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BGH Entscheidung vom 20.12.1960 – 5 StR 402/60

5. Strafsenat

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5 StR 402/60 2173 087

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

3.

- Sachbezeichnung: wegen schweren Diebstahls i.R. und Hehlerei

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.Dezember 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof uw als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten N, Te und ED gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom l4.April 1960 werden verworfen,

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

- Yon Rechts wegen -

Gründe§

"A. Die Revision des Angeklagten N

I,

Die im Schuldspruch rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten durch das Schöffengericht wegen fortgesetzten Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Führerschein hinderte das Landgericht entgegen der Meinung der Revision nicht, die in derselben Zeit begangenen Rückfalldiebstähle zu verfolgen. Diese Verbrechen gehörten nicht mit jenem fortgesetzten Vergehen zu derselben Tat im Sinne des Art.103 Abs.3 GG und des § 264 StPO. Das nimmt das Landgericht im Ergebnis mit Recht an.

Diese Beurteilung wäre allerdings nicht möglich, wenn seine Auffassung zuträfe, zwischen den Diebstählen und dem Fahren ohne Führerschein bestehe jeweils Tateinheit; denn "eine und dieselbe Handlung" im Sinne des § 753 StGB ist auch verfahrensrechtlich dieselbe Tat. In Wahrheit liegt hier aber solche sachlichrechtliche Tateinheit nicht vor, Dazu genügt ein nur zeitliches Zusammentreffen nicht. Darum kommt es nicht darauf an, ob das verbotene "Führen des Fahrzeuges", wie das Landgericht sagt, "während jedes in

kürzester Frist begangenen Finbruchs" andauerte (UA S.30). Tateinheit wird auch nicht dadurch hergestellt, daß die

Täter den Kraftwagen dazu benutzten, an den Tatort zu gelangen und die Beute, die sie dort schon aus dem fremden Gewahrsam weggenommen hatten, in Sicherheit zu bringen.

Das erste gehörte noch nicht, das zweite nicht mehr zur rechtlichen Vollendung des Tiebstahls. Es fehlt daher an einer Ausführungshandlung, die mindestens je ein gesetzliches Merkmal beider Tatbestände zugleich erfüllte, wie es bei

der Tateinheit erforderlich ist.

Daß die strafbaren Handlungen, um die es hier geht, auch nicht in einem "geschichtlichen Zusammenhang" stehen,

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der sie zu einer Tat im verfahrensrechtlichen Sinne vereinigen könnte, legt die Strafkammer richtig dar (UA S.31/32),

Il. Die Verfahrensrügen gehen fehl.

l, Die Strafkammer durfte die Berufungssache mit dem Verfahren verbinden, das bei ihr gegen denselben Angeklagten im ersten Rechtszuge anhängig war, Das mußte sie insbesondere nicht, wie. die Revision meint, deshalb unterlassen, weil vorher "für die beiden Strafsachen die Zuständigkeit verschiedener Revisionsgerichte gegeben war",

2. Von der Verbindung an erstreckte sich die Bestellung des Pflichtverteidigers im Verfahren des ersten Rechtszuges auch auf die Berufungssache. In dieser kann daher der § 140 Abs.2 StPO nicht verletzt sein,

Es trifft zwar zu, daß der Verbindungsbeschluß dem Verteidiger hätte mitgeteilt werden sollen, Dieser hat aber, als die Verbindung zu Beginn der Hauptverhandlung bekanntgegeben wurde, keine Anträge gestellt. Das Landgericht konnte daher davon ausgehen, daß er gegen sie nichts einzuwenden hatte.

3. Da das Urteil zu allen Fällen, in denen es den Beschwerdeführer verurteilt, Entscheidungsgründe enthält, ist § 338 Nr.7 StPO nicht verletzt,

4. Soweit die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, sagt sie nicht, welche Beweismittel der Tatrichter nach ihrer Ansicht ungenutzt gelassen hat (BGHSt 2, 168). EEE 0.

III. Die Sachbeschwerde ist ebenfalls unbegründet.

1. Im Falle Yr.1 der Urteilsgründe wollte der Angeklagte

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die 17 Liter Benzin, die er gemeinschaftlich mit Te wegnahm, zu Vergnügungsfahrten mit seinem Kraftwagen, also

nicht zur alsbaldigen Befriedigung eines hauswirtschaftlichen Bedürfnisses verwenden, wie es’ bei Gegenständen dieser Art zum inneren Tatbestand der "Tbertretung des § 370 Abs.1 Nr.5 StGB gehört (BGHSt 14,351). Die Strafkammer nimmt daher .

mit Recht schweren Diebstahl an.

Wie sie richtig ausführt, läge ein schwerer Diebstahl auch dann vor, wenn die Angeklagten den Schuppen zunächst nur mit "Mundraubvorsatz" erbrochen haben sollten (BGHSt 9, 253). Es kommt daher nicht auf die Angriffe an, welche die Revision gegen die Feststellung der Strafkammer führt, daß der Angeklagte und Kie von vornlerein alles mitnehmen wollten, was ihnen brauchbar erschien. Auch der Strafausspruch ist dadurch nicht beeinflußt worden. Es erscheint ausgeschlossen, daß die Strafkammer sonst mildernde Umstände für diesen Fall angenommen hätte, Nur dann hätte sie für ihn nach § 244 StGB weniger als die zwei Jahre Zuchthaus verhängen können, auf die sie erkannt hat.

2. Bei der allgemeinen sachlichrechtlichen Prüfung der Schuldsprüche ergibt sich kein durchgreifendes Bedenken,

3. Die Finwendungen der Revision gegen die Strafzumessung dringen nicht durch. j

a) Das Fahren ohne Führerschein usw. durfte das Landgericht bei der Bestrafung der Diebstähle jedenfalls deshalb zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigen (UA S,32), weil beide strafbare Handlungen in einem Zusamnenhange standen. Die Diebstähle dienten zum Teil dazu, Treibstoff für Vergnügunesfahrten zu beschaffen. Bei den meisten Diebstählen fuhr der Angeklagte mit seinem Kraftwagen zum Tatort und zurück,

b) Die Sätze des Urteils, der Angeklagte sei der Urheber

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aller Diebstähle und die treibende Kraft der Einbrüche,

er habe KEEW rücksichtslos verleitet (UA S.32), enthalten selbst tatsächliche Feststellungen. Sie bedürfen daher nicht des von der Revision vermißten Anhalts in

"der Darstellung der Taten". Daß Kb den Beschwerdeführer am 2.Juni 1959 zur Fahrt mit dem Moped einlud (UA g,10), schließt nicht aus, daß der Beschwerdeführer während der Fahrt den schweren Diebstahl angeregt hat.

Obwohl KE aus der Strafhaft entwichen ist und auf der Flucht mehrere Straftaten begangen haben soll (VA S.3), kann er einen leicht beeinflußbaren Charakter haben, so daß er nicht als "aktiver Rechtsbrecher" zu beurteilen ist (UA S.28). Beide Feststellungen widersprechen einander nicht.

c) Das Landgericht durfte gegen den Angeklagten ver-. werten, es sei ihm "sleichgültig" gewesen, "was aus seiner Familie werden würde, wenn er wieder einmal eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte" (UA S.32). Damit ist gesagt, daß es ihm, wenn er genügend Verantwortung für seine Frau und seine Kinder empfände, leichter hätte fallen können, sich von den strafbaren Handlungen fernzuhalten, die er ohne wirtschaftliche Not beging. Von einem Verstoß gegen den gleichheitssatz, den die Revision geltend macht, kann keine Rede sein.

d) Was die Revision sonst noch gegen die Strafzumessung vorbringt, bezweckt, das Ermessen des Tatrichters unzujässig durch ein anderes zu ersetzen,

B. Die Revision des Angeklagten De

Die nicht näher begründete Rüge einer Verletzung des förmlichen Rechts ist unzulässig (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO).

Der allgemeinen Sachrüge hält die Verurteilung wegen Hehlerei stand.

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C„ Die Revision des Angeklagten Egg

Der Beschwerdeführer vermißt zu Unrecht genügende Feststellungen, aus denen folgt, daß er "seines Vorteils wegen" im Sinne des § 259 Abs.1 StGB handelte.

Die Strafkammer sagt, daß er "durch die Veräußerung der Reifen Gewinn erzielen" wollte (UA S.45). Darüber, in welchem Verhältnis er zum Mitangeklagten Deppe stand, der der "Hauptinteressent an der Verwertung der Reifen" war (UA S.46), trifft die Strafkammer zwar keine ausdrücklichen Feststellungen, Die Urteilsgründe lassen aber erkennen, daß beide bei dem Geschäft gemeinschaftliche Sache machen wollten und auch der Beschwerdeführer daran etwas verdienen sollte. Er ist Reifenhändler (UA S.7), während Deppe Autohändler ist (UA S.6). Beide waren "bereit, die Reifen zu erwerben und zu verwerten" (UA 5.44). Der Beschwerdeführer war bestrebt, sie "im eigenen und Tee Interesse möglichst schnell in die Hand zu bekommen und später dem von ihm abhängigen Ngg@ den Preis zu diktieren" (UA S.43). 7 Bel BD ließen sich die Reifen "von den Angeklagten NP una KW zur eigenen Verfügungsgewalt übergeben" "(UA 5.45). "Am anderen Tag brachte Be in Auftrage Ds zwei der Reifen zu dem Vulkaniseur Bo, während er sich um den Verkauf der restlichen drei Reifen bemühte" (UA S.15). |

Wie aus dem allen hervorgeht, wirkte er bei dem Geschäft mit, weil er erwartete, für diese Tätigkeit von Dr einen Gewinnanteil oder eine sonstige Vergütung zu erhalten,

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Seine Verurteilung wegen Hehlerei enthält auch sonst keinen rechtlichen Fehler,

Die Entscheidung über alle drei Revisionen entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft,

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt _Dr.Börker