Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 11.12.1959 – 4 StR 429/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Auch auf Bundesstraßen sind bei Durikelheit überschwerer: Kraftfahrzeuge, die nicht nur ganz kurz halten, immer - zuch bei brennenden SchluBleuchten und guter Sicht - durch die in § 53 Abs. 5 StVZO genannten besonderen Warneinrichtungen auf ausreichende Entfernung zu sichern. Hält das Fahrzeug am rechten Straßenrand, so werden Sicherungslampen oder rückstrahlende Warntafeln am zweckmäßigsten schräg gestaffelt auf der Fahrbahn so aufgestellt, daß die vom Fahrzeug am weitesten entfernte Warneinrichtung etwa in der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte und die zweite Warneinrichtung näher zur Siraßenmitte hin aufgestellt wird (Fortbildung von BGH 4 StR 359/59 vom 16. Oktober 1959).
Nachschlagewerk: ja | 2283 025 AZ
Amtliche Sammlung: nein StVO 88 1, 235 StVZO § 53
Auch auf Bundesstraßen sind bei Durikelheit überschwerer: Kraftfahrzeuge, die nicht nur ganz kurz halten, immer - zuch bei brennenden SchluBleuchten und guter Sicht - durch die in § 53 Abs. 5 StVZO genannten besonderen Warneinrichtungen auf ausreichende Entfernung zu sichern. Hält das Fahrzeug am rechten Straßenrand, so werden Sicherungslampen oder rückstrahlende Warntafeln am zweckmäßigsten schräg gestaffelt auf der Fahrbahn so aufgestellt, daß die vom Fahrzeug am weitesten entfernte Warneinrichtung etwa in der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte und die zweite Warneinrichtung näher zur Siraßenmitte hin aufgestellt wird (Fortbildung von
BGH 4 StR 359/59 vom 16. Oktober 1959).
BGH, Urt. v. 11. Dezember 1959 - 4 StR 429/59 - LG Ellwangen (Jagst)
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Johann VD ED zus IC, Lanikreis Sch CE, zevoren an GE. ED ED ir EC:
wegen fahrlässiger Tötung u. a:
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1959, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangssiellter WB. als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten DEBEEED gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 24. Juni 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
..
I:
Der Angeklagte DEE ist wegen schulähafter Hitverursachung eines Verkehrsunfalls der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen und mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§§ 222, 2530, 3:5 a Abs. 1 Nr. 1, 316 Abs. 2, 73 StGB} schuldig gesprochen und anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von drei Monaten zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt worden. Der an dem Unfall mitbeteiligte Mitangeklagte | DEEEEED ist wegen fahriässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen mit drei Monaten Gefängnis bestraft worden; ihm ist auch die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Mona-
ten entzogen worden.
Gegen das Urteil hat nur der Angeklagte DEEED Revision eingelegt.- .
Ii »
1.) Den Schuldsprüchen liegen foigende Feststellungen zugrunde.
Der Angeklagte DEE befand sich am 3. Dezember
1958 zwischen 17,30 und 18 Uhr — bei Dunkelheit - mit einem Daimler-Benz-Lastkraftwagen seiner Firma auf der Fahrt von Schwäbisch Gmünd nach Heubach in Richtung Aalen. Er benutzie die Bundesstraße 29. Als ihm in einer langgezogenen Rechtskurve unversehens der Treibstoff ausging, stellte er den Kraftwagen am äußersten rechten Rande der an dieser Steile 6 m breiten Bundesstraße ab; der Wagen stand im Scheitelvunkt der Kurve, der aus Richtung Schwäbisch Gmünd
auf etwa 400 m Entfernung eingesehen werden kann.
Der Angeklagte schaltete das Standlicht ein, nach rückwärts war der Lastkraftwagen an den brennenden Schlußleuchten erkennbar, die unterhalb des Kastenaufbaues 98 cm über dem Boden angebracht waren. Eine zusätzliche Sicherung des von hinten kommenden Verkehrs durch Aufstellung zweier mitgeführter rückstrahlender Warnschilder auf der Fahrbahn unterließ er
"aus Besuemlichkeit", er hoffte, bald Kkrsaiztreibstoff von seiner Firma, die er hatte verständigen lassen, zu bekommen.
Nachdem der Lastkraftwagen etwa eine halbe Stunde gestanden hatte, näherte sich ihm aus Richtung Schwäbisch Gmünd der von dem Mitangeklagten DEEED zesteuerte Lastzug mit einer Geschwindigkeit von etwa 66 km/h. Gleichzeitig kam aus der Gegenrichtung ein mit vier Personen besetzter Personenkraftwagen. BiD-EB fuhr mit Abblendlicht, das ihm - da der lastzug entladen war - nur eine Sicht von i2 bis 15 m gewährte. Die roten Schlußl#chter“ des Lastkraftwagens des Angeklagien DEE. 242: -1c+e er erst auf eine Entfernung von 50 m. Um ein Auffahren auf dieses Fahrzeug und einen Zusammenstoß mit dem enigegenkommenden Persornenkraftwagen zu vermeiden, bremste er scharf ab. Infolge der plötzlichen Bremsung geriet der Anhänger des Lastzugs aus der Fahrtrichtung nach links. Als DEE daraufnin Aen Lastzug zum rechten Straßenrand steuerte, stellte sich der Anhänger in seiner ganzen Länge quer zur linken Fahrbahnseite und versperrte diese. Der entgegenkommende Personenkraftwagen fuhr geradewegs auf den Anhänger auf, wurde von der Straße geschleudert und vollkommen zusammengedrückt. Seine vier Insassen wurden schwer verletzt; einer von ihnen starb am folgenden Tag.
2.} &) Das für den Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten Bw sah das Landgericht darin, daß er angesichts der geringen Reichweite seiner abgeblendeten Scheinwerfer und des Zustandes seiner Bremsen - die aus den im Urteil dargelegten, dem Angeklagten bekannten Gründen keine Notbremsung zuließen — zu schnell fuhr und dai er infolge Unaufmerksamkeit - wahrscheinlich, weil er sich durch die Scheinwerfer des entgegenkommenden Personenkraftwagens zu sehr abienken ließ - die Schlußleuchten des Lastkraftwagens des DEE zu spät, nämlich ersi auf eine Entfernung von 50 m, erkannte. Wäre er nur mit einer unter den gegebenen Umständen zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h gefahren oder hätte er die vor ihm liegende Fahrbahn mit der angesichts seiner überhöhten Geschwinäigkeit gebotenen besonderen Aufmerksamkeit beobachtet, dann hätte er nach der Überzeugung des Landgerichts die Schlußleuchten des haltenden Iastkrafiwagens früher erkannt und den Lastzug vorsichtig abbremsen und so den Unfall vermeiden können.
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v) Das für den: Unfall mitursächliche Verschulden äss Angeklerten |) sieht die Strafkammer darin, daß er es unterließ, seinen Lastkrafiwagen — außer durch die brennenden Schiußleuchten - durch Aufstellen der gemäß § 53 Abs. 5 StVZO mitgeführten rückstrahlenden Warnvorrichtungen auf der Fahrbahn kenntiich zu machen, Diese zusätzliche Sicherung sei, so Tührt das Landgericht aus, notwendig gewesen, weil auf der Bundesstraße 29 zwischen Schwähi: sch Gmünd und Aalen als einer Durchgangsstraße von und nach Stuttgart besonders auch in den Abendstunden lebhafter Verkehr herrsche:' und weil die Straße bekanntermaßen sehr schnell be-
fahren werde. Infolge des starken Gegenverkehrs sei es leicht möglich, daß die Schlußleuchten eines abgestellten Lastkraftwagens übersehen oder zu spät bemerkt würden. Nach der Ansicht der Strafkammer hätten die Warntafeln in mindestens 60 m Enifernung vom Lastkraftwagen aufgestellt werden müssen, weil nur so schneli fahrende Kraftfahrzeuge rechtzeitig und wirksam gewarnt worden wären. Hätte
der Angeklagte diesen nach der Überzeugung der Strafkammer von ihm erkannten Notwendigkeiten Rechnung: getragen, so wäre der Unfall vermieden worden, weil DEE denn "mit ar Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" — trotz der geringen Strahlweite seiner abgeblendeten Scheinwerfer -— bereits auf eine Entfernung von 72 bis 75 m gewarnt worden wäre und
die Schlußleuchten des abgestellten Lastkraftwagens erkannt hätte. Es wäre Ahm.dann nach Abzug der in der Reaktions- und Bremsansprechzeit (1 sek.) ungebrenst zurückgelegten Fahrtstrecke (rund 18 m)
ein reiner Bremsweg von, 54 bis 57 m statt eines solchen von nur 32 m verblieben; dieser hätte Nerfahrungsgemäß bei vorsichtigem Bremsen genügt,
den Zug in gestrecktem Zustand vor dem LKW zum Halten zu bringent.
Der Vorwurf der fahrlässigen Straßenverkehrsgerlährdung ist im angefochtenen Urteil damit begründet, daß ein auf nächtlicher Straße ohne hinreichende Sicherung abgestelites Fehrzeug ein Hindernis im Sinne des § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB sei. Dieses Hindernis habe. der Angeklagte vorsätzlich bereitet; hinsichtlich der Herbeiführung einer Geneingsefahr falle ihm jedoch nur Fahrlässigkeit zur last,
Der Angeklagte DW greift das Urteil mit der Verfahrens- und der Sachrüge an.
1:) Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO} darin, daß das Landgericht die Unfallstelle bei "hellichtem Tag" statt bei Nacht besichtigt het (vgl. Bl. ii UA). Sie meint, ein nächtlicher Augenschein hätte ergeben. daß ein von hinten nahender Verkehrsteiinehmer "bei Trkennen" zweier in 60 m Entfernung vom haltenden Lastkraftwagen aufgestellter Warntafeln "unbedingt gleichzeitig" die beiden brennenden Schlußleuchten des Lastkrafiwagens hätte sehen müssen; dadurch würde der Schluß der Strafkammer widerlegt, daß der Unfall bei aufgestellten Warntafeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre.
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Der Verteidiger hat den Sinn dieser Rüge in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat dahin erläutert, der neschwerdeführer wolle geltend machen, daß eine Ortsbesiciiiigung bei Nacht die Entbehrlichkeit der Aufstellung von Warntafein und damit die Nichtursächlichkeit des Unterlassens dieser Maßnahme ergeben hätte, denn nach seiner. Meinung hätte der Augenschein gezeigt, daß ein Fahrer, der gut sichbare Schlußleuchten erst auf 50 m Entfernung wahrnehme, auch in größerem Abstand (60 m) vom Hindernis aufgestellte Warnta-
fetn nicht beachte.
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Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht ist nämlich auf Grund des bei Tag eingenommenen Augenscheins zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgesangen, daß die Schlußleuchten des abgestellten Lastkraftwagens auf eine wesentlich größere Entfernung als ‚ 0 m erkennbar waren. Es hat daraus allerdings nicht den von der Revision gewünschten Schluß gezogen, Brod-
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beck hätte wegen der Unaufmerksamkeit, die ihn die Schlußleuchten des Wagens des Beschkwerdeführers verk:: spätet erkennen ließ, die in mindestens 60 m Entferrung vom Lastkraftwagen aufgestellten rückstrahlenden Warntafeln nicht bemerkt. Damit hat es jedoch keinen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht begangen, sondern stchim Rahmen der freien Beweiswürdigung eine bestimmte Überzeugung gebildet.
2.‘ Die Urteilsfestsiellungen rechtfertigen den Schuläspruch. Den Einwänden der Revision muß der Erfolg versagt bleiben.
a} Der behauptete Widerspruch liegt nicht vor.
Daß die Bundesstraße 29 auf. dem in Frage stehenden Stück zwischen Hussenhofen und Böhingen infolge von Biegungen und Krümmungen unübersichtlich ist, stand der Feststellung nicht entgegen, daß auf der Straße reger Verkehr herrsche und daß auch der Abschnitt zwischen den genannten Orten sehr schnell befahren werde,
b) Das Landgericht hat die Vorschrift des § 23 Abs, 2 StVO im angefochtenen Urteil nicht erwähnt. Dazu bestand jedoch entgegen der Meinung der Revision . keine Notwendigkeit, da es sich bei dem Lastkraftwagen des Beschwerdeführers um ein Fahrzeug mit mehr als 2,5 t Gesamtgewicht handelte, für das die Sondervorschrift des § 53 Abs. 5 StVZO galt.
c) Nicht beigetreten werden kann auch der Ansicht der Revision, le besondere Sicherungspflicht nach § 53 Abs. 5 StVZO greife ebenso wie die nach § 23 Abs, 2 StVO nur dann Platz, wenn die Beleuchtung
eines bei Dunkelheit haltenden oder liegengebliebenen Fahrzeugs aus irgendeinem Grunde ausgefallen oder zu. schwach sei. Vielmehr sind auch crdnungsmäßig beieuchzete Fahrzeuge in der in den genannten Vorschriften angeoräneten Tieise, überschwere Lastkraftwagen also durch Aufstellung zweier tragbarer Sicherungslaupen cder ähnlicher Beieuchtungseinrichtungen oder zweier - rückstrahlender Warnvorrichtungen, kennilich zu machen, wenn dies zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, Für Autobahnen erkennt das wegen der dort üblichen hohen Geschwindgekeitsa auch die Revision an; der Senat hat es in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil 4 StR 359/59 vom 16. Oktober 1959 ausdrücklich ausgesırochen. Kichts anderes kann jedoch für Bundesstraßen gelten. Zwar werden auf ihnen keine so hohen Spitzenseschwindigkeiten wie auf Autobahnen gefahren; für bestimmte‘ Araft? ahrzeugarten ist außerdem die Höchstgesohwindigkeit Krsrsesatzes auf 80 oder 60 km/h beschränkt, Auf der anderen Seite bergen | Bundesstraßen
ger häufig vorhanden sind. Sie ergeben sich aus deren meist geringeren Breite, vor allem aber aüs der Abwicklung des Gegenverkehrs auf derselben Fahrbahn. Dieser nimmt schon bei Tag die Aufmerksamkeit des Krafttahrers zu einem erheblichen Teil für sich in Anspruch; erst recht gilt dies bei Nacht, wo die Dunkeiheit und die selbst bei Abblendlicht vielfach auftretenden (kurz dauernden) Blendungen ertgegenkommender Fahrseugführer die Begegnung erschweren. Tie mit der Beobachtung des Gegenverkehrs zwangsläufig verbundene Abienkung hindert den Kraftfahrer leicht, seine eigene Fahrbahnseite ununterbrochen im Auge zu behalten und auf ihr Freisein zu überprüfen. Versäumnisse in dieser Hinsicht sind naturgemäß umso gefährlicher, je höher
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die Geschwindigkeit ist; hohe Geschwindigkeiten aber sind auch auf Bundesstraßen üblich und zulässig. Hinzukommt die besondere Schwierigkeit, die Schlußleuchsen eines abgestellten Kraftwagens als solche eines stehenden Fahrzeugs zu erkennen.
Diesen Gefahren kann, wie das Landgericht zusreffend angenommen hat, nur dadurch begegnet werden, daß die Führer auf der Fahrbahn haltender überschwerer Lastkraftwagen auch bei eingeschalteter Fahrzeugbeleuchtung und guter Sicht die nach § 53 Abs. 5 StVZO mitzuführenden Warneinrichtungen auf der Fahrbahn aufstellen; denn nur sie weisen den nachfolgenden Verkehr unmißverständlich und eindringlich auf ein bevorstehendes Hindernis hin. Auf scmeil befahrenen Straßen wie Autobahnen, aber auch Bundesstraßen sind daher diese zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen schlechthin unentbehrlich, und zwar ohne Rücksicht auf besondere Verkehrsgegebenheiten, wie sie hier die Strafkamnmer in Form der geringen Breits der Straße (6 m), ihrer Rechtskrümmung und der Dichte des Verkehrs festgestelit hat. Der Senat ist der Ansicht, daß der. Angeklagte die mitgeführten Warntafeln auch dann hätte aufstellen müssen, wenn die Bundesstraße 29 an der Unfallstelle breiter gewesen, gerade verlaufen und weniger stark befahren worden wäre. Diese Umstände berührten nicht die (objektive) Verkehrssicherungser die Notwendigkeit der Aufstellung besonderer Warneinrichtungen auf der Fahrbahn erkennen konnte und mußte. Die Pflicht zur zusätzlichen Sicherung des Verkehrs wäre nur dann entfallen, wenn der Angeklagte seinen Wagen völlig außernalb der eigentlichen Fahrbahn, eiwwa auf einem ausreichend breiten Seitenstreifen, oder nur so kurze Zeit abgestellt hätte, daß die
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zum Aufstellen der Warntafeln benötigte Zeit die Dauer Ges Halts überschritten hätte. Daran ändert auch der von der Revision hervorgehobene Gesichtspunkt nichts, daß der Lastkraftwagen des Beschwerdeführers außer
nit Schlußleuchten mit Rückstrahlern ausgestattet war.
Dem Landgericht ist auch darin beizupflichten, daß der Angeklagte eine der rückstrahlenden Warntafeln in mindestens 60 m Entfernung hinter seinem Lastkraft- BE wagen hätte aufstellen müssen. Für die Berechnung dieses ue Umstands war nicht maßgebend, wie schnell PD - erlaubt oder unerlaubt - mit seinem Lastzug fuhr, scndern allein, mit welchen Geschwindigkeiten auf dieser Strecke der Bundesstraße 29 überhaupt zu rechnen war. Daß die vom Landgericht für Lastkraftwagen und Lastzüge zugrunde gelegte Geschwindigkeit nicht zu hoch gegriffen ist, zeigt die tägliche Verkehrserfahrung.
Die Strafkemmer hat sich nicht dazu geäußert, wie die Warntafeln .im.einzelnen au? der Fahrbahn aufzustellen waren. Nach der Ansicht des: Senats wäre deren Warnwirkung am stärksten gewesen, wenn sie schräg gestaffelt so auf der Fahrbahn aufgestellt worden wären, daß die am weitesten entfernte etwa in der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte und die näker beim Kraftwagen aufgestellte Tafel etwas zur Straßenmitte hin gestanden hätte, weil so der Nachfolgeverkehr auf den freien Fahrbahnraum geleitet worden wäre, Die mangelnde Erörterung dieser Frage gefährdet jedoch den Bestand des ansefochtenen Urteils nicht; denn auch eine andere Aufstellung der Warnschilder im Sichtbereich herankommender Kraftfahrzeugführer hätte erfahrungsgemäß warnend gewirkt. Das ergibt sich auch aus dem Urteil als Überzeugung des Lanägerichts. Der Angriff der
Revision au? die Feststellung der Strafkannmer, Dei» hätte auf der Fahrbahn aufgestellte Warntafeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erkannt
und beachtet, richtet sich unzulässigerweise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung (vgl.
88 261, 337 StPO).
d} Unbegründet ist auch die Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe die Feststellung, daß er die Aufstellung der Warntafein schuldhaft unterließ, nur auf. Grund seiner — des Angeklagten — nachträglichen Einsicht in die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Sicheruns getroffen. Dem Zusammenhang der Beweiswürdigung ist zu entnehmen, daß die Strafkammer dieses Eingeständnis des Angeklagten nur als Bestätigung ihrer auf andere Gründe gestützten Überzeugung geweitet hat, die brennenden Schlußieuchten seien unter den festgestellten Umständen keine ausreichende Sicherung des abgestellten Lastkraftwagens gewesen und der Angeklagte sei sich der Notwendigkeit, Warntafeln auf der Fahrbahn - eine davon in mindestens 60 m Entfernung vom rückwärtigen Ende des Lastkraftwagens - aufzustellen, auf Grund seiner Erfahrungen als Kraftfahrer
schon vor dem Unfall bewußt gewesen.
e) Offensichtlich unbegründet ist der Vorwurf der Revisio«;,- das Landgericht habe es unterlassen, die Voraussehbarkeit des Unfalls für den Angeklagten zu prüfen (vgl. 5 #5 ÜR).
f} Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe durch Gas Anstellen eines unzureichend kenntlich gemachten Lastkraftwagens vorsäiz_ich ein Hinderris im Sinne des
§ 3:75 a Abs. 1 Nr. 1 StGB bereitet. Hierzu bedurfte
es nicht des Nachweises, daß er "mit Wissen und Wollen den Kraftstoff zu seinem Lkw hat ausgehen lassen", sondern nur der Feststellung. daß der Beschwerdeführer sein Fahrzeug ohne zusätzliche Warnzeichen für eine ungerisse, längere Zeit auf der Straße stehen ließ, obwohl er seinen Treibstoffmangel sogleich auf andere weise hätte peheben können unä obwohl er die mit dem Nichtaufstellen der mitgeführten Warntafeiln verbundenen Gefahren erkannie.
%,! Da das angefochtene Urteil auch im übrigen, insbesondere zum Strafausspruch, keinen Rechtsfehler zum Nachieil des Angeklagten erkennen läßt, erweist sich die Revision als unbegründet.
Krumme nn Sauer Martin
Lang-Hinrichsen Flitner