Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- VG Köln, 20.03.2023 – 18 K 4062/21
- AG Landstuhl, 31.05.2017 – 2 OWi 4286 Js 1481/17
- OLG Düsseldorf, 20.08.2007 – I-1 U 31/07
- BGH, 17.10.2000 – VI ZR 313/99Zitiert von 18
- OLG Frankfurt am Main, 05.12.2024 – 15 U 104/22
- OLG Brandenburg, 15.06.2023 – 12 U 218/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 53a StVZO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53a StVZO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/53a#abs-1 (1) Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und so beschaffen sein, dass sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind. Warndreiecke müssen rückstrahlend sein; Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben. Warnwesten müssen der Norm DIN EN 471:2003+A1:2007, Ausgabe März 2008 oder der Norm EN ISO 20471:2013 entsprechen. Die Warneinrichtungen müssen in betriebsfertigem Zustand sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/53a#abs-2 (2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende Warneinrichtungen mitgeführt werden:
eine Warnweste.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/53a#abs-3 (3) Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne dass sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, dass sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können. Sie müssen der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/53a#abs-4 (4) Fahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 mit Ausnahme von dreirädrigen Kraftfahrzeugen), die mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, müssen zusätzlich eine Warnblinkanlage haben. Sie muss wie folgt beschaffen sein:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/53a#abs-5 (5) Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften des Absatzes 4 entsprechen.