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BGH Entscheidung vom 20.01.1961 – 4 StR 496/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2153 002
In Namen des Volkes
In der Strafsache
egen
den Revolverdıcher Friediich FT ED z,: -eED-Mi, geboren an @. ID EB in
wegen versuchten Toischlags
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 20. Januar 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatispräsideni Dr. Rotberg
Bundesrichter Bundesrichiter Bundesrichier Bundesrichter
als Vorsitzender, Krumme
Dr. Sauer
Marvin
Börtizler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschafi,
Jusiizangestellter >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
% . Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Dortmund vom 8. Juni 1960 wird
verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte
zu tragen.
Von Rechts wegen
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G_r_ü_n_d_e:
Durch das erste tatrichterliche Urteil war der Angeklagte wagen versuchten Toischlags zu drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil er seine Frau, die sich wegen seiner Trunksucht von ihm scheiden lassen wollte, mit einem Fahrtennesser zu erstechen versucht hai. Der erkennende Senat verwies die Sache wegen teilweise unzulänglicher Feststellungen, besonders über das Vorliegen eines sirafbefreienden Rücktritis, an das Schwurgerichi zurück. Dieses hat den Angeklagten wiederum wegen versuchten Totschlags, nunmehr zu drei Jahren Gefängnis, veruricili.
Die Revision des Angeklagten, die Verleizung verfahrensiechtlicher Vorschriften und des sachlichen Sirafrechis rügt, kann keinen Erfolg haben.
I. Vexfahrensrügen
1. Die Öffentlichkeit des Verfahrens war entgegen der Meinung des Verteidigers während der ganzen Hauptiverhandlung gewahrt. Das ergibt sich aus den am Kopf der Niederschrifien über die Sitzungen an sämtlichen vier Verhandlungstagen entihaltenen Vermeiken. Sie beziehen sich auf alle in dem jeweiligen Protokoll festgestellten Verhandlungsvorgänge, die sich an den einzelnen Tagen abgespielt haben. Das irifft auch auf die Augenscheinseinnahme am Tatort zu; die als Teil der Gesamtverhandlung des dritten Sitzungstags vom 2. Juni 1960 beurkundet worden ist. Zwar begaben sich die Gerichtspersonen und die Verfahrensbeteiligten - wie in der Niederschrift vermerkt ist - zu diesem Zweck von Dorimund nach EEE - N: EB. Die Wiedergavde dieses Vorgangs
nötigte aber ebensowenig wie 2.B. die Angabe einer Miitaes- | pause dazu, in der Niederschrift besonders fesizustiellen, daß die Verhandlung anschließend öffentlich fortgesetzt worden ist. Die einheitliche Niederschiifti ist miihin so
zu veistehen, daß sämtliche in ihr fesigehaltienen Verfahren abschnitte in Öffentlicher Sitzung stattgefunden haben. Die Richtigkeit dieser Auslegung wird durch die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden des Schwurgerichts und der Protokollführerin bestätigt, nach denen auch bei der Orisbesichtigung in EriD-"i@Ww in öffentlicher Sitzung verhandelt wurde.
Die Tür zum Treppenhaus, vor der sich einige Zuschaue:i eingefunden hatien, blieb nach diesen Äußerungen geöffnei> Sowohl die Besichtigung der Wonnung, in der Zeitungsberichierstattver erschienen waren, als auch die anschließende "Rekchsiruktion der Tat" wurden Öffenilich vorgenommen, da sämtliche Türen geöffnet blieben und niemandem der Zutritü verwehrt wurde. Eine sich aus der Enge der Örtlichkeit naturgemäß ergebende Beschränkung der Zuhörerzahl bedeutet koinen geseizwidrigen Ausschluß der Öffentlichkeit (BGHSt
5, 75, 83).
Wenn dagegen bei der anschließenden Vernehmung der Sachverständigen im Krankenhaus in der Niederschrift aus-Szücklich vermerkt worden ist: "Die Öffentlichkeit auch dieses Verhandlungsteils wurde festgestellt.", so erklärt sich dies nach der Äußerung des Vorsitzenden allein dadurch: daß hierzu ein besonderer Anlaß vorlag, weil das Krankenhaus durch eine stets verschlossen gehaltene, von der Piörtnerstube aus zu Öffnende Tür zu betreten ist und auch in dem für die Gerichtsverhandlung zur Verfügung gestellten AurYenihaltsraum besondere Maßnahmen zur Herstellung der
Öffentlichkeit notwendig waren.Rückschlüssce darauf, daß
die Öffentlichkeit bei früheren Verfahrensabschnitien nicht gewahrt worden sei, lassen sich aus diesem Vermerk - ganz abgesehen von seinem gerade auf das Gegenteil hindeutenden Vortlaut (auch) - also nicht ziehen.
2, Ebenso unbegründet ist das Vorbringen der Revision, § 226 StPO und die Grundsätze der Unmititelbarkeit und Mündlichkeit seien verletzi, weil nicht alle Mitglieder des Schvurgerichts und nicht alle Beteiligten bei der Wiedergabe des Taigeschehens im Schlafzimmer zugegen gewesen scien; denn ein Teil der Geschworenen hätte auf dem Flur gestanden und die Vorgänge höchstens mit dem Ohr aufnehmen können; deshalb hätten die Betroffenen über die Einzelheiten nachträglich unterrichtet werden müssen.
Der Vorsitzende hat nach seiner dienstlichen Außerung, die auch von der Schriftführerin bestätigt worden ist, trotz der Enge des Schlafzimm rs, in dem das Tatgeschehen dem Gericht im einzelnen vorgeführt werden mußte, dafür gesorgi, daß alle an der Verhandlung beteiligien Personen ausreichende Sichimöglichkeit hatten. Er hat namentlich alle Geschwotenen aufgefordert, so nahe wie möglich heranzutreien, und dann auch festgestellt, daß dies geschehen ist, Die beiden letzten Geschworenen sianden nach seiner bestimmten Beobachtung in nächster Nähe des Türrahmens. Sie mußten daher etwas zurücktreten, als das Bewegungsfeld der Tür durch Hin- und Herbevegen festgestellt wurde, so daß sich für diesen kurzen Augenblick einige Geschworene auf der einen und die übrigen auf der anderen Seite der sich bewegenden Tür aufhielten. Da eine andere Möglichkeit, das Taigeschehen zuverlässig zu ermitteln, wegen der engen Räumlichkeit nicht gegeben war, muß die etwa darin liegende Beschränkung
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des Augenscheins in Kauf genommen werden. Ein Verfehrens- i veıstoß kann hierin nicht erblickt werden.
3. Unrichtig ist weiter die Behauptung des Beschwerdeführers, das Schwurgericht habe die zugesagien Wahrunierstellungen verleizi, Die als wahr unierstellien Taisachenbehaupiungen sinä in die Sachverhalisschilderung unverändert übernommen worden, was die Revision auch nicht verkennt, Entgegen der Meinung der Verteidigung ist der Tairichier Jedoch an seine der Wahruntersiellung zugrunde liegende Ansicht über äie Erheblichkeii der Beweisbehauptiungen bei der Urteilsfindung nicht gebunden. Er ist nicht gehindert, siao ebenso wie durch Beweisaufnahme erwiesene Umstände nach Treiom Ermessen zu würdigen unü sie gegepenenfalls wegen ihrer Einflußlosigkeii auf die Beurieilung des Sachverhalis unberücksichtigt zu lassen (vel. RGSü 44, 294, 298, 299 oben; BGHSi 1, 137, 139 a.E.; 4 StR 365/56 vom 6. Dezember 1956). Das Schwurgerichi war auch nicht verpflichiei, den Angeklagten von Gissem Ergebnis der Beweiswürdigung schon in der Hauptverhandälung zu unterrichten, ebensowenig vle es den Beweiswert erwiesener Tatsachen vor der Urteilsverkündung mit den Verfahrensbeteiligten erörtern muß.
Die als wahr unterstellien Tatsachen beireffen übrigen nur das Ranmengeschehen, das lediglich für die Beurteilung der Beweggründe des Angeklagten und seiner Stimmungslage zur Zeit der Tavausführung von Bedeutung sein konnic. Sic sind in diesem Zusammenhang ersichtlich auch berücksichtigt worden.
4. Arrig ist ferner die Ansicht des Verteidigers,
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er Tatxrichter Gürfe nur den Inhalt solcher Akten verwerten;
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in der Hauptiverhandlung verlesen worden seien. Vielmehr
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ist es auch zulässig, den Inhalt beigezogener Akten dem Angeklagten oder sonstigen Auskunfispersonen vorzuhalien und ihre darauf abgegebenen Erklärungen bei der Urieilsfindung zugrundezulegen. Ein derartiger Vorgang braucht dann in der Sitzungsniederschrift nicht beurkundet zu werden. Wenn dagegen der genaue Wortlaus einer Urkunde im Urieil festgestelli werden soll, bedarf es in der Regel ihrer Verlesung gemäß § 249 StGB (BGHSt 11, 159). Wie
dem angefochtenen Urteil:zu entnehmen ist, hat das Schwurgericht den Akteninhalt mit dem Angeklagten erörtert. Der Vortleut bestimmter Schriftstücke ist ausweislich der Urteilsgründe nicht zum Zwecke des Beweises benutzt worden. Mithin ist nicht nachgewiesen, daß der Tatrichter insoweit gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hai.
Das übrige Revisionsvorbringen zu diesem Punkt ist zu unbestimmt, weil es nicht erkennen läßt, welche Tatsachen den bezeichneten Akten entnommen worden sein sollen. Die allgemeine Rüge, diese Akten hätten überhaupt nicht verwertet werden Gürfen, vielmehr hätten "die entsprechenden Zeugen!" gehört werden müssen, entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
5. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Verlesung des vom Senat aufgehobenen ersien Urteils des Schwurgerichis. Sie war sowohl zur Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten als auch zum Zweck des Urkundenbeweises zulässig, namentlich über die Gründe, auf die es gestützt worden war ‚über die-Einlassung des Angeklagten und die Zeugenaussagen in der früheren Hauptverhandlung. Ebenso durfte das Urteil verlesen werden, um dem Angeklagten und sonstigen Auskunftspersonen Yorhaltungen aus den Gründen zu machen (BGHStT 6, 141; IM Nr. 7 zu § 249 StPO = Ni. 9 zu § 250 StPO). Die Gefahr, daß
den Geschworenen dadurch eine falsche Ansicht über das Tatgeschehen aufgedrängt werden könnie, bestand schon deshalb nicht, weil gleich darauf auch das aufhebende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 1960 verlesen “Wurde, das die tatsächlichen Darlegungen des ersten tatirichierlichen Urteils in mehrfacher Hinsicht als rechtlich angreil-
bar beanstanäüete:
6. Auch eine Verletzung des § 254 StPO kann entgegen der Annahme der Revision nicht aus den Urteilsgründen eninommen werden. Der Verteidiger glaubt, einen Verstoß aus folgender Ausführung des Tatrichters, die sich auf den Nachveis des vom Angeklagten bestrivtenen Tötungsvorsatzes bezieht, schließen zu können: "Sein" (gemeint ist der Angeklagte) "in Erkenntnis der Gefährlichkeit des Wortes "Stich" in der jetzigen Haupiverhandlung unternommener Versuch, das erotokollarisch festgelegte Wort abzuschwächen, indem er behaupieie, es siamme von dem vernehmenden Kriminalbesmien,
der es ihm mehr oder weniger in den Mund gelegi habe, scheiterte." Der Verteidiger meint, aus dem Wort "protokollarisch fesigelegt" ergebe sich, daß das Gericht den Unterschied zwischen polizcilichem und richterlichem Protokoll verkannt habe,
Diese Annahme trifft jedoch nicht zu. Das Urteil teilt nämlich im Anschluß an die oben wiedergegebene Darlegung mit, der Kriminalmeister MB, der den Angeklagien damals vernommen habe, habe unier Eid glaubwürdig bekundet; "daß der Angeklagte sich zwar in einer wehleidigen VerTlassung befunden habe, seine Vernehmung sich aber ruhig und sachlich abspielte unä er keineswegs geneigt gewesen sei, die Schuld auf sich zu nehmen, auch von sich aus den Taiablauf und die damit zusammenhängenden Ereignisse frei geschildert habe", Das Schwurgericht hat also dem Angeklagten
den Inhalt der polizeilichen Vernehmungsniederschrift vorgehalien und die Richtigkeit seiner auf diesen Vorhalt abgegebenen Erklärung nachgeprüft. Hieren war es durch § 254 StPO nicht gehindert. Aus dieser Vorschrift kann nur das Verbot der unmittelbaren Verwertung nicht richterlicher Verncehmungsniederschrifien hergeleitet werden. Zulässig ist es aber, dem Angeklagten seine protokollarischen Erklärungen vor der Polizei in der Hauptverhandlung vorzuhalien, um ihn zu einor Stellungnahme darüber zu veranlassen, ob er diese Angaben gemacht hat. Soweit er das bestreitet, dürfen sie
allerdings nicht ohne weiteres gegen ihn verwertet werden. Jeäoch kann der Tatricnter alsdann den vernehmenden Polizci.- boamten über den Irhalt unä das Zustandekommen der früheren Angaben des Angeklagien vernenmen und das Ergebnis dieser Beweisaufnahme bei der Urteilsfindung zugrundelegen, also auch aus dem von der Verhörsnerson bekundeien Inhali der früheren Bekundungen des AÄngeklagien Schlüsse auf seine sirafrechtliche Schul& ziehen (BGHSt 1, 337, 339; 3, 149;
150; Kleinknecht/Müller 4. A. § 254 Anm. 2 a und b; § 250 Anm. 2 db). Da der ängeklagte den Gebrauch des Worves "Stich" bei seiner polizeilichen Vernehmung zwar nicht bestritten, aber geliend gemacht hat, daß es ihm von dem vernenmenden Beamten mehr oder weniger in den Mund gelegt worden sei, bedurfte
es der Klärung des Vernehmungsvorgangs, was hier geschehen ist. Das Schwurgerichi hat hiernach zulässigerweise die
durch die Zeugenaussage des Polizeibeamten erwiesenen, Freiwillig abgegebenen Erklärungen des Angexlagien vor der Polizei im Rahmen der Beweiswürdigung mitveıweriet,
Überdies handelt es sich insoweit .ausweislich der - Urteilsgründe nur um zusätzliche Erwägungen, auf denen dis Überzeugung des Schwurgerichis von der Schuld des Angeklaegten nicht entscheidend beruht.
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II. Der Schuldspruch wird auch sachlich-rechtlich
von den Urteilsfeststellungen getragen.
1. Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe sind unbegründet, Das Schwurgericht ist davon überzeugt, daß der Angeklagte nicht blindlings auf seine Frau eingesiochen, sondern auf ihren Leib gezielt hat, weil er sie vor dem Stich in eine Lage gebracht hat, die es ihm ohne Schwierigkeiten ermöglichte, den wuchiigen Stich in den Leib zu führen. Hieraus und aus zahlreichen weiteren im Urteil eingehend erörterten Umständen hai es auf den Tötungsvorsaiz des Angeklagien geschlossen (UA 29, 32, 33). Irgendwelche Zweifel hieran blieben, entgegen der Behauptung der Revision, nach den bestimmten Urteilsausführungen für das Schwurge-
zicht nicht offen.
Damit stehen auch die Ausführungen über den Ausschluß eines strafbefreienden Rückiritts nicht - wie die:Revision meint - im Widerspruch. Hier handelt es sich bloß um die Erörterung der nach den Ausführungen des ersten Revisionsurteils enischeidenden Frage, ob der Angeklagie sich von vornherein mit einem einzigen Messerstiich zur Tötung seiner Frau begnügen wollie - was einen straflosen Rücktriti ohne weiteres ausschlösse -, oder ob er zu diesem Zweck nöligenfalls weitere Siiche ausführen wollie und aus welchen Gründen er hiervon Abstand genommen hat (vgl. BGHSt 14, 75). Das Schwurgericht kommt zu dem rechtlich unangreifbaren Ergebnis: es sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen, daß er nur diesen einen Stich ausführen wollie; jedenfalls habe er seine Frau mit Tötungsvoxisatz in den Leib gestochen. Es drängie sich ihm, wie das Schwurgericht weiter festwstelili, aber nach diesem Siich die Erkenntnis auf, daß er zur Verwirklichung seines Vorhabens genügend beigetragen habe und seine Frau nun sterben würde. Nur deshalb, weil ihm seine Tavausführung mit dem einzigen und geglücktien Messerstich susrei-
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chend erschien, unterließ er ein weiteres Vorgehen gegen seine Frau (UA 34). Wie das Schwurgerichi bei der rechilichen Würdigung nochmals rechtsirrtumsfrei hervorhebi, var der Totschlagsversuch beendet, weil der Angeklagie damit rechneie, der beabsichtigte Todeserfolg werde nach der Anbringung des Siiches eintreten (UA 36). Der Tatrichier hat hiernach einen strafbefxreienden Rückiritt gemäß § 46 Nr. I SiGB rechisirriumsfrei ausgeschlossen. Die Voraussetzungen der tätigen Reue gemäß § 46 Abs, 2 StGB hat er cbenfalls rechtisbedenkenfrei verneint.
2. Die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 SiGB hai der Tatvichter unter Berücksichtigung der nervösen Übererregbarkeiü des Angeklagten, ie auf erblicher Veranlagung beruht, aber keinerlei Krankheitswert hat, und seiner gereizien Stimmungslage bei der Tat selbsi rechtlich unangreifbar abgelehnt.
5, Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechisfehler erkennen» Das Schvurgericht ist zugunsten des Angeklagien davon ausgegangen, daß sich eine erhebliche Beeinträchtigung seines Hemmungsvermögens infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses (bei einem Blutalkoholgehalt von 2,2 %0) zur Zeit der Tatausführung nicht ausschließen lasse. Es hat ihm außerdem nilderndc Umstände im Sinne des § 213 SiGB wegen seiner unglücklichen charakterlichen Veranlagung zugebilligt, die zu Kontaktischvierigkeiten am Arbeitsplatz und im Kreise seiner Familie führte, sowie auch deshalb, weil die Gründe für das Scheitern seiner Ehe bei beiden Ehegatten lagen»
Bei der Bemessung der Strafe hat der Tatrichter von der doppelten Milderungsmöglichkeit der § 8 43, 44 und § 51 Abs. 2 i.V.m. § 44 StGB Gebrauch gemacht. Daß er den seolischen Widerstreit des Angeklagten bei der Taibegehung, den
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er im Urteil ausführlich und anschaulich dargelegt hat, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt haben könnte, kann angesichts des menschlich ergreifenden, in jedem einzelnen Zug als iragisch anmutenden Gesamtbildes mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Diese Umsiände bedurfien in diesen Zusammenhang keiner nochmaligen ausdrücklichen Erörterung, zumal das Schwurgericht den Lebensweg und das Persönlichkeitsbild des Angeklagien ausdrücklich zu seinen Gunsten bevertei hat,
Die Revision ist nach alledem als unbegründet zu verwerfen.
Rotberg Krumme Sauer
Mariin Börtzleıx