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BGH Entscheidung vom 18.03.1954 – 4 StR 767/53

4. Strafsenat

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4 StR 767/53 9981 014

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Verwaltungsangestellten Erich F EEEEEEEEp aus DOEEEEEED, geboren arı EEE 1912 irn SCHEEEEEm,

wegen Beleidigung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. März 1954, an der teilgenommen haben:

Seneatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt (EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren usb er als Urkundsbeamter der Geschäftsetelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 24. September 19553 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte erzählte der elfjährigen Antje ie u einen unzüchtigen Vorgang, der sich zwischen zwei Kindern zugetragen haben soll, und fügte, als das Nädchen sich darüber entsetzte, hinzu, so etwas täten nur Erwachsene - auch die Eltern der Antje - aus Liebe. I:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung der ältern und des Kindes verurteilt. Dagegen wendet RN sich die Revision des Angeklagten. Die Verfahrensbe-: u schwerde entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 “ Abs 2 StPO und ist daher unbeachtlich, die Sachbeschwerde hingegen unbegründet.

Die Strafkamner führt zutreffend aus, dass die genaue Beschreibung des unzüchtigen Treibens der Kinder die bewusste Kundgebung einer Geringschätzung des arglosen Mädchens im Sinne des § 1§ 5 StGB enthalte. In dieser Erzählung hat sie zugleich einen Eingriff in die elterliche Erziehungsbefugnis und damit auch eine Beleidigung der Eltern erblickt. Nun hat zwar der Senat wiederholt ausgesprochen, dass eine gleichzeitige Beleidigung eines anderen als des zunächst Betroffenen rechtlich möglich ist, wenn die Nissachtung des Dritten in besonderen Umständen zur Trscheinung gelangt und auch dem Täter bewusst wird (vgl 2.B. J2 "1951, 520; 4 StR 585,51 vom 22. November 1951;

4 StR 457,53 vom 26. November 1953). Indessen braucht nicht untersucht. zu werden, ob das Landgericht Tatumstände einer sogenannten mittelbaren Beleidigung hier ausreichend festgestellt hat. Der Sachverhalt ergibt nänlich, dass der Beschwerdeführer durch seinen schanlosen Hinweis auf die geschlechtlichen Beziehungen der Eltern diese in den Augen ihres Kindes unmittelbar entwürdigt hat. Dass er dem Kinde nachher verbot, den Inhalt der Unterhaltung anderen mitzuteilen, ist rechtlich unerheblich; denn es gilt gleichviel, ob die Ehrverletzung dem

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a Beleidigten selbst oder unter dem Siegel der Verschwiegenheit einem Dritten gegenüber kundgegeben wird (vgl Olshausen R § 185 Anm 6). Ob für vertrauliche Mitteilungen im engsten Fo Familienkreise eine Ausnahme zu fordern sei {vel dazu R6St 7, Bi 159), kann hier dehinstehen. Der Angeklagte war sich auch

seines ehrenrührigen Verhaltens gegenüber den Eltern des Mädchens bewusst. Zwar führt das Landgericht nur aus, der Angeklagte habe die Ungehörigkeit seiner Äusserung erkannt; nach dem Urteilszusammenhang meint es aber das Bewusstsein

der Missachtung, deren Kundgabe § 1§ 5 StGB voraussetzt. Da

der Vater des Kindes Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden strafbaren Handlungen, also auch wegen der ihm’; le widerfahrenen Beleidigung, gestellt hat, erweist sich aid- nr

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520g. Ar Rn.

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f Rechtsrüge im Ergebnis als. unbegründet.

2.8

ni Groß | Engels Hülle en Dr. Augustin Seibert