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BGH Urteil vom 12.05.1961 – 4 StR 90/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Abs. 1 (nF) Die vom Senat für Bundesautobahnen und Bundesstraßen fest- - estellte Pflicht der Führer schwerer Kraftfahrzeuge iq 53 Abs. 5 StVZO aF, § 53 a Abs. 1 StVZO nF), bei nicht nur ganz kurzem Halten die mitzuführenden zwei Sicherungsleuchten oder Warneinrichtungen zur zusätzlichen Kenntlichmachung des Fahrzeugs auf der Pahrbahn aufzustellen (Urteil vom 16. Oktober 1959 - 4 StR 359/59 - und vom 11. Dezember 1959 - 4 StR 429/59 = VRS 18, 60 und 220 = IM StVZO § 53 Nr. 2 und 4), gilt auch für andere viel und schnell befahre- ne Straßen außerha 1 b geschlossener Ortschaften. Sie entfällt auf Straßen oder Straßenteilen, die erkennbar und erlaubterweise zum ÄAbstellen von Fahrzeugen benutzt werden.

Nachschlagewerk: ja 2 1 5 4 083 Amtliche Sammlung: ja

Stvo § 23 Abs. 2; StVZO § 53 Abs. 5 (af); Stvzo § 53 a Abs. 1 (nF)

Die vom Senat für Bundesautobahnen und Bundesstraßen fest- - estellte Pflicht der Führer schwerer Kraftfahrzeuge

iq 53 Abs. 5 StVZO aF, § 53 a Abs. 1 StVZO nF), bei nicht

nur ganz kurzem Halten die mitzuführenden zwei Sicherungsleuchten oder Warneinrichtungen zur zusätzlichen Kenntlichmachung des Fahrzeugs auf der Pahrbahn aufzustellen (Urteil vom 16. Oktober 1959 - 4 StR 359/59 - und vom 11. Dezember 1959 - 4 StR 429/59 = VRS 18, 60 und 220 = IM StVZO § 53 Nr. 2

und 4), gilt auch für andere viel und schnell befahre-

ne Straßen außerha 1 b geschlossener Ortschaften.

Sie entfällt auf Straßen oder Straßenteilen, die erkennbar

und erlaubterweise zum ÄAbstellen von Fahrzeugen benutzt werden.

BGH, Urt. v. 12. Mai 1961 - 4 StR 90/61 - LG Essen

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Bauingenieur Werner O0 EEEEB aus Em, geboren am MB. EEEEEED GERD ir Pe

2. den Walzenmaschinisten Erich S c Au aus + = geboren an. in ’

L

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 12. Nai 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 4. November 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten Oehler und Schmidt freigesprochen worden sind.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

1. Am @&. ED 1960 gegen 19,35 Uhr, als schon völlige Dunkelheit herrschte, fuhr der rechtskräftig abgeurteilte Angeklagte PB veim Befahren der HlBstraße in SB mit seinem Volkswagen auf den Geräteanhänger einer am äußersten rechten Fahrbahnrand abgestellten Straßenwalze auf. Durch den Zusammenstoß wurde der Kraftwagen auf die Gegenfahrbahn geschleudert; PB selbst stürzte auf die Straße und wurde verletzt; sein Begleiter Do eriitt tödliche Verletzungen und starb noch an der Unfallstelle; außerdem entstand beträchtlicher Sachschaden. Ein aus der Gegenrichtung kommender Kraftfahrer konnte sein Fahrzeug nur durch scharfes Bremsen knapp vor dem schleudernden Wagen PMB anhalten unä einen weiteren Zusammenstoß vermeiden.

-

Die Hs traße in EB ist an der Unfallstelle 9,20 m breit. Sie verläuft gradlinig;

beleuchtet ist sie nicht. Die Straße ist sehr lebhaft befahren, weil sie einen Teil des Durchgangs-

verkehrs von Ei nach DB aufnimmt. Eine

Geschwindigkeitsbegrenzung besteht nicht.

Die Straßenwalze war an @. WEB 1960 wegen eines während der Fahrt aufgetretenen Betriebsschadens am Fahrbahnrand der HWWstraße "abgestellt" worden. Da die bewegungsunfähige Walze ‚nur unter ungewöhnlichen Aufwendungen hätte weggeschafft werden können, wollte sie der freigesprochene Angeklagte OB zu dessen Betrieb die

Maschine gehörte, an Ort und Stelle instandsetzen lassen. Das für den @. &ED 1950 zugesagte Ersatzteil wurde jedoch nicht geliefert. Deshalb traf der Führer der Straßenwalze, der ebenfalls freigesprochene Angeklagte Sch, Vorkehrungen, um den Walzenzug für eine weitere Nacht zu sichern. Er brachte zusammen mit dem in der Nähe wohnenden Zeugen FB ürei Lampen an: Eine rote Petroleumsturnlaterne in etwa 1,60 m Höhe an einem 10 cm über die linke hintere Radkuppe der Walze hinausragenden Brett, eine weitere, mit rotem Stoff bespannte Lampe links unten am Geräteanhänger, etwa 60 cm über dem Erdboden, und eine dritte, helle Lampe links oben unter dem Dach der Straßenwalze. Der Anhänger war außerdem mit zwei Dreiecksrückstrahlern, zwei "Katzenaugen" und an den beiden Kanten der Rückwand bis zum Dach mit gebrochenen weißen Streifen aus reflektierender Leuchtfarbe versehen. Im Zeitpunkt des Unfalls brannten alle drei Lampen.

Der Angeklagte PB hatte - ebenso wie sein Begleiter DoB - vor Antritt der Fahrt mehrere Flaschen Bier getrunken; sein Blutalkohol betrug, zurückgerechnet auf den Zeitpunkt des Unfalls, höchstens 1,51 %o und mindestens 1,40 %o. Paulat fuhr die HiWstraße bei abgeblendeten Scheinwerfern mit etwa 70 km/h entlang. Er übersah den abgestellten Walzenzug und prallte in voller Fahrt auf ihn auf.

2. Das Landgericht hat PB wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer ver-

urteilt. Es hielt für erwiesen, daß der Unfall

auf die alkoholbedingte "fast völlige" Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zurückzuführen ist. Nach seiner Überzeugung hätte PB das Hindernis so frühzeitig bemerken können und müssen, daß ihm

ein Ausweichen möglich gewesen wäre. Selbst wenn PD, so erwägt das Landgericht, den Walzenzug erst auf 50 m erkannt hätte — was ihm nach dem Gutachten des vernommenen Verkehrssachverständigen wegen der seitlichen Leuchtfarbstreifen auch bei fehlender Beleuchtung möglich gewesen wäre -, würden ihm bei:teiner Geschwindigkeit von 70 km/h noch 2,5 Sekunden zum Ausweichen zur Verfügung gestanden haben. Statt dessen habe er. nicht einmal

im letzten Augenblick eine Refiexbewegung gemacht, weil er, wie er selbst eingeräumt habe, das Hindernis überhaupt nicht erkannt habe.

3. Die der fahrlässigen Tötung, fahrlässigen Körperverletzung und fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung (§§ 222, 230, 315 a Abs. I Nr. 1, 316 Abs. 2, 73 StGB) beschuldigten Angeklagten On und Sch@B hat das Landgericht freigesprochen. äs ist auf Grund der Beweisaufnahme zugunsten der Ängeklagten "davon ausgegangen", daß die oben beschriebene Beleuchtung des Walzenzugs diesen auf 75 - 100 m Entfernung deutlich erkennbar machte. Nach der Ansicht der Strafkammer entsprach diese Beleuchtung den Anforderungen des § 23 StVO.

Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

II. Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Die Revision sieht unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 1959 (VRS 18, 220 = IM Nr. 4 zu § 53 StVZO) eine Sorgfaltspflichtverletzung der Angeklagten OB und Sch darin, daß sie nicht Beleuchtungs- oder Warneinrichtungen der im § 53 Abs. 5 5720 a.F.

geführten Ar (§ 53 a Abs. 1 StVZO n.P.)/uf der Fahrbahn aufgestellt und so dafür gesorgt hätten, daß der Kraftwagenführer PB in ausreichender Entfernung vor dem abgestellten Walzenzug zur Fahrbahnmitte abgeleitet wurde. Das sei, so meint die Revision, im Hinblick auf die Dichte und Schnelligkeit des Verkehrs auf der HilBstraße sowie wegen der mit der Beobachtung des Gegenverkehrs verbundenen Gefahr der Ablenkung von Hindernissen der eigenen Fahrbahn unentbehrlich gewesen. Der Generalbundesanwalt hat sich dem angeschlossen und die Auffassung vertreten, daß die in den Urteilen VRS 18, 60 und 220 (= IM Nr. 2 und 4 zu § 53 StVZO) für Autobahnen und Bundes(fern)straßen aufgestellte Forderung, haltende oder liegengebliebene Kraftfahrzeuge in besonderer Weise zu sichern, für alle Straßen gleich welcher Art ad Rangstufe gelten müsse, auf denen hohe Geschwindigkeiten zulässig und üblich seien. Er weicht nur insofern von der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft ab, als er die Pflicht der Angeklagten zur Aufstellung zusätzlicher Beleuchtungs- oder Warneinrichtungen auf der Fehrbahn nicht aus § 53 Abs. 5 StV= a.F. und auch nicht aus § 53 a Abs. 1 StVZO n.F., sondern allein

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aus § 23 Abs. 2 StVO abgeleitet wissen will, weil

§ 53 a Abs. 1 StVZO im Gegensatz zu § 53 Abs. 5 StVZO a.F. ein selbständiges Gebot zur "Verwendung" nitgeführter Sinrichtungen der genannten Art nicht mehr enthalte; der Anwendung des § 53 Abs. 5 TtVZO a.F. aber stehe die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz StGB entgegen. |

2. Vor der Prüfung, ob die Beleuchtung des abgestellten Walzenzugs den gesetzlichen AÄnförderungen genügte, ist zunächst die (vom Generalstaatsanwalt in seinem Anschreiben an den Generalbundesanwalt berührte) Frage zu beantworten, ob ein so gefährliches Hindernis, wie es der Walzenzug des Angeklagten OEM darstellte, überhaupt für längere Zeit auf einer viel befahrenen großstädtischen Ausfallstraße "abgestellt" werden durfte oder ob es nicht vielmehr ohne Rücksicht auf die Kosten

von der Fahrbahn wegzuschaffen war.

Durch das Liegenlassen des Walzenzugs auf der äußersten rechten Fahrbahnseite haben die Angeklagten noch keine ihnen obliegende Sorgfaltspflicht verletzt. Wie das Landgericht feststellt, hätte die wegen einer Betriebsstörung bewegungsunfähig gewordene Straßenwalze nur "unter ungewöhnlichen Aufwendungen" weggeschafft werden können. Eine Verpflichtung hierzu hätte sich, da die §§ 15, 16 StVO nicht Platz greifen, nur aus § 1 StVO herleiten lassen. Das hätte vorausgesetzt, daß die Wegschaffung der Walze den Angeklagten trotz der genannten Aufwendungen zuzumuten war. Unter den von der Strafkammer festgestellten Umständen ist das zu verneinen. Das für die Instandsetzung der Maschine erforderliche Ersatzteil

war schon für den nächsten Tag zugesagt; es bestand daher begründete Aussicht, daß der Walzenzug nicht länger als eine Nacht und einen Tag an der späteren Unfallstelle liegen bleiben werde. Auch ist zu berücksichtigen, daß die HlBstraße zwar viel und schnell befahren, aber doch keine Bundesautobahn und keine Bundesstraße war, auf denen selbst beleuchtete Hindernisse möglichst zu vermeiden

sind (vgl. BGHZ in VRS 13, 413, 414 ff).

3. Dagegen waren die Angeklagten möglicherweise verpflichtet, die erhöhte Gefahr, die der am Straßenrand abgestellte Walzenzug schuf, durch das Aufstellen zweier Sicherungslampen oder rückstrahlender Warntafeln auf der Fahrbahn so gut als möglich zu vermindern.

a) Der Senat hat zwar bisher - unter der Gel-

tung des § 53 Abs. 5 StVZO a.F. - nur für Bundesauto-

bahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßen im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes) ausgesprochen, daß nicht nur ganz kurz haltende schwere Kraftfahrzeuge (mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als

2,5 t) immer, d.h. auch bei brennenden Schlußleuchten und bei guter Sicht, durch zwei auf der Fahrbahn aufzustellende Beleuchtungs- oder Warneinrichtungen der von solchen Fahrzeugen mitzuführenden Art kenntlich zu machen seien, weil nur so der dort sich abwickelnde starke und schnelle Verkehr ausreichend gegen ein Auffahren gesichert werde (BGH VRS 18, 60 und 220 = IM Nr. 2 und 4 zu § 53 StV20). Mit Recht weisen jedoch die Revision und der Generalbundesanwalt darauf hin, daß auch Straßen anderer Art, ins-

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sondere großstädtische Ausfallstraßen und Verbindungsraßen zwischen zwei Großstädten, die keine Bundestobahnen oder Bundes(fern)straßen sind, einen so chten und .schnellen Verkehr aufweisen können, daß

gen der mit dem Halten oder Liegenbleiten schwerer aftfahrzeuge verbundenen Auffahrgefahr auf eine zutzliche Kenntlichmachung dieser Fahrzeuge ebensowenig rzichtet werden kann wie auf den genannten weitumigen Schnellverkehrsstraßen. Auch für solche \tran ist daher zu fordern, daß nicht nur ganz kurz ıltende Kraftfahrzeuge der im § 53 Abs. 5 StVZO a.” , 53 a Abs. 1 StVZO n.F. genannten Art vom Einbruch

:r Dunkelheit ab durch Aufstellen der nach diesen »rschriften mitzuführenden besonderen Beleuchtungsler Warneinrichtungen auf der Fahrbahn kenntlich zu achen sind, auch wenn die Schlußleuchten brennen der - wie hier -— an dem Fahrzeug angebrachte Laternen, ückstrahler oder zurückwerfende Leuchtstreifen den achfolgenden Verkehr warnen. Diese Forderung 1äßt ich zwar nicht unmittelbar aus dem den früheren

53 Abs. 5 StVZO ersetzenden § 53 a Abs. 1 StVZO

.F. herleiten, da diese Bestimmung nur noch reine usstattungsvorschrift ist (§ 53 Abs. 5 StVZO a.P.

st nach § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB auf den vorliegenden all nicht mehr anwendbar, weil § 53 a Abs. 1 5tVZ0

‚F. wegen des Wegfalls des Verwendungsgebots die ildere Vorschrift ist), wohl aber aus § 23 Abs. 2 StVO . Verb. m. § 53 a Abs. 1 StVZO. Auch nach § 23 Abs. 2 tVO müssen haltende oder liegengebliebene’ Fahrzeuge: durch beondere Sicherungslampen oder ähnliche Beleuchtungsinrichtungen oder durch rückstrahlende YWarnvorrichungen auf ausreichende Entfernung kenntlich gemacht erden, "wenn es zur Sicherung des Verkehrs erforder-

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lich ist". Es versteht sich von selbst, daß dann, wenn in oder an bestimmten, wegen ihrer Sperrigkeit und Masse für andere Verkehrsteilnehmer besonders gefährlichen Kraftfahrzeugen zwei "zur Kenntlichmachung des Fahrzeugs auf ausreichende Entfernung bestimmte" Sicherungslampen oder Warntafeln mitzuführen sind, beide Einrichtungen

- in der in BGH VRS 18, 220, 223 beschriebenen Weise — auf der Fahrbahn aufzustellen sind.

b) Die vorstehend erörterte zusätzliche Sicherungspflicht ist allerdings in zweifacher Hinsicht einzuschränken:

Sie gilt nicht innerhalb geschlossener Ortschaften. In deren Bereich ist - unbeschadei allgemeiner oder besonderer Halte- oder Parkverbote für einzelne Straßen oder Straßenteile (§§ 15, 16 StVO; Bilder 22, 23, 31 der Anlage zur StVO) - stets mit abgestellten Fahrzeugen zu rechnen und dar? auch nur mit begrenzien Geschwinäigkeiten (§ 9 Abs. 4 Nr. 1 StVO) gefahren werden. Die Grenzen der geschlossenen Ortschaft werden bestimmt durch die bei der Einfahrt auf der rechten Straßenseite stehende Ortstafel nach Bild 37 der Anlage zur StVO einerseits und durch die bei der Ausfahrt auf dsr linken Straßenseite sichtbare Rückseite der Ortstafel andererseits, die, dem Ortsinneren zugewendet, den Namen des nächsten verkehrswichtigen Orts trägt.

Die genannte Pflicht entfällt aber auch außerhalb geschlossener Ortschaften dann, wenn es sich um Straßen oder Straßenstücke handelt, die mit Rück-

sich auf eine vorhandene Bebauung oder aus anderen erkennbaren Gründen erlaubterweise (vgl. oben) zum Abstellen von Fahrzeugen benutzt zu werden pflegen und auf denen daher ein Kraftfahrzeugführer auch ohne besondere Warnung mit stehenden Fahrzeugen als Hindernissenrechnen muß»

4. Ob die Angeklagten OWEEW und Sch@iB u: cr das Nichtaufstellen zweier Sicherungsleuchten oder rückstrahlender Warntafeln auf_der Fahrbahn ihre Verkehrssicherungspflicht verletzi haben, wird das Landgericht in der neuen Hauptverhanälung nach den unter 3 dargelegten Grundsätzen zu prüfen haben. Dabei wird es insbesondere klären müssen, op Gdie Unfallstelle innerhalb oder außerhalb der Ortsgrenzen von Essen lag - die Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils gibt hierüber keine Klarheit, weil einerseits von der HeBEEEEBStraße "in EB" gesprochen, andererseits aber festgestellt wird, daß keine Geschwindigkeitspeschränkung bestanä - und ob, wie der Angeklagte OB in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat behauptete, das betrefifende Straßenstück häufig und zulässigerweise zum Parken benutzt wird.

5. Sollte das Landgericht zu dem Ergebnis kommen, daß die Angeklagten einer zusätzlichen Sicherungspflicht zuwidergehandelt haben, so wird es weiter zu prüfen haben, ob dies den Angeklagten als Verschulden vorzuwerfen ist. Dabei wird es - zugunsten der Angeklagten — zu erwägen haben, daß § 23 Abs. 2 StVO kein unbeäingtes Gebot der Aufstellung von Sicherungslampen oder Warntafeln auf der Fahrbahn ausspricht, sondern die Verpflichtung hierzu von dem jeweiligen Sicherungsbedürfnis abhängig macht, und daß

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dessen Umfang bis zur Aufstellung eindeutiger Rechtsgrung. sätze durch die Gerichte bei gleicher Verkehrslage

nicht selten verschieden beurteilt werden kann. In diesen Zusammenhang berief sich der Angeklagte OB vor üem erkennenden Senat ausdrücklich darauf, Beamte der nahe gelegenen Polizeikaserne hätten ihm auf Befragen erklärt, der Walzenzug sei durch die an diesem angebrachten Lampen ausreichend gesichert. Zum anderen wird die Strafkammer

- zu Lasten der Angeklagten -— zu berücksichtigen haben, daß diese nicht einmal eine Beleuchtungs- oder Warneinrichtung zur frühzeitigen Warnung von hinten nahender Fahrzeugführer auf der Fahrbahn aufgestellt hatten.

5. Sollte das Landgericht für erwiesen erachten, «2 die Angeklagten die Notwendigkeit einer zusätzlichen Kenntlichmachung des abgestellten Walzenzuges unä ihre Rechtspflicht hierzu nach ihren persönlichen Fähigekeiveun erkennen konnten und mußten, so wird es sie wegen Übertretung des § 23 Abs. 2 StVO i.V.m. § 55 a Abs. 1 StVZO n.F. zu verurteilen haben, falls diese Straftat nicht zwischenzeitlich verjährt ist. Ob die Angeklagten der fahrlässigen Tötung, fahrlässigen Körperverletzung und fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung schuldig zu sprechen sind, hängt davon ab, ob der Unfall und die damit zusammenhängende Gefährdung des entgegenkommenden Krafifahrzeugführers nach der Überzeugung der Strafkammer vermieden worden wären, wenn die Angeklagten der zusätzlichen Sicherungspflicht genügt hätten (vgl. dazu BGHSt 11, 1 ff)» Wenn auch die Warnwirkung auf der Fahrbahn aufgestellter Beleuchtungs- oder Warneinrichtungen im allgemeinen besonders nachhaltig ist (vgl. BGH VRS 18, 222), so ist es Soch nicht von: vornherein auszuschli&ßen, daß ein angetrunkener Kraftfahrer sogar solche Warnzeichen übersiöht>

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht festgestellt, daß der unter erheblichem Alkoholeinfluß stehende Angeklagte PUB den beleuchteten und durch Rückstrahler und Leuchtstreifen gekennzeichneten Walzenzug überhaupt nicht wahrgenommen hat. Sollte dies;- was in der neuen Hauptverhandlung nach Möglichkeit zu klären sein wird - seinen Grund nicht mit in einer gewissen Blendung durch das entgegenkommende Krafifahrzeug gehabt haben, so könnte dies den Schluß zulassen, daß PB mözglicherweise auch auf der Fahrbahn stehende Sicherungsiampen oder Warntafeln übersehen hätte.

Rotberg Sauer Martin

Lang-Hinrichsen Flitner