Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 16.10.1959 – 4 StR 359/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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stvo §§ 1, 23; StVZO § 53 2283 011
Ein nachts auf der Autobahn (unter Inanspruchnahme der Fahrbahn) nicht nur gana k ur z haltendes überschweres Kraftfahrzeug (§ 53 Abs. 5 StVZO) ist auch bei brennenden Schlußleuchten und guter Sicht durch zwei von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige, tragbare Sicherungslampen oder andere Beleuchtungs- oder Warneinrichtungen auf ausreichende Entfernung zu sichern.
BGH, Urt. v. 16. Oktober 1959 - 4 StR 359/59 - LG Bochum
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hat der 4. Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16, Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Burdesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin
Bundesrichter Roepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwelt Dr. Dr. MD in der Verhandlung, Lanägerichterat Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
tür Recht erkannt:
Auf QAie Revision des Angeklagten wirä das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 17. April 1959 im Sirafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. .
In Umfange der Aufbsbung wirä die Sache zur neuen Verhandlung und äntscheidung, auch über die Zosten des : Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiegen. R
Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte befuhr am 28. Juli 1958 abends nach
nekr als zehnstündiger Pährt, voh Antwerpen kommend, wit einem Lastzug die 8 m breite südliche Fahrbahn Ger Autobahn Düsseldorf-Dortmund. Gegen 22,55 Uhr prallte er bei Herten mit. ‚der. rechten Seite seines *ihrerhauses auf die linke, kintere Kante des Anhängers eines lastzugs’ auf, -der wegen einer Reifenpannne am rechten Rande der Autobahn parkte. Durch den Zusammenstoß wurde sein neben ihn sitgender 16jähriger‘
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Das Lanägericht hat den’ 1-Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu drei Bonaten Gefängnis verurteilt ‚und äle Strafe OR. Bewährinig ausgesetzt. 83 hat für erwiesen erachtet Haß. asr Babkenäd Lastzug vorschriftsmäßig rechte -: nit den rechten Rädern am Sußersten rechien Reina. ‚des befestigten Seitenstrei-Zens neben der Fahrbain - ‚abgestellt war, daß die Schlußleuchten des Anhängers hannken und auf zindestens ?40 m Entfernung. erkakilber: ‚waren und daß’
(ir der Fahrtrichtung des Angeklagten. geschen) etwa 25 m vor dem, Anhänger anf ‚der: Mitte der rechten Fahrbahn eine brennende‘ Sicherhnählenye, aufgestellt War. Eine zweite, : ‚eine ‚59 en. vor. aan: ‚Atihänger. aufgestellte L8mpe hatte der. Fahrer: dog „parkönden: LastzugR, "der Volksschullehrer. DW. fünf -Rimten vor dem Zusanmenstoß ‚weggenommen und sun lotornagen. ‚gebracht, weil des Licht machgejassen hatte‘ und er ale Lampe in Oränung bringen wollte; ‘Ein. Mitverschulden des
DIEB zei; die Straffanner verneint,
Die auf die’ "Verletzung von Verfahrensvorschrif-
ven und des sachlichen Rechts, gestützte Revision des Angeklagten ist nur hinsichtlich des Strafausspruchs
begrünäst. >
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1.) Die Rüge, das Landgericht habe deu Crundsatz der freien Beweiswüräigung (§ 26: Si20) verlevzy, ist, wenn nicht mangels ninreichender Bezeichnung des Verstoßes überhaupt unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). offersichtlih unbegründet,
Das Landgericht konnte die dem angefochtenen Urveil zugrunde liegenden Fesistellungen nur treffen, weil es von dem Recht der freien Beweiswürdigung Gebrauck gemacht hat. Daß es dabei nicht nur au? die in der Haurtverhundlung erhobenen Beweiss zurückgegriffen hebe, behauptet die Revision eslbst nicht.
2.) Zie Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (8 244 Abs. 2 StPO) ist in Wahrheit sacklichrechtlicher Natur und üsher im Rahmen der nachstehenden Ausführungen zur Sachbeschwerde zu würdigen.
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1.) Ausgangspunkt der Revisionsangriffe ist Zolgende Derlegung, mit der das Jandgericht seine Erwägungen zur Schuldäfrage abschließt (3. 9 UA):
"De, der Angeklagte demnach schon Gadurch Tahrlässig. also schuldhaft gehandelt hai, daß er mangels Sorgfalt die gui sichtbaren Rücklichter nicht wahrgenommen nat, kommt es für die Fesistellung seine strafrechtlichen Schuld nicht nehr darauf an, ob Fehler oder Unterlassungen bei der Aufsteilurg der Sicherungeleuchten eve eine Alleinschuld oder Mitschulä in der Person des Zeugen Diehl begrürden. Die Sicherungsleuchten und ikr Funktionieren wären Zür üäle Scäauldfeststellung beim Angeklagteu zur dern. von Bedeutung gewesen, wenn Öle Rücklichier
an Diehls Anhänger vor dem Unfall nicht gebrannt hätten, wie der Angeklagte henauptei."
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Die Revision folgert aus dieser Urteilstelie. daß das Landgericht Dip die Alleinschuld oder zumindest eine erhebliche Mitschuld an dem Unfall aufgebürdet hätte, wenn Pehler oder Unterlassungen bei der Aufstellung der Sicherungslampen begangen worden sein sollten. Von der Klärung dieser Frage habe somit der Freispruch oder doch eine mildere Bestrafung des Angeklagten abgehangen. Das Landgericht habe deshalb genaue Feststellungen darüber treffen müssen, ob die einzige auf der Fahrbahn verbliebene Sicherungsleuchte vor dem Unfall und im Zeitpunkt des Unfalls gebrannt habe.
Bei dieser Rüge übersieht die Revision, daß das angefochtene Urteil die vermißte Feststellung enthält. Es heißt dort bei der Sachverhaltsschilderung (S. 3 UA), der Angeklagte habe weder die brennenden Rücklichter an Diehls Anhänger noch die brennende Sicherungsleuchte davor auf der Fahrbahn wahrgenommen und sei mit unveränderter Fahririchtung und Geschwindigkeit weitergefahren. Im Rahmen der Beweiswürdigung (S. 5 ff UA) befaßt sich die Strafkammer ausdrücklich mit der Einlassung des Angeklagten, weder die Rückleuchten des Anhängers noch die nach dem Zusammenstoß auf der Fahrbahn aufgefundene Sicherungsleuchte hätten gebrannt; sie bezeichnet die Einlassung als widerlegt, Schließlich führt das Landgericht im unmittelbaren Anschluß an die von der Revision aufgegriffene, oben im Wortlaut wieäergegebene Urteilsstelle (S. 9 UA) aus, "im übrigen" habe bis vor dem Zusammenstoß auf jeden Fall die eine, näher an DIEB Anhänger aufgestellte Sicherungsleuchte gebrannt, aber auch diese habe der Angeklagte nicht wahrgenommen, obwohl er sie bei größerer Sorgfalt hätte sehen können und müssen und dann der Unfall hätte vermieden werden
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Mit den möglichen "Fehlern und Unterlassungen bei der Aufstellung der Sicherungsleuchten" (S. 9 TA) hatte demnach das landgericht nicht ein von DEM etwa verschuldetes Erlöschen der auf der Fahrbahn verbliebenen Sicherungsleuchte, sondern nur den Ausfall der zweiten, von DIEB wesgeholten Lampe infolge mangelnder Vorsorge oder (und) das Aufstellen der Sicherungsleuchten in zu geringer Entfernung vom parkenden Lastzug im Auge.
2.) Tas Urteil leidet jedoch an einem anderen Fehler. Die Strafkammer ist nämlich zu Unrecht davon ausgegangen, daß ein etwaiges Versäumnis in der aufgezeigten Richtung für die Frage eines Hitverschuldens' des DEEP oder auch des Halters des Lastzugs ohne Bedeutung sei, weil der abgestellte Lastzug schon durch die brennenden Rücklichter des Anhängers ausreichend gesichert gewesen sei. § 53 Abs. 5 StVZO verlangt zwar die (zusätzliche) Kenntlichmachung überschwerer Kraftfahrzeuge mittels tragbarer Sicherungsiampen, ähnlicher Beleuchtungseinrichtungen oder rückstrahlender Warnvorrichtungen '»_ er. er an. mar insoweit, als dies zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist. Auch nach § 23 Abs. 2 StVO müssen haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge durch besondere Beleuchtungsoder Warneinrichtungen nur dann kenntlich gemacht werden. wenn Gies zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist. Die Notwendigkeit der Aufstellung von Sicherungslampen auf der Fahrbahn kann deshalb -auch im Rahmen des § 53 Abs. 5 StVZO - zu verneinen sein, wenn das Fahrzeug schon auf Grunä der brennenden Schlußleuchten auf ausreichende Entfernung als Fahrthindernis erkennbar ist. Besonderes muß jedoch
für die Bundesautobahnen gelten. Wegen der dort zulässigen und üblichen hohen GeschwindigkeiieR ist .die Gefahr sehr groß, daß die Schlußleuchten eines ganz oder teilweise auf der Fahrbahn haltenden Kraftwa-
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Fahrzeugs erkannt werden und deshalb nachfolgende Fahrzeugführer sich nicht früh genug auf das Umfahren des Hindernisses einstellen. Dieser Gefahr kann wirksam nur dadurch vorgebeugt werden, daß der Führer eines nicht. nur ganz kurz haltenden Fahrzeugs durch zusätzliche Maßnahmen, vorab durchöie Aufstellung einer oder mehrerer Sicherungslampen auf der Fahrbahn, für eine frühzeitige Warmung des Verkehrs Sorge trägt (vgl. BGH VI ZR 242/54 vom 26. März 1956 in VRS 11, 1, 2 #5 vel. auch RGSt 74. 73, 775 BGH VRS 15, 468, 471). Bei den im § 53 Abs. 5 genannten überschweren Kraftfahrzeugen hat äles durch zwei
von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige, tragbare Sicherungslampen mit gelbem oder rotem Dauerlicht oder gelbem Blinklicht, zwei Fackeln oder ähnliche Beleuchtungseinrichtungen oder durch rückstrahlende Warneinrichtungen zu geschehen, die in betriebsbereitem Zustande mitzuführen sind. Lampen oder andere Beleuchtungseinrichtungen genügen dem Sicherungszweck nur, wenn sie ausreichend lange, d. h. während der ganzen Zeit des Fahrzeughalts, noifalls bis zum Tagesanbruch, brennen; das setzt vor allem voraus, daß sie mit hinreichendem Brennstoff versehen sind.
Das war hier nicht der Pall; denn die von Diehl in etwa 50 m Entfernung vom Anhänger aufgestellte Sicherungslampe erlosch schon nach etwa 40 Minuten Brenndauer, so daß beim Nahen des Angeklägten nur noch eine lampe auf der Fahrbahn brannte, Das ist
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ein die Schuld des Angeklagten mindernder Umstanä, wobei dahinstehen kann, ob das vorzeitige Erlöschen der zweiten Lampe auf Brennstoffmangel oder auf einen technischen Fehler der Lampe zurückzuführen war und ob hierfür DEM oder der Halter des Lastzugs verantwortlich zu machen ist.
Hinzu kommt folgendes: Bei der Schnelligkeit des Autobahnverkehrs muß gefordert werden, daß Sicherungslampen oder sonstige Beleuchtungsvorrichtungen in möglichst großer Entfernung von dem zu sichernden Fahrzeug aufgestellt werden. Wie groß diese Enifernung sein muß, kann nicht allgemein gültig gesagt werden. Eine solche von 25 m genügt jedoch keinesfalls, weil sie selbst dem voll aufnahme- und handlungsbereiten Kraftfahrzeugführer ein rechizeitiges Ausweichen auf die Überholbehn oder - bei Besetzung der Überholbahn - ein gefahrloses Bremsen bei nicht ganz geringer Geschwindigkeit nicht mehr ermöglicht PP hätte dem zumindest dadurch Rechnung tragen müssen, daß er die in 25 m Entfernung vom Anhönger stehende, noch ordnungsmäßig brennende Sicherungslampe an die Stelle der in 50 m Entfernung stehenden, erlöschenden Lampe gesetzt hätte.
Nach der Sachlage ist nicht Auszuschließen, daß der Unfall vermieden worden wäre, wenn der lastzug nach hinten durch zwei in ausreichender Entfernung vom Anhänger aufgestellte, brennende Lampen gesichert gewesen wäre. Denn der Angeklagte ist nicht blindlings auf den lastzug aufgefahren, sondern hat ihn, wenn auch erst auf 20 m Entfernung. wahrgenommen und hat dann sofort sachgemäß gehandelt, indem er nach links auszuweichen versuchte, Es ist daher
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möglich, daß er das Licht zweier, in ausreichender Entfernung vom Lastzug aufgestellter Sicherungslampen bemerkt und rechtzeitig auf die Überholbahn gewechselt
hätte.
Die mangelhafte Sicherung des Lastzugs führt - entgegen der Meinung der evision - nicht schlechthin zur Verneinung eines für den Unfall ursächlichen Verschuldens des Angeklagten. Da dieser nach der rechtilich bedenkenfreien Feststellung des Landgerichis die brennenden Schlußleuchten des Anhängers auf mindestens 4C m hätte sehen und als solche eines parkenden Fahr- ur zeugs erkennen können, ließ er in jedem Falle die gebotene und ihm mögliche Sorgfalt außer acht und ver- \ ursachte dadurch den Unfall mit seinen Folgen (vgl. ‘
auch BGH VRS 11, ‘, 2).
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Fehlerhaft ist jedoch nach dem Dargelegten, daß das Landgericht einen für die Entstehung des Unfalls möglicherweise mitursächlichen Verstoß gegen die Fllicht zur Sicherung i des liegengebliebenen Lastzuges verneint hat. Da nicht auszuschließen ist, daß es bei zuireffender rechtlicher Beurteilung dieser Frage die
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(freilich nicht hohe) Strafe niedriger bemessen hätte, muß der Sirafausspruch samt den dazu gehörigen Peststellungen aufgehoben und die Sache zur Festsetzung einer neuen Strafe an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Rotberg Krumme Sauer
Martin Hoepner