Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 16 Warnzeichen
Stand: 29.04.2020
Wird zitiert von 37
Nach Gewicht
- BVerfG, 09.10.1984 – 2 BvL 10/82Verhältnis der Gesetzgebungskompetenzen über Wegerecht und Straßenverkehrsrecht (sogenannte "Laternengaragen" in Hamburg)Zitiert von 37
- LG Hagen, 31.05.2023 – 1 O 44/22
- OLG Naumburg, 25.01.2017 – 10 U 66/16Zitiert von 1
- OLG Köln, 18.11.1983 – 3 Ss 658/83
- VG Würzburg, 02.02.2024 – W 5 S 24.209
- LG Frankfurt am Main, 26.04.2023 – 2-01 S 102/22
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 25.11.2025 – 13 S 1456/24
- OLG Hamm, 30.12.2024 – 7 U 5/24
- VG Düsseldorf, 19.08.2024 – 18 L 2287/24 (vormals 18 L 36000/24)
37 Entscheidungen zu § 16 StVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 StVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/16#abs-1 (1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/16#abs-2 (2) Wer einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten Schulbus führt, muss Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die für den Straßenverkehr nach Landesrecht zuständige Behörde (Straßenverkehrsbehörde) für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im Übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer Andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder Andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/16#abs-3 (3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/16#abs-4 (4) Keine Schallzeichen im Sinne der Absätze 1 und 3 sind akustische Fahrzeugwarnsysteme im Sinne der Artikel 3 Satz 2 Nummer 22, Artikel 8 und Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131) in der jeweils geltenden Fassung.