Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 17.01.1961 – 5 StR 510/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2157 004
ImNanmnen des Volkes
In der Strafsache gegen
Gerhard M EB aus DD, geboren am ip 1906 in ro Kreis TB (Pommern),
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr u
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20.Juni 1960 in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben,
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat,
Die weitergehende Revision wird verworfen,
- Von Rechts wegen -
-2.-
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg. I,
Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet,
1. Auf Veranlassung des Vorsitzenden sind am 14. und 15.Juni 1960 insgesamt sechs Zeugen durch die Kriminalpolizei vernommen und nachträglich ohne Benachrichtigung des Angeklagten und seines Verteidigers zur Hauptverhandlung geladen worden. Die Aussagen dieser Zeugen vor der Kriminalpolizei bezogen sich auf das allgemeine Verhalten des Angeklagten in sexueller Beziehung in dem Betriebe seiner Ehefrau. Diese Bekundungen sind bei der Anhörung des Angeklagten und nach der Behauptung der Revision auch bei der Vernehmung des Zeugen TB erörtert worden. Das hat der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung als "Überschreitung des Eröffnungsbeschlusses" gerügt.
Die Revision macht nun geltend, der "Inhalt" der Aussagen des Zeugen FEB und der nachträglich geladenen Zeugen sei weder Gegenstand der Anklage noch des Eröffnungsbeschlusses gewesen, sie seien: daher "rechtswidrig zum Inbegriff der Hauptverhandlung" gemacht worden. Das habe sich jedenfalls bei der Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt.
Die Rüge ist unbegründet, Weder die Sitzungsniederschrift noch die Urteilsgründe ergeben Anhaltspunkte dafür, daß Taten zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht worden sind, auf die sich der Eröffnungsbeschluß nicht erstreckt (§ 264 StPO). Es handelte sich nur um Vorfälle, die das allgemeine Verhalten des Angeklagten in geschlechtlicher Hinsicht betrafen. Sie durfte das Landgericht erörtern, sie sind, wie die Revision selbst vorträgt, nicht durch Verlesung der polizeilichen
Protokolle, sondern durch Vorhaltungen in die Verhandlung eingeführt worden. Das war zulässig. Hierüber hätten auch die nachträglich geladenen Zeugen vernommen werden können. Das ist nicht geschehen, sie sind im allgemeinen Finverständnis entlassen worden, "weil sich die Vernehmung erübrigt hatte".
2, Darauf, daß die in Rede stehenden, nachträglich geladenen Zeugen entgegen der Vorschrift des § 222 StPO dem Angeklagten oder seinem Verteidiger nicht rechtzeitig namhaft gemacht worden sind, kann die Revision ebenfalls nicht gestützt werden, denn der Angeklagte und sein Verteidiger haben nicht gemäß § 246 StPO die Aussetzung des Verfahrens beantragt (vgl. BGHSt 1,284). Im übrigen ist auch in dieser Beziehung von Bedeutung, daß die Zeugen im allgemeinen Einverständnis unvernommen entlassen worden sind.
3. Die Revision behauptet, der Verteidiger habe in der Hauptverhändlung beantragt, die Schulberichte über Karin SUB und Doris TEE zu verlesen. Das sei ohne Grund abgelehnt worden.
Wie die Revision zutreffend selbst vorträgt, ist in der Sitzungsniederschrift ein Antrag auf Verlesung der Schulberichte nicht vermerkt worden, Damit steht aber gemäß § 274 StPO fest, daß der Antrag nicht gestellt worden ist.
Die Rüge, § 244 Abs.3 StPO sei verletzt, ist daher unbegründet.
Auch § 244 Abs.2 StPO ist entgegen der Ansicht der Revision nicht verletzt worden. Die Aufklärungspflicht gebot dem Landgericht nicht, die Schulberichte zu verlesen oder die Verfasser der Berichte als Zeugen zu hören. Denn die Berichte ergeben nichts zu der Frage, ob die als Zeuginnen vernommenen Mädchen in erheblichem Maße .sittlich verdorben waren.
II,
Auch die Sachrüge vermag den Schuldspruch nicht in Frage zu stellen,
- A -
l. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß es fehlerhaft ist, wenn die Strafkammer in dem Treiben des Angeklagten ein Verleiten zur Unzucht gesehen hat. Denn die Kinder brauchten nach dem festgestellten Sachverhalt nicht mehr vom Angeklagten verleitet zu werden, Sie haben vielmehr den Angeklagten jeweils in der Absicht aufgesucht, Geld zu verdienen, indem sie mit ihm geschlechtliche Handlungen ausführten. Nach den geschilderten Einzelheiten ging die Bereitschaft der Mädchen zur Duldung unzüchtiger Handlungen auch über "eine gewisse allgemeine Neigung" hinaus,
Dennoch kann nach den Urteilsfeststellungen kein Zweifel bestehen, daß der Angeklagte mit Recht wegen Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB verurteilt worden ist, Denn alle Handlungen, derentwegen der Angeklagte verurteilt worden ist, stellen eine Vornahme unzüchtiger Handlungen mit den Kindern dar,
Ob darin etwa eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes liegt (§ 265 StPO), braucht nicht entschieden zu werden. Denn das Verfahren war gegen den Angeklagten wegen des Verdachts eröffnet worden, "durch drei „.... Handlungen mit einer Person unter vierzehn Jahren unzüchtige Handlungen vorgenommen und dieselbe zur Verübung und Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet zu haben",
2. Was die Revision gegen die Verurteilung im Falle Waltraud Dog vorträst, ist als Angriff gegen die Feststellungen der Strafkammer unbeachtlich.
3. Die Strafaussprüche konnten nicht bestehenbleiben.
Wie unter II 1 ausgeführt worden ist, hat die Strafkammer zu Unrecht angenommen, der Angeklagte habe die Mädchen zu unzüchtigen Handlungen verleitet, während er in Wirklichkeit den § 176 Abs.1 Nr.3 StGB dadurch verletzt hat, daß er mit den Kindern unzüchtige Handlungen vorgenommen hat. Hierdurch
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können die Strafaussprüche zum Nachteile des Angeklagten beeinflußt worden sein. Es läßt sich nicht ausschließen,
daß gerade die rechtsfehlerhafte Annahme, der Angeklagte habe die Mädchen zu den Unzuchtshandlungen verleitet, die Strafkammer zu einer besonders hohen Strafe veranlaßt hat, Denn im allgemeinen sind die Folgen der Tat nach § 176
Abs.ı1 Nr.3 StGB dann besonders schwer, wenn Kinder zu den Unzuchtshandlungen erst durch die Finwirkung des Täters bestimmt werden mußten. So lag es hier aber nicht. Zwar
hat die Strafkammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß der Anstoß zu den unzüchtigen Handlungen auch von den Mädchen ausgegangen ist. Hiernach geht aber die Strafkammer noch in den Strafzumessungsgründen davon aus, der Angeklagte habe die Kinder zu dem unzüchtigen Treiben bestimmt. Jedenfalls 1äßt sich auch bei der Höhe der Strafe nicht ausschließen, daß die fehlerhafte Annahme des Tatbestandsmerkmales des Verleitens sich zu Ungunsten des Angeklagten aus- . gewirkt hat.
III. Die Bundesanwaltschaft hat beantragt, die Revision zu verwerfen,. Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker