbaren tatsächlichen Feststellungen.

4. Vorteilsbeihilfe zur Erschleichung von Steuer-

v2. vorteilen: Re - Sr (UA Ss. 42).

In diesem Falle ergeben sich Bedenken. Bei der rechtlichen Würäigung führt das Landgericht aus, der Angeklag-

mr

- 10 -

te habe sich der Vorteilsbeihilfe zur Erschleichung eines Steuervorteils (§§ 396, 398 AbgO, § 49 StGB) für RD und So schuldig gemacht, und zwar

- entsprechend dem Grundsatz der limitierten Akzessorietät der Teilnahme (§ 50 StGB) - ohne Rücksicht darauf,

ob die Gesellschafter der Firma Rab : SreiiEEEEEE>

selbst schuldhaft gehandelt haben. Im Hinblick auf die übrigen Ausführungen zu diesem Punkt kann es zweifel-

haft sein, in welchem Sinn diese rechtlichen Darlegungen gemeint sind. Nach der neueren Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs (BGHSt 9, 370) setzt die Peilnahne

unbeschadet äües § 50 StGB voraus, daß der Haupttäter vorsätzlich gehandelt hat. Auch für die Beihilfe des

§ 398 AbgO gelten keine Besonderheiten. Sie ist nach denselben Grunäsätzen zu beurteilen wie die Beihilfe

nach dem allgemeinen Strafrecht (Hartung, Das Stoeuer-

strafrecht, 2. Aufl. 1956, § 398 II 1 und 2a S. 92 f). Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht das verkannt hat. Denn nach den Urteilsfeststellungen hat FEED der Firma RB und Soil am 30. April 1953 einen Kontoauszug zugehen lassen, wonach 28.000 DM jür die Siedlungs- und Baugenossenschaft MB abgebucht waren, während ı in Wirklichkeit diese Überweisung nicht vorgenommen wurde, sondern eine Übertragung auf ein Sonderkonto "pro Diverse" erfolgte, das der Baugenossenschaft nicht zustand. Unter diesen Umständen - eine abweichende Feststellung ist bisher nicht getroffen worden - kann auf Grund der Sachverhaltsschilderung des Urteils nicht ausgeschlossen werden, deß RB uni Sp bei ihrer Steuererklärung im Hinblick auf den ihnen übersandten Kontoauszug gutgläubig davon ausgingen, daß die Abbuchung für die Baugenossenschaft im Jahre 1955 tatsächlich erfolgt war. Dann hätte diese Firma äie zum 31. Dezember 1953 für das abgelaufene Ge-

- 11 -

Schäftsjahr dem Finanzamt am 8. Juni 1954 eingereichte Bilanz, die als Grundlage zur Feststellung des einheitlichen Gewinns diente, nicht bewußt unrichtig erstellt und daher den Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht

vorsätzlich verwirklicht. In diesem Falle würde keine vorsätzlich. begangene Haupttat vorliegen und damit auch nicht die Voraussetzung für eine Beihilfe des Angeklagten Fa erfüllt sein. |

Das Urteil konnte daher in diesem Punkt keinen Bestand haben.

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer Feststellungen darüber zu treffen haben, ob RB una Sp doch vor der au 8. Juni 1954 erfolgten Einreichung der Bilanz oder auch später Kenntnis davon erlangt haben, daß die Abbuchung im Jahre 1953 tatsächlich nicht erfolgt ist und die Überweisung auf das Sonderkonto "pro Diverse" keine Änderung ihres Vermögensstandes zur Erreichung des von ihr erstrebten Zwecks der Förderung des Wohnungsbaus herbeigeführt hat. Sollte das. Landgericht zu einer solchen Feststellung nicht. gelangen, dann wäre zu prüfen, ob der Angeklagte als mittelbarer Täter der Steuerhinterziehung verantwortlich zu machen ist. Der Kreis der Personen, die als Täter einer Steuerhinterziehung in Betracht kommen, ist, wie in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt ist, nicht auf den jeweils Steuerpflichtigen beschränkt. Täter können auch andere Personen sein (Hartung aa0 § 396 Anm. III). Voraussetzung für die Bestrafung als Täter wäre, daß Fe» mit nätervorsatz gehandelt hat.

- 12 -

Unter diesen Umständen brauchte auf die Rügen der Revisionsschrift zu diesem Punkt nicht eingegangen zu werden. Die Strafkammer erhält jedoch durch die Aufhebung des Urteils insoweit Gelegenheit, das weitere tatsächliche Vorbringen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

5. Fortgesetzte Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung Sch - uw (UA Ss. 48 £f).

Die Sachrügen greifen nicht durch.

Das Landgericht hat eine Steuerhinterziehung für den Zeitpunkt, in welchem der Angeklagte Ta» die Schwarzgelder entgegennahm, nicht angenommen, Vielmehr sollte die Straftat durch die Annahme dieser Geläbeträge erst ermöglicht werden. Nach den Feststellungen hat FEB Geläbeträge entgegengenommen, die der Versteuerung erst entzogen werden sollten (UA S. 48). Die Annahme der Gelder erfolgte in den Jahren 1950 bis 1956 (UA S.49). Das Landgericht hat den Angeklagten auch nur für die Zeit ab 1950 wegen Beihilfe verurteilt. Es führt aus, soweit die Zeugen bereits unrichtige Erklärungen gegenüber dem Finanzamt abgegeben haben sollten, bevor sie sich an den Angeklagten gewandt hätten, könne dessen anfängliche Tätigkeit ohne Beurteilung auf sich beruhen (UA 8.55). Für die Folge aber habe der Angeklagte seine Hilfe jedenfalls über Jahre fortgesetzt. Allerdings sind in der Aufstellung der hinterzogenen Steuerbeträge, soweit es sich um Schulte handelt (UA S. 49), teilweise auch Beträge für das Jahr 1949 enthalten. Die angeführten Urteilsausführungen stellen jedoch klar, daß die Strafkammer insoweit einen strafrechtlichen Vorwurf gegen den Angeklagten nicht erhebt.

- 13 -

Die Revision meint ferner, Beihilfe läge nicht vor, weil die Handlung FEB für die Steuerhinterziehungen von Sch@B und HB nicht ursächlich gewesen sei. Der Angriff geht fehl. Das Landgericht führt aus, die Beihilfe des Angeklagten liege in seiner erklärten Bereitschaft, Gelder der Steuerpflichtigen heimlich zu verwalten, und in der anschließenden Annahme des Geldes. Dadurch habe er den Willen der beiden Kunden zur Abgabe falscher Steuererklärungen bestärkt, Damit sind die Voraussetzungen der Beihilfe erfüllt.

Es handelt sich in allen Fällen nach den Feststellungen um nicht verbuchte Betriebseinnahmen (UA S. 49). Auch ist festgestellt, daß diese Beträge noch nicht auf Grund vollendeter Steuerhinterziehung zurückbehalten waren, so daß eine Doppelbestrafung ausscheidet.

Auch die Urkundenfälschung des Angeklagten ist einwandfrei festgestellt. Zur Erfüllung des Tatbestandes genügt schon, daß eine unechte Urkunde hergestellt wird. Eine Täuschungshandlung braucht nicht erfolgt zu sein. Es genügt, wenn der Täter zum Zwecke der Täucchung im Rechtsverkehr handelt. Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe durch seine Handlungsweise vermeiden wollen, daß die Steuerbehörde etwas von der Unterbringung . seiner Schwarzgelder erfahre. Damit sind die für die | Erfüllung des Tatbestandes erforderlichen Feststellungen getroffen. Einer weiteren Aufklärung über den Personenkreis, der getäuscht werden sollte, bedurfte es entgegen der Ansicht der Revision nicht. Inwiefern der innere Tatbestand auch im übrigen nicht erfüllt sein soll, ist nicht erkennbar und auch vom Beschwerdeführer nicht näher begründet worden,

- 14 -

6. Fortgesetzte eigene Steuerhinterziehung (UA S.56 ff).

In diesem Fall hat der Angeklagte erklärt, nur die Strafzumessung anzugreifen. Die Revisionsausführungen (S. 6) deuten aber darauf hin, daß der Angeklagte insoweit auch den Schuldspruch beanstandet. Er meint nämlich. die Frage sei nicht geklärt, ob der Betrag von 6.000 DN& im Falle Ko@& als Einkommen des Angeklagten anzusehen sei: Dies richtet sich ersichtlich gegen den Schuldspruch. Daher mußte das Urteil in diesem Punkt in vollen Umfang geprüft werden.

Die Meinung des Beschwerdeführers, in diesem Falle sei der Betrag von 6.000 DM vom Landgericht fälschlich als Einkommen des Angeklagten behandelt worden, findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Dieser Betrag ist in der im Urteil mitgeteilten Aufstellung der gewerblichen Einnahmen des Angeklagten nicht enthalten (UA S. 57). Er selbst hatte das Geld auch nicht bekommen, sondern der Mitangeklagte KB, der es zur Verringerung seines Fenlbestands in die Kasse fließen ließ. Daß das Finanzamt bei _ der Berechnung der Steuer den Betrag dem Einkommen des Angeklagten zugezählt hat, wie die Revision behauptet, war für die Entscheidung der Strafkammer ersichtlich ohne Bedeutung.

Der Angeklagte rügt weiter ohne Erfolg, die Frage sei ungeklärt, ob der Sicherheitszuschlag von 4.000 Li als der Steuer entzogenes Einkommen anzusehen ist. Nach den Urteilsausführungen (UA S.58) hat das Landgericht den im Steuerfestsetzungsverfahren zugunsten der Steuerbehörde gemachten Sicherheitszuschlag von jährlich 4.000 DM zu den gewerblichen Einnahmen des Angeklagten außer acht gelassen. Mithin ist auch diese Rüge unbegründet.

- 15 -

Daß der Angeklagte mit den ohne Wissen der Bank getätigten Geschäften eine Gewerbetätigkeit ausgeübt hat, hat die Strafkammer entgegen der Meinung der Revision zutreffend begründet (UA S. 56). Der Gewerbesteuer unterliegt jeder im Inland betriebene «stehende Gewerbebetrieb (§ 2 GewStG 1957). Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Wie § 1 GewStWVO 1955 dazu erläutert, ist eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ein Gewerbebetrieb, wenn nicht eine der - hier nicht gegebenen - Ausnahmen vorliegt. Nach § 5 Abs. 2 Steueranpassungsgesetz wird ferner die Besteuerung u.a. nicht Gadurch ausgeschlossen, daß ein Verhalten, das den steuerpflichtigen Tatbestand erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Hiernach ist es rechtlich unerheblich, daß der Angeklagte seine Geschäfte mit Geldern getätigt hat, die er widerrechtlich der Genossenschaftsbank entzogen hatte.

Die Behauptung, der Angeklagte habe die Erträgnisse aus den Schwarzgeldern teilweise für Verluste der Bank verwandt, teilweise seien sie dem früheren Direktor VeiiB zugeflossen, ist gegenüber den Urteilsfeststellungen neu und daher unbeachtlich.

7. Zum Verstoß gegen § 147 GenGes (UA S.58 ff).

Die Rüge der Revision (Revisionsschrift unter Nr.8), das Landgericht habe den Begriif des "Fingierten Kontos" verkannt, ist unzutreffend. Der Sinn der Erklärung des Angeklagten, daß keine fingierten Konten geführt wurden,

-16 -

kann nur der sein, daß auch keine Konten unter falschem Namen errichtet und geführt wurden. Für den Prüfungsverband, der die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung kontrollieren soll, ist es in gleicher Weise wichtig, zu wissen, ob es sich um ein Konto handelt, dessen Bestand oder Höhe vorgetäuscht ist, oder um ein solches, das unter einem Decknamen geführt wird. Beides verstößt gegen die oränungsmäßige Geschäftsführung einer Bank, da es geeignet ist, Steuerhinterziehungen Vorschub zu leisten.

Die Behauptung, dem Prüfungsverband sei die Tatsache schwarzer Konten bekannt gewesen, ist neu und daher für die Revisionsinstanz unbeachtlich.

bS

Auch hinsichtlich des inneren Tatbestandes ergeben sich keine Bedenken.

Die übrigen Revisionseinwendungen sind offensichilich unbegründet.

II. Revision des Angeklagten KW

1. Die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ist unbeachtlich, da sie nicht den Vorschriften des § 344 Abs. 2 StGB entsprechend ausgeführt ist.

2. Im übrigen hat dieser Beschwerdeführer nur die allgemeine Sachrüge erhoben.

Die Nachprüfung des Urteils im ganzen gibt zu folgenden Bemerkungen Anlaß.

- 17 -

a) Der Angeklagte König hat mit seiner Untreuehandlung sowohl gegen § 266 StGB als auch gegen § 146 GenGes verstoßen, das erstere in der Zeit, in der er noch nicht Vorstandsmitglied war, das letztere in seiner Eigenschaft als Mitglied des Vorstandes. Daß seine Handlung gegen zwei verschiedene Gesetzesvorschriften verstieß, schließt hier die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht aus (vgl. Schönke/Schröder 10. Aufl. § 266 S. 1057; für fortgesetzte Handlung bei § 266 StGB und § 81 a GmbHG). Daher war der Angeklagte wegen dieser fortgesetzten Handlung sowohl wegen Vergehens gegen § 266 StGB als auch gegen § 146 GenGes zu bestrafen.

b) Was das Verhältnis der Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung (Eigenentnahmen) und der weiberen Uptgeuo (Geldausleihungen) zum Betrug gegenüber den Prüfung or=.__

- ganen anlangt (UA S.16), so ist das Lendgericht mit Recht davon ausgegangen, dau im vorliegenden Fall der Betyug

keine straflose Nachtat darstellt. Durch die Versch }eierungshandlungen hat der Angeklagte KW den bereits vorher eingetretenen Schaden vertieft, indem er die Organe der Genossenschaft daran hinderte, Ersatzansprüche wegen der vorangegangenen strafbaren Handlung festzustellen und geltend zu machen.

c) Nicht zutreffend ist jedoch die Annahme der Strafkammer, ‘der Betrug stehe mit beiden Fällen der Untreue im Verhältnis der Tatmehrheit. Die dem Angeklagten obliegende Pflicht, die Vermögensinteressen der Volksbank wahrzunehmen, hat er auch durch seine Täuschungshandlungen verletzt. Hierdurch wurde das Vermögen in einer einer Schädigung gleichkommenden Weise gefährdet. Untreue beging er also zugleich auch durch die Betrugshandlungen fortgesetzt weiter. Diese Bestandteile der Untreue fallen mit den Täuschungshandlungen zusammen, Es war daher Tateinheit anzunehmen,

.- 18 -

dä) Dies nat zur Folge, daß die beiden Untreuehandlungen in Tateinheit mit sämtlichen strafbaren Handlungen stehen, die das Landgericht unter III bis V des angefochtenen Urteils festgestellt hat. Als weitere selbständige Handlungen bleiben mithin nur das Vergehen gegen § 147 GenGes (XVIII) und des versuchten Betrugs (XIX) übrig.

Der Schuläspruch konnte von hier aus geändert werüen.

Da nicht auszuschließen ist, daß die Einzelstrafen hinsichtlich der unter XVIII und XIX festgestellten Straftaten durch die für die übrigen Taten festgesetzten Einzelstrafen beeinflußb sind, mußte das Urteil im gesamten Strafausspruch mit den sich auf diese beziehenden Feststellungen aufgehoben werden.

Krumme Sauer Martin Lang-Hinrichsen Börtzler