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BGH Entscheidung vom 24.01.1961 – 5 StR 542/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2157 006

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Helfer in Steuersachen Horst P A) aus HOEEEEED, | geboren am EEE 1919 in vaguwp,

wegen Untreue

hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.Januar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr Eee

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte um als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 11.Februar 1960 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Untreue in drei Fällen verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Frfolg,.

I. Verfahrensrügen,

l. Die Rüge, die erkennende Strafkammer sei in der Person des Vorsitzenden (Landgerichtsret Dr.CgW®) nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, ist unbegründet. Das hat der Senat für dieselbe Strafkammer unter dem Vorsitz desselben Richters bereits in seinem Urteil 5 StR 488/60 vom 13.Dezember 1960 entschieden. Auf die Ausführungen dieses Urteils wird verwiesen.

2. Die Rüge, die Feststellungen der schriftlichen Urteilsgründe seien nach Revisionseinlegung (12.Februar 1960) geändert worden, ist gleichfalls unbegründet. Die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden der Strafkammer (Landgerichtsrats Dr.CEE) una des Berichterstatters (Landgerichtsrat Becker) ergeben zur Überzeugung des Senats, daß es sich bei dem am 18.Februar 1960 zur Geschäftsstelle gegebenen "Urteil" nur um einen Urteilsentwurf des Berichterstatters gehandelt hat, der noch nicht von allen Richtern der Strafkammer unterschrieben war und den die Geschäftsstelle versehentlich in die, Akten eingeheftet hat. Daß dieser noch. nicht von allen Richtern unterschriebene Entwurf geändert wurde, war verfahrensrechtlich zulässig, |

3. Die Strafkammer hat die dem Tatrichter gemäß § 244 "Abs.2 StPO obliegende Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, daß sie es unterlassen hat, einen Sachverständigen über 'das "Prinzip der Kostendeckung" zu hören. § 107a .Abs.3 : Nr.7 AbgO verpflichtete sie nicht zu einer solchen Beweiserhebung, Die Vorschrift bestimmt nur, daß § 107a Nr.1 Abe0,

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d.h. der Erlaubniszwang für Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, für Vereine oder Stellen, die auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildet sind, nicht gilt, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten, Davon, daß hierbei das "Prinzip der Kostendeckung" gewahrt werden müsse, sagt § 107a Abs.3 Nr.7 AbgO nichts.

Richtig ist nun allerdings, daß der Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragt hat, durch näher bezeichnete Beweismittel über folgende, von ihm behauptete Tatsachen Beweis zu erheben: | |

l. Voraussetzung für die Tätigkeit einer Vereinigung auf berufsständischer Grundlage, die gemäß § 107a Abs.3 Nr.7 AbgO Hilfe in Steuersachen leistet, sei, daß ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht vorliege,;, die für die. Steuerberatung erhobenen Gebühren dürften nur die Unkosten decken,

2. Die Handwerksbuchstellen würden nach dem Prinzip der Kostendeckung geführt.

Richtig ist weiterhin auch, daß die Strafkammer diesen Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt hat, die behaupteten Tatsachen seien bereits erwiesen,

Zu Unrecht meint die Revision aber, daß das.Urteil mit den hiernach als erwiesen angesehenen Tatsachen nicht vereinbar sei,

‘" Daß das: "Prinzip der Kostendeckung" nur bedeute, die Buchstellen dürften keine gewinnbringenden Unternehmungen ‘sein, war im Beweisamtrag nicht behauptet worden, Die gemäß “ dem Ablehnungsbeschluß 'als erwiesen angesehenen Tatsachen hinderten die Strafkammer daher nicht festzustellen, daß die hier in Rede stehende Buchstelle nach dem. Willen ihrer Gründer kein Zuschußbetrieb der Innung sein sollte,

Die Strafkammer ist auch nicht davon ausgegangen, daß

A.

die Voraussetzungen für die Tätigkeit einer Vereinigung

auf berufsständischer Grundlage, die gemäß § 107a Abs.3

Nr,7 AbgOo Hilfe in Sö5euersachen leistet, andere seien,

als sie in dem Beweisamtrag behauptet worden waren. Das

Urteil ergibt zwar für die Zeit von 1954 bis 1958 einen

Einnahmeüberschuß der Buchstelle, wenn man den Einnahmen

die Beträge hinzurechnet, die der Angeklagte nach den Fest-

stellungen des Urteils veruntreut hat. Hieraus folgt jedoch nicht, daß die Strafkammer davon ausgegangen wäre, die Buch-

stelle habe ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sein

dürfen und sollen. Der Umstand, daß sie kein solcher Betrieb

sein durfte und sollte, berechtigte den Angeklagten nicht,

über Einnahmeüberschüsse, die trotzdem erzielt wurden,

eigenmächtig zu seinem eigenen Vorteil zu verfügen.

Den gemäß dem Ablehnungsbeschluß als erwiesen angesehenen Tatsachen widerspricht auch nicht die Auffassung der Strafkammer, daß das Darlehen, weiches die Buchstelle für die Beschaffung von Inventar aufgenommen hatte, aus den Einnahmen der Buchstelle zurückzuzahlen war. Inwiefern das Verbot eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ergeben soll, daß dem Inventar stets eine Schuld der Buchstelle in Höhe des Inventars gegenüberstehen müsse, ist unerfindlich. Die: Aufwendungen für die Beschaffung des Inventars gehörten zu den Unkosten der Buchstelle, die aus ihren Einnahmen zu decken waren. Die Rückzahlung des Darlehens aus diesen Einnahmen machte die Buchstelle nicht zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, sind unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche‘ Beweiswürdigung. |

4. Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht auch nicht dadurch verletzt, daß sie es unterlassen hat, einen Sachverständigen über die Beziehungen zwischen den Innungen und der Buchstelle zu vernehmen. |

.5-

Das Urteil sagt allerdings nicht, wer Vermögensträger der Buchstelle war. Dies kann der Rüge jedoch nicht zum Erfolge verhelfen, Die Vorschrift des § 266 StGB setzt, soweit sie hier in Betracht kommt, voraus, daß der Täter verpflichtet ist, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, daß er diese Pflicht verletzt und daß er dadurch demjenigen, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß der Angeklagte durch sein Verhalten diese Voraussetzungen in jedem Fall erfüllt hat, gleichgültig, ob Vermögensträger der Buchstelle die Innungen waren oder diejenigen Innungsmitglieder in ihrer Gesamtheit, die der Buchstelle als Kunden beigetreten waren, Daß diese Innungsmitglieder "sich nicht als geschädigt bezeichnet haben", schließt nicht aus, daß sie tatsächlich geschädigt worden sind.

Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, ist abwegig.

5. Unbegründet ist auch die Aufklärungsrüge, mit der geltend gemacht wird, die Strafkammer hätte einen Sachverständigen über den Unterschied zwischen "recht dürftigen Jahresabschlüssen" und "ordnungsgemäßen Jahresabschlüssen" hören müssen,

Das Urteil sagt zwar, daß die Zeugen Hg und vn aus den Jahresabschlüssen, die von dem Angeklagten stets in recht dürftiger Form vorgelegt worden seien, keine Erkenntnisse über eine Gehaltserhöhung des Angeklagten gewonnen hätten,. Dies verpflichtete die Strafkammer aber nicht zu der von der Revision begehrten Beweiserhebung. Für die Entscheidung der Strafkammer kam es nicht darauf an, ob die "recht dürftigen Jahresabschlüsse" "ordnungsgemäße Jahresabschlüsse". waren, Entscheidend war allein, ob die Obermeister Hunze und Miethe die Gehaltserhöhungen des Angeklagten aus ihnen erkannten. Das Urteil stellt fest, daß sie die Gehaltserhöhungen nicht erkannt haben, Das kann auch bei "ordnungsgemäßen Jahresabschlüssen" der Fall sein, weil die in ihnen enthaltenen

6.

Gehaltskonten nur die Gesamtkosten für Gehälter ausweisen,

Richtig ist, daß der Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragt hat, die Hauptabschlußübersichten für die Jahre 1956 und 1957 zum Beweise dafür beizuziehen, daß sie - entgegen der Behauptung des Zeugen Hg - übersichtlich und die Gehaltskonten und weiteren Unkosten aus ihnen ersichtlich seien. Richtig ist weiterhin auch, daß die Strafkammer den Antrag mit der Begründung abgelehnt hat, die behaupteten Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden. Das Urteil widerspricht aber nicht der Wahrunterstellung,

Die Strafkammer ist nicht davon ausgegangen, daß die Jahresabschlüsse nicht übersichtlich und die Gehaltskonten und weiteren Unkosten aus ihnen nicht ersichtlich seien, sondern davon, daß die aus ihnen ersichtlichen Gehaltskonten zwar eine Erhöhung der Gesamtausgaben für Gehälter erkennen ließen, nicht aber, daß dies auf einer Frhöhung des Gehalts des Angeklagten beruhte. Daß die Gehaltserhöhungen des Angeklagten als solche in den Jahresabschlüssen ausgewiesen seien, war in dem Beweisamtrag nicht behauptet worden, Es ergibt sich auch nicht aus der Behauptung, daß die Jahresabschlüsse übersichtlich seien. Die Übersichtlichkeit eines Jahresabschlusses verlangt nicht, daß das Gehaltskonto..die einzelnen Gehälter ausweist. Darüber, daß der Zeuge Hgg bekundet habe, die Jahresabschlüsse seien nicht übersichtlich, sagt das Urteil nichts, "Nicht übersichtlich" ist nicht dasselbe wie "in dürftiger Form", |

ur Die Revision erblickt eine Gesetzesverletzung im ‚Sinne des § 338 Nr.8 StPO. darin, daß die Strafkammer einen Beweisamtrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Beweistatsachen abgelehnt hat, mit dem der Verteidiger die Beiziehung näher bezeichneter Urkunden zum Beweise dafür beantragt hatte, daß die Reisen, deren Kosten der Angeklagte aus der Kasse der Buchstelle entnahm, Fachtagungen betrafen. Die Rüge ist unbegründet,

A

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Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf, sich durch die Entnahme dieser Beträge der Untreue schuldig gemacht zu haben, mit der Begründung freigesprochen, die Obermeister der Innungen hätten zwar glaubhaft bekundet, daß der Angeklagte diese Geschäftsvorfälle .nicht mit ihren besprochen habe und daß sie die Geldentnahmen auch nicht gebilligt hätten, dem Angeklagten könne aber nicht mit Sicherheit widerlegt werden, daß er glaubte, auch ohne ausdrückliche Ermächtigung der Obermeister zu den Entnahmen berechtigt zu sein.

Die Revision verkennt dies nicht, meint aber, der Beweisamtrag habe darauf abgezielt darzulegen, daß die Zeugen Obermeister Hp und Ni in vollem Umfange "unglaubwürdig seien. Dabei geht die Revision offensichtlich von der Frwägung aus, daß die mit dem Beweisamtrag behauptete Tatsache geeignet sei, die oben mitgeteilten Bekundungen der Obermeister und damit ihre Glaubwürdigkeit schlechthin in Frage zu stellen.

Dafür, daß die Strafkammer dies übersehen hätte, besteht indessen kein Anhalt, Sie hat den Zeugen N und MED trotz der mit dem Beweisamtrag behaupteten Tatsache geglaubt, daß der Angeklagte die Reisekostenangelegenheiten nicht mit ihnen besprochen hat und daß sie die Entnahmen dieser Beträge aus der Kasse der Buchstelle auch nicht gebilligt haben würden. Diese Entscheidung hält sich im Rahmen _ der Beweiswürdigung, die gemäß § 261 StPO allein dem Tatrichter zusteht, Daß sie Frfahrungssätzen widerspräche, die ausnahmslos gültig seien, kann nicht zugegeben werden. Damit erledigen sich auch die Schlüsse,. die die Revision aus der von ihr behaupteten Unwahrheit der Aussagen der Zeugen Hg» und MED über die Reisekostenangelegenheit auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen schlechthin ziehen möchte.

7: Die Revision sieht eine weitere Gesetzesverletzung im Sinne des § 338 Nr.8 StPO darin, daß die Strafkammer einen

8.

Beweisamtrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten

"Beweistatsachen abgelehnt hat, mit dem der Verteidiger

beantragt hatte, den Helfer in Steuersachen Mag als Zeugen darüber zu hören, daß es durchaus üblich ist, neben der Tätigkeit als Leiter einer Buchstelle auch noch sonstige Tätigkeit als Helfer in Steuersachen auszuüben, Auch diese Rüge ist unbegründet,

Für die Entscheidung der Strafkammer kam es in der Tat nicht darauf an, was bei anderen Buchstellen üblich ist, sondern allein darauf, welche Pflichten dem Angeklagten nach dem Anstellungsvertrag oblagen, den er mit den Obermeistern der Innungen abgeschlossen hatte. Im übrigen hat die Strafkammer den Angeklagten, soweit es sich um seine Nebentätigkeit handelt, nur in den Fällen verürteilt, in denen er Vergütungen für Hilfe in Steuersachen von Innungsmitgliedern, die der Buchstelle als Kunden beigetreten waren, einzog und für sich behielt. Daß es bei anderen Buchstellen üblich sei, neben der Tätigkeit als Buchstellenleiter für eigene Rechnung Kunden der Buchstelle Hilfe in Steuersachen zu leisten, war in dem Beweisamtrag nicht behauptet worden,

8, Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt, den Dipl.-Kfm. Dr.Re@Wals Sachverständigen darüber zu hören, daß nach den Gebührenordnungen für Bäcker. und Fleischer der Buchstelle

"a) die von dem Angeklagten ausgeführten Sonderarbeiten, z.B. Hilfe bei vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen, Unterlagen für Kapitalbeschaffungen, Vernögens-Gutachten für Gerichte usw,, nicht in den Rehmen der von der Buchstelle zu leistenden - Tätigkeiten fiel, | |

b) daß die Arbeiten für Zeiträume vor Eintritt des Mitgliedes in die Buchstelle nicht von der Gebühren- »rdnung erfaßt wurden",

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Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß die behaupteten Beweistatsachen als wahr unterstellt werden können.

Die Revision meint, daß das Urteil der Wahrunterstellung widerspreche, Der Einwand greift nicht durch. Dies ergibt sich für die unter a) des Beweisamtrages behaupteten Tat-_ sachen ohne weiteres aus dem Umstand, daß die Strafkammer den Angeklagten insoweit nicht verurteilt hat. Die Strafkammer ist im übrigen auch nicht davon ausgegangen, daß die Gebührenordnung auch Hilfe in Steuersachen erfaßt, die Kunden der Buchstelle für Zeiträume vor ihrem Beitritt geleistet wird. Das Urteil 1äßt diese Frage offen. Die Strafkammer hat allein aus dem Anstellungsvertrag des Angeklagten und aus dem Sinn und Zweck der Buchstelle, den ihre Gründer eindeutig festgelegt hatten, gefolgert, daß Vergütungen für eine solche Steuerhilfe nicht dem Angeklagten, sondern ‚der Buchstelle zustanden und daß der Angeklagte das wußte (vgl.S.11 UA). Dies läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen,

9. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer den Beweisamtrag auf Vernehmung der Zeugen Steuerinspektor Hein, HeiED und MED wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Beweistatsachen abgelehnt hat (vel. BI 7 der Revisionsbegründung). Die behaupteten Tatsachen waren für die Entscheidung der Strafkammer in der Tat ohne Bedeutung.

Daß der Betriebsprüfungsbericht. vom 21.Oktober 1958 mit Hunze und Miethe durchgesprochen. wurde und daß sie am 2.Dezember 1958 eine Abschrift dieses Berichtes und des Betriebsprüfungsberichtes des Steueroberinspektors DE» erhiciten. wäre für die Entscheidung der Strafkammer nur von Bedeutung gewesen, wenn Ha und MOD die Gehaltserhöhung des Angeklagten aus den Berichten oder ihrer Frläuterung durch He erkennen mußten, oder wenn aus den Berichten ein anderer Aufgabenbereich der Buchstelle hervorging, als ihn

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die Strafkammer ohnehin festgestellt hat. Das war in dem Beweisamtrag nicht behauptet worden. Es wird im übrigen aüch in der Revisionsbegründung nicht klar behauptet.

Ebenso war für die Entscheidung der Strafkammer ohne Bedeutung, daß Hi und VW über Buchführungsfragen Bescheid wissen müssen. Ein solches Wissen schließt nicht „aus, daß sie die Gehaltserhöhung des Angeklagten nicht erkannten.

10. Die Rüge, die Strafkammer hätte gemäß § 244 Abs.2 StPO aufklären müssen, ob die Zeugen HE und vB sich im Arbeitsgerichtsverfahren einer strafbaren Handlung (übler Nachrede, Verleumdung oder Betrugsversuchs) schuldig gemacht hätten, ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden, Es fehlt in der Revisionsbegründung die Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach Auffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl.BGHSt 2,168).

Auf einen Verstoß gegen § 55 Abs.2 StPO kann der Angeklagte die Revision nicht stützen (vgl.BGHSt 11,213).

11. Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, daß sie über den Wert des Inventars der Buchstelle keinen Beweis erhoben hat. Auf den Wert des Inventars kam es für die Entscheidung der Strafkammer nicht an, Das ist bereits oben unter 3 am Ende dargelegt worden,

12. § 60 Nr.3 StPO ist nicht dadurch verletzt worden, daß die Strafkammer beschlossen hat, die Zeugen Hi und ME zu vereidigen. Zu Unrecht macht die Revision hierzu geltend, von der Vereidigung hätte abgesehen werden müssen, weil die Zeugen der Begünstigung verdächtig seien. Ob ein Zeuge der Begünstigung verdächtig ist, hat der Tatrichter zu entscheiden, Dafür, daß die Strafkammer bei ihrer Entscheidung die Rechtsbegriffe des Verdachts oder der Begünstigung verkannt hätte, besteht kein Anhalt. Das Urteil ergibt zwar, daß die Zeugen ihre Pflicht zur Beaufsichtigung des Angeklagten

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vernachlässigt haben, Die bloße Vernachlässigung einer Kontrollpflicht ist aber keine strafbare Begünstigung.

13. Die Rüge, Art.105 Abs.1 GG sei verletzt worden, kann nicht auf die Behauptung gestützt werden, der Tatrichter ‚habe die Aussageverweigerung eines Zeugen oder die Aussage ‚ eines Zeugen in den Urteilsgründen nicht erwähnt, Art.103 Abs.1 GG gebietet dem Tatrichter nicht, jede Aussageverweigerung und jede Zeugenaussage in den Urteilsgründen mitzu- “ teilen.

II. Sachrüge,

A. Was die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge vorträgt, greift nicht durch.

l. Der unter II 1 der Revisionsbegründung gerügte Widerspruch besteht nicht. Das Urteil: stellt nur fest, daß "die Buchstelle aus eigenen Einnahmen erhalten werden, daß .sie kein Zuschußbetrieb sein sollte. Außerdem würde das Verbot der Gewinnziehung, das die Revision aus dem "Prinzip der Kostendeckung" herleitet, nur bedeuten, daß keine Gewinne gemacht werden durften und sollten. Es schließt nicht aus, daß tatsächlich Einnahmeüberschüsse erzielt wurden. Im übrigen können solche Einnahmenüberschüsse dadurch beseitigt werden, daß die Überschüsse anteilsmäßig an die Mitglieder (Kunden) zurückgezahlt werden, durch deren Zahlungen sie | entstanden sind. Der Angeklagte war jedenfalls nicht berechtigt, | sie dadurch zu beseitigen, daß er die Unkosten der Buchstelle eigenmächtig zu. seinem eigenen Vorteil erhöhte,

2. Auf die unter II 3 und 9 gerügten Widersprüche

kommt es nicht an. Für die Verurteilung des. Angeklagten wegen _ Untreue ist: es gleichgliltig, ob er die Tnnungen oder die-Jenigen Innungsmitglieder in ihrer Gesamtheit geschädigt

hat, die der Buchstelle beigetreten ‘waren.

3. Die Revisionsausführungen unter II 7 betreffen Fälle, in denen die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen hat.

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Insoweit ist der Angeklagte nicht beschwert.

4. Die weiteren Einzelausführungen zur Sachrüge gehen teilweise von Tatsachenbehauptungen aus, die in den Feststellungen des Urteils keine Stütze finden. Im übrigen erschöpfen sie sich in bloßen Angriffen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkammer. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Sachrüge grundsätzlich nicht gestützt werden. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkammer lassen wesentliche Widersprüche, Schlüsse, die schlechthin unmöglich sind, oder Verstöße gegen ausnahmslos gültige Erfahrungssätze nicht erkennen.

B. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlichrechtlichen Fehler, der den Angeklagten beschwert,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,

Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Börker