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BGH Entscheidung vom 25.01.1961 – 2 StR 580/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Invaliden Heinz PH re eus TED au VE, ji

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wegen falscher Anschuldigung u.4.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtsnofs in der Sitzung

vom 25. Januar 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE bei. :der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkennt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt von 10.Februar 1960 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten GB wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung und wegen übler Nachrede zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 10 Monaten, den Angeklagten BED wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung zu 7 Monaten Gefängnis verurteilt.

Im übrigen sind die Angeklagten freigesprochen worden.

Die Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Ihre Revisionen haben keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen;

1.) Beide Beschwerdeführer machen geltend, die Strafkammer habe die Bestimmung des § 164 Abs. 6 StGB nicht beachtet.

Dem Verfianren liegt eine Anzeige zugrunde, die der Angeklagte GEB an 24. Februar 1957 an den Generalstaatsanwalt in Frankfurt am Main richtete und der sich der Angeklagte BB in einer Eingabe vom 13. November 1957 an die Staatsanwaltschaft in Gießen anschloß. In der Anzeige wurde behauptet, der Überverwalter an der Strafanstalt in BuB Herbert SB habe während der Kriegsjahre als leitender Aufsichtsbeamter in einem Gefangenen- und Arbeitslager nach Äußerungen von Zeugen etwa 200 politische Gelangene eigenmächtig erhängt, Angehörige der Ermordeten der Gestapo "zur Liquidierung" gemeldet und Gefangene bei der Aufnahme in das Lager halb tot geschlagen.

Des dadurch gegen SB ausgelöste Ermittlungsverfahren ergab nichts, was für die Richtigkeit der von den Angeklagten erhobenen Vorwürfe gesprochen hätte, Ermittelt wurde hingegen, deß SB im Jahre 1943 einen Strafgefangenen erschoß, der sich versteckt gehalten hatte, weil

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er flüchten wollte. S@WEB räumte das ein, berief sich aber darauf, daß er von dem Gefangenen mit Steinen angegriffen worden sei und daß er ihn zweimal vergeblich aufgefordert habe, keinen Widerstand zu leisten.

Mit Verfügung vom 26. März 1958 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen SB ein. kach dem Ergebnis ihrer Ermittlungen sah sie die Behauptungen der Angeklagten als grundlose Verdächtigungen an. Hinsichtlich der Erschießung des Gefangenen hielt die Staatsanwaltschaft die Einlassung von SEE, er habe in Notwehr gehandelt, nicht für widerlegbar. Sie erteilte den Angeklagten einen nit Gründen versehenen Einstellungsbescheid, in dem sie die Einstellungsverfügung nur insoweit nicht wiedergab, als sie sich auf die Erschießung des Strafgefangenen bezog.

Wegen der von den Angeklagten gegen SED zeäußerten

Verdächtigungen und auch aus anderen Gründen war gegen sie das vorliegende Verfahren eingeleitet worden. Mit ihm wurde jedoch zunächst von der Staatsanwaltschaft durch Verfügung vom 25. Juni 1957 im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren gegen SCMB nach § 164 Abs. 6 StGB vorläufig innegehalten. Erst am 22. Juli 1958 wurden die &rmittlungen wieder :-aufgenommen. Am 24. Juli 1959 wurde Anklage erhoben, am 4. November 1959 das Hauptverfahren eröffnet. In der Hauptverhandlung regte der Verteidiger des Angeklagten GEB an ersten Verhandlungstag an, mit dem Verfahren erneut nach § 164 Abs. 6 StGB innezuhalten. Die Strafkanmer lehnte ab. In den Gründen ihres Beschlusses führie sie aus:

Ein Prozeßhindernis nach § 164 Abs. 6 StGB bestehe nichi; das Ermittlungsverfahren gegen SW sei eingestellt; der Angeklagte GEB have, weil er nicht Verletzter sei, kein Reciit, das Klageerzwingungsverfahren zu be-

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treiben; die Möglichkeit, eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Einstellungsverfügung zu erheben, stehe der Durchführung der Hauptverhandlung nicht entgegen.

Am selben Tage beantragte der Verteidiger des Angeklagten BEE in einer an den Oberstaatsanwalt in Darmstadt gerichteten schriftlichen Eingabe, das Ermittlungsverfahren gegen SED wieder aufzugreifen. Er gab eine Reihe von ihm als klärungsbedürftig angesehener Punkte an, die sich ausschließlich auf die näheren Umstände der Erschießung des Gefangenen bezogen.

Am vorletzten Tage der Hauptverhandlung gegen die Angeklagten wurde — wie ein Aktenvermerk ausweist - dem Antragsteller von dem Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft mündlich eröffnet, daß seine Eingabe keinen Anlaß zur

Wiederaufnahme der Ermittlungen gegen SP zebe. Sie wurden später jedoch fortgesetzt und am 50. September 1960 vegen Vernehmungsunfähigkeit des SB vorläufig eingestellt. Hiervon wurde der Verteidiger des Angeklagten SOEEEEEB nit dem ausdrücklichen Hinweis unterrichtet,

daß Verfahrensgegenstand nur noch die Erschießung des Gefangenen sei.

Die Angeklagten sind der Auffassung, daß das £rmittlungsverfahren gegen SEP im Sinne des § 164 Abs. 6 StGB noch anhängig sei. Ihre auf diese Meinung gestützten Rügen sind unbegründet.

Sinn und Zweck der Vorschrift des § 164 Abs. 6 StGB ist es, für das Verfahren wegen falscher Anschuldigung Gewißheit über das Ergebnis des durch die Anschuldigung ausgelösten Verfahrens und dessen möglichen Einfluß zu schaffen, um widersprechenden Entscheidungen vorzubeugen.

Dieser Zweck war mit der Einstellungsverfügung vom 26. März 1958 erreicht. Von diesem Zeitpunkt ab war das

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Verfahren gegen SEP nicht mehr im Sinne des § 164 Abs. 6 StGB anhängig (vgl. BGHSt 8, 151).

Nur auf die Entscheidung zu den Verdächtigungen der Angeklagten kam es an. Denn das Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf die Erschießung des Gefangenen bezogen, Konnte das Strafverfahren gegen die Angeklagten nicht beeinflussen. Der strafwürdige Gehalt ihrer Verdächtigungen stand damit in keinem für die Schuld- oder Straffrage erheblichen Zusaumenhang.

In dem Umfange, in dem die Einstellungsverfügung Bedeutung für das Anhängigsein im Sinne des § 164 Abs. 6 StGB und seinen Wegfall hatte, wurde sie den Angeklagten in einem formgerechten, mit Gründen versehenen Bescheid eröffnet. Sie ist insoweit nicht mehr in Frage gestellt worden.

Davon konnte und mußte die Strafkammer ausgehen.

Es kann dehingestellt bleiben, wie die Rechtslage wäre, wenn die Staatsanwaltschaft einen Einstellungsbescheid überhaupt nicht erteilt hätte. Es braucht auch nicht erörtert zu werden, welchen Einfluß Gegenvorstellungen oder Dienstaufsichtsbeschwerden gehabt hätten, die rechtzeitig - d:h. vor der Entscheidung der Strafkammer (vgl. RGSt 26, 365, 367) — gegen die gesamte Einstellungsverfügung erhoben vorden wären. Denn der für den Wegfall des in § 164 Abs. 6 StGB bezeichneten Verfahrenshindernisses maßgebliche Teil der Einstellungsverfügung wurde bekanntgemacht. Soweit es sich um ihn handelte, wurde die Fortsetzung der Ermittlungen weder begehrt noch durch die Staatsanwaltschaft angeoränet,

Die bloße Möglicnkeit, auch gegen diesen Teil der Einstellungsverfügung mit Dienstaufsichtsbeschwerden oder Gegenvorstellungen anzugehen, hat die Strafkammer zutreffend als unbeachtlich angesehen. Würde man allein auf

Grund der unbefristeten Möglichkeit dazu das Verfahren gegen SEE noch 21s anhängig im Sinne des § 164 Abs. 6 StGB ansehen, dann müßte das Verfahren gegen die Angeklagten

so lange in der Schwebe bleiben, bis die Strafverfolgung gegen SW aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich würde. Eine solche Verzögerung bezweckt die Bestimmung des § 164 Abs. & StGB nicht (vgl. BGHSt 10, 88,

90; RG LZ 1916, 1037).

2.) Der Angeklagte DB rüst, die Strafkammer habe in der Hauptverhandlung keinen Dolmetscher zugezogen, obwohl

sie im Urteil mehrfach bemerke,; daß der Angeklagte nur "gebrochen deutsch spricht unä versteht". Die Rüge geht fehl.

Nach § 185 Abs. 1 S. 1 GVG ist die Zuziehung eines Dolmetschers nur für den Fall vorgeschrieben, daß an der Verhandlung beteiligte Personen der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Diese Voraussetzung war nicht gegeben. Da der Angeklagte die deutsche Sprache teilweise beherrschte, war die Zuziehung eines Dolmetschers in das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters gestellt (BGHSt 3, 285). Daß er nicht im Rahmen seines Ermessens geblieben sei, weil er keinen Dolmetscher zuzog, ist nicht ersichtlich. Die Revision behauptet zwar, die Begründung des Urteils zeige, daß die Strafkammer den Angeklagten BiEB sehr schlecht verstanden habe, sie hat aber für ihre Behauptung keine Tatsachen angeführt. Im übrigen haben, wie noch bemerkt sei, weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung irgendwie zum Ausdruck gebracht, daß sie die Zuziehung eines Dolimetschers für erforderlich hielten.

3.) Die Revision des Angeklagten CP beanstandet die Vereidigung des Zeugen Ge. Dieser hat — wie die Revision vorträgt und der Sitzungsniederschrift zu entnehmen ist - zunächst die Aussage verweigeri und nach Belehrung

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über den Inhalt des durch § 55 Abs. 1 StPO gewährten Auskunfts.- verweigerungsrechts erklärt, daß er den Verteidiger des Angeklagten BED recht aut kenne und ihm mit seiner Aussageverweigerung eine Chance habe geben wollen. Nach nochmaliger Belehrung hat er dann ausgesagt und ist vereidigst worden, obwohl der Verteidiger des Angeklagten Ge» der Vereidigung unter Hinweis auf § 60 Nr. 3 StPO widersprochen hatte.

Die Revision meint, die Strafkammer habe gegen diese Bestimmung verstoßen; Ge habe durch sein Verhalten in der Hauptverhandlung versucht, den Angeklagten Di der Bestrafung zu entziehen; er sei der Begünstigung verdächtig.

Die Vereidigung des Zeugen Ge entsprach jedoch dem Gebot des § 59 StPO. Die kevision verkennt, daß die Vorschrift des § 60 ür. 3 StPO eine bereits vor der Vernehmung in der Hauptverhandlung begangene Begünstigungshandlung voraussetzt. Die Vereidigung eines Zeugen darf nicht unterbleiben, weil das Gericht den Verdacht hegt, er habe durch seine Aussage oder Aussageverweigerung in der Hauptverhandlung begünstigt (BGHSt 1, 360, 363).

4.) Die Rüge, mit welcher der Angeklagte GP die Nicht-

erreichbarkeit des von ihm benannten Zeugen CP in Zweifel zieht, genügt nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 So 2 StPO. Die Revision gibt nicht an, weshalb der von ihr in der Revisionsbegründung aufgezeigte Weg zur Ermittlung der ladungsfähigen Anschrift des Zeugen sich der Strafkamnmer aufärängen mußte.

5.) Welche Erklärungen der Angeklagte GEB in der Hauptverhandlung abgegeben hat, ist dem Senat nicht bekannt. Er ist daher außerstande nachzuprüfsn, ob sich der Angeklagte auf den Inhalt von Vorstrafakten bezogen und ob sein Vorbringen die Beiziehung dieser Akten nahegelegt hat. Die dahingehende Aufklärungsrüge kann daher keinen Erfolg haben.

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6.) Der Verteidiger des Angeklagten GE stellte in der Hauptverhandlung folgenden 3Beweisamtrag;

"Beiziehung der Personalakten der Angeklagten der Strafanstalt BuB aus den Jahren 1957 bis 1959. Aus diesen wird sich ergeben, daß bei den Angeklagten laufend Zelienvevisionen stattfanden, bei welchen ihnen schriftliche Unterlagen abgenommen und ihre Eingaben an andere Stellen nicht weitergeleitet wurden."

Die Strafkammer ordnete die Beiziehung der Personalakten und der Beiakten des Angeklagten C@B an und traf - laut

Sitzungsniederschrift - aus den Personalakten Feststellungen.

Die Revision sieht eine Verletzung der Bestimmungen des § 244 StPO einmal darin, daß der Antrag auf Beiziehung der Personalakten des Angeklagten El unbeachtei blieb, zum anderen darin, daß die Beiakten zu den Personalakten des Angeklagten G@P nicht Gegenstand der Verhandlung warene

auf dem von der Revision behaupteten Verfahrensverstoß kann das Urteil der Strafkammer nicht beruhen. Was nach dem Inhalt des Antrags unter Beweis gestellt war, hatte für die Entscheidung keine Bedeutung.

7.) im Schlußvortrag beantragte der Verteidiger des Angeklagten GP "vorsorglich", noch mehrere Zeugen zu vernehmen. Die Revision meint, daß die Strafkammer diese Zeugen hätte hören müssen. Sie legt aber nicht die Tatsachen dar, in denen sie einen Verfahrensverstoß des Gerichts sieht. Der Senat kann der Revisionsbegründung nicht entnehmen, welches Schicksal der Beweisamtrag hatte, ob er durch Beschluß oder im Urteil abgelehnt wurde, welches die Gründe seiner Ablehnung waren und was die Revision diesen Gründen entgegensetzt. Deshalb genügt die Rüge der Bestimmung des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht.

8.) Der Schriftsatz des Angeklagten GEB von 23.Aprii 1960 ist verspätet und nicht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vor-

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geschriebenen Form angebracht worden. Die darin enthaltenen Verfahrensbeschwerden dürfen deshalb nicht berücksichtigt werden.

Il. Sachbeschwerde;

Die Nachprüfung des Urteils hat keine die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Strafkammer hat insbesondere den Begriff der Leichtfiertigkeit im Sinne des 8 164 Abs. 5 StGB nicht verkannt. Es deutet nichts darauf hin, daß sie angenommen habe, Fahrlässigkeit jeden Grades genüge. Daß § 165 StGB außer acht gelassen ist, beschwert die Angeklagten nicht.

Baldus Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha Menges