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BGH Urteil vom 02.06.1961 – 4 StR 85/61

4. Strafsenat

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Im Namen des Yolkes

In der Strafsache gegen

den Bergmann Josef NM EB zus x pkkikun-" Gum Hr. W/B, geboren an @. EEE GE :: VE,

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 2. Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter ür.Flitner Bundesrichter Börtzler

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter En»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 30. November 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels,

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Xindern in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

I. Die Verfahrensrüge.

1. Die Revision beanstandet, daß die Jugendschutzkammer den Hilfsamtrag des Verteidigers abgelennt hat, "den Angeklagten durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie untersuchen zu lassen und ein Sachverständigengsutachten darüber einzuholen, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorgelegen haben zur Zeit der Begehung der ihm zur Last gelegten Straftaten."

Die Rüge schlägt fehl,

Das Landgericht hat den Hilfsamtrag im angefochtenen Urteil unter Hinweis auf seine eigene Sachkunde abgelehnt (§ 244 Abs. 4 StPO) und dazu ausgeführt, die geschlechtlichen Handlungen des Angeklagten (häufige Selbstbefrieäigung im Kriege und zwischenzeitliche Selbstbefriedigung trotz regelmäßiger Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau) stellten keine Anomalie zit Krankheitswert dar; selbst eine durch die besonderen Xriegserlebnisse des Angeklagten hervorgerufene neurotisch bedingte Verkrampfung des Angeklagten in geschlechtlicher Hinsicht böte, wie der Jugeräschutzkammer aus verschiedenen Sachverstänäigenzsutachten bekannt, "insbesondere im Hinblick auf das allgemeine Verhalten, die schulische Ausbildung und die sonstige Lebenstüchtigkeit des

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Angeklagten keinen Anhaltspunkt für eine erheblich verminderte Geistes-, Einsicht- oder Handlungsfähigkeit des Angeklagten."

Diese Urteilsbegründung läßt keinen Rechtsverstoß gegen § 244 Abs. 4 StPO bei der Behandlung des Beweisamtrages erkennen. Insbesondere wird nicht ersichtlich, daß das Landgericht sich nicht der Notwendigkeit bewußt gewesen sei, seine Sachkunde müsse das fachliche Wissen unmfassen, das die Beantwortung der Beweisfrage erfordere (vgl. BGHSt 2, 163, 165). Gerade bei einer Jugendschutzkammer kann auch vorausgesetzt werden, daß die ihr angehörigen Berufsrichter, wenn sie auch nicht das Fach, in das die vorliegende Beweisfrage einschlägt, umfassenä beherrschen (vgl. BGHSt 8, 130, 131), jedenfalls über das Wissen verfügen, das für die Beantwortung gerade der Beweisfrage notwendig ist. Die Beurteilung des Geisteszustandes des Angeklagten bot im vorliegenden Fall auch im Hinblick auf die Persönlichkeit des Angexlagten keine pesonderen Schwierigkeiten, die zur Heranziehung eines Sachverständigen nötigten. Dies gilt besonders deswegen, weil der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe in der Hauptverhandlungz keine Umstände geltend gemacht hatte, die darauf schließen ließen, daß er sich bei Begehung seiner Straftaten in einer inneren Zwangslage befunden habe, die sein Hemmungsvermögen hätte beeinflussen können. Die angebliche jahrelang gelegent lich getriebene Selbstbefriedigung 1äßt hinsichtlich der an 9 bis 11 Jahre alten Kindern verübten Unzuchtshandlungen eine solche Folgerung nicht zu.

2. Ler Beschwerdeführer rügt weiter die Verletzung der §§ 217 Abs. 1, 218 Abs. 1 StPO, weil seinen Verteidiger gegenüber die Ladungsirist von einer Woche nicht eingehalten worden sei. Dazu führt er im einzelnen an: Sein Verteidiger habe die Aussetzung der Hauptverkandlung nur deswegen nicht verlangt, weil er davon ausgegangen sei, daß das Land-

gericht seinem Hilfsbeweisamtrag entsprechen werde, Hätte sein Verteidiger die Nichteinhaltung der Laäungsfrist gerügt und eine Aussetzung der Hauptverhanälung erwirkt, so hätte er seine Verteidigung durch die Herbeiführung eines privatärztlichen Gutachtens vorbereiten können. Es sei dagegen unmöglich gewesen, dies innerhalb der von der Ladung bis zur Hauptverhandlung verbleibenden Zeit zu tun.

Auch diese Rüge ist unbegründet.

Gab sich der Verteidiger des Angeklagten damit zufrieden, daß die Laäungsfrist ihm gegenüber nicht eingehalten wurde, so würde dies allerdings prozeßrechtlich bedeutsam sein können, wenn er nicht dazu befugt war, namens des Angeklagten auf seine rechtzeitige Ladung zu verzichten, und wenn der nach § 228 Abs. 3 StPO nicht belehrte Angeklagte die Nichteinhaltung Ger Ladungssfrist mit der Revision hätte rügen können. Indessen Kann im vorliegenden Falle unerörtert bleiben, ob der Angeklagte seine Revision auf die Nichteinhaltung der Ladungsirist stützen darf (vgl. dazu Loewe-Rosenberg, Kom. zur StPO 1958,

8 zu § 225 StPO). Denn jedenfalls beruht das angefochtene Urteil nicht auı Giesem Mangel. Die in der Revisionsrechtfertigung wiedergegebene, nach Verkündung des angefochtenen Urteils ausgestellte fachärztliche Bescheinigung ist nämlich nicht so beschaffen, daß sie der Jugenäschutzkarner, selbst wenn sie bei fristgemäßer Ladung des Verteidigers in der Hauptverhandlung hätte vorgelegt werden können, zu einer anderen Stellungnakme gegenüber dem Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers Veranlassung gegeben hätte. Das lassen die Urteilsgründe erkennen. Neu in ihr ist lediglich, das, was von Angeklagten in der Hauptverhandlung ausweislich seiner in den Urteilsgründen mitgeteilten, insoweit ausdrücklich anders lautenden Einlassung nicht

geltend gemacht worden ist, seine psychoneurotische Fehlhaltung bis in die Kindheit hinein zu verfolgen sei. Das aber ist kein so außergewöhnlicher Umstand, daß er das Landgericht zu der von dem Facharzt nahegelegten mehrtägigen psychiatrischen Beobachtung nötigte.

3. Lie Revision macht ferner geltenä, daß das Landsericht seiner Aufklärungspflicht nicht genügt habe (§ 244 Abs. 2 StPO), als es davon absah, "die Beweisaufnahme auf alle zur Erforschung der Wahrheit bedeutsamen Beweisnittel" zur Klärung der vollen Zurechnungsfähigkeit des 44 Jah re alten Angeklagten zu erstrecken. Es hätte sich dazu gedrängt sehen müssen, weil "als Täter für Verbrechen gemäß § 176 StGB zwei Gruppen in Betracht kommen: Greise und Jugendliche in Pubertät oder Nachpubertät."

Diese Rüge schlägt ebenfalls fehl.

Ihre Begründung läßt schon nicht erkennen, welcherBeweismittel sich der Tatrichter noch nätte bedienen müssen (BGHSt 2, 168). Daß er nicht verpflichtet war, einen Sachverständigen zu hören, ist schon oben unter I 1 ausgeführt worden. Diese Larlegungen gelten auch für die richterliche Aufklärungspflicht, Insbesondere brauchte das Alter des Angeklagten, das im allgemeinen noch keine Anfälligkeit für geschlechtliche Ersatzhandiungen an Jugendlichen begrür det, die Strafkammer, entgegen der Auffassung der Revision, nicht dazu zu veranlassen, den Angeklagten psychiatrisch und neurologibch begutachten zu lassen. Erfahrungsgemäß werden derartige Straftaten auch von Männern im besten Hannesalter in steigendem Maße begangen, onne daß der Grund Ü einer verminderten Zurechnungsfänigkeit gefunden werden könnte.

-6 - II. Die Sachrüge.

Die Darlegungen der Jugendschutzkammer zur Schuldfrage und zum Strafausspruch lassen keiner rechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Sie sind vom Beschwerdeführer im einzelnen auch nur insoweit angegriffen worden, als das Landgericht die Anwendung von § 51 Abs.2 StGB abgelehnt hat. Aber auch insoweit ist die Begründung Ges angefochtenen Urteils frei von Rechtsirrtum. Der Sachverhalt gibt keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs.2 StGB zu bejahen, Er läßt, entgegen den Anführungen der kevision, übrigens nichts darüber entnehmen, daß beim Angeklagten Affektstauungen vorhanden gewesen wären.

Nach alledem ist die Revision zu verwerfen,

Krunme Sauer Martin #litner Börtzler