Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 15 Liegenbleiben von Fahrzeugen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 50
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 02.06.2020 – 10 U 49/19Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 20.08.2007 – I-1 U 31/07
- OLG Schleswig, 11.06.2024 – 7 U 16/24
- OLG Düsseldorf, 07.11.2023 – 1 U 183/22
- OLG Celle, 16.12.2020 – 14 U 77/19
- BGH, 05.10.2010 – VI ZR 286/09Haftung bei Kfz-Unfall: Mehrere nebeneinander verantwortliche Schädiger; Mitverschuldensvorwurf gegen den nicht vernünftig handelnden Unfallhelfer; Haftungsausschluss bei gelegentlicher HilfeleistungZitiert von 35
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 25.11.2025 – 13 S 1456/24
- OLG Frankfurt am Main, 05.12.2024 – 15 U 104/22
- OLG Stuttgart, 24.10.2024 – 2 U 74/23
50 Entscheidungen zu § 15 StVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 StVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.